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Aufklärungspflicht über sog. Rückvergütungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ab
welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende
Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen
erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung
ein Verschulden trifft.
Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die
Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und
Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die
Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der
Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält.
In solchen Fällen hat die Bank ein für den Kunden nicht
erkennbares Interesse daran, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Bankkunde von seiner
Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete
auf Empfehlung der Bank in den Jahren 1997 und 1998 mehrere
Fondsbeteiligungen, wobei die Bank den Anleger nicht im Einzelnen darüber
aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem
Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als
sog. Rückvergütungen zuflossen.
Der BGH hat mit Urteil vom 29.6.2010 entschieden, dass für
Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des
Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht
erkennbar war, sodass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft
anzusehen ist. Somit haben Kreditinstitute die Pflicht zur Aufklärung
über sog. Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990
schuldhaft verletzt.
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