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Aufklärungspflicht über sog. Rückvergütungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ab
      welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende
      Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen
      erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung
      ein Verschulden trifft.
      
      Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die
      Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und
      Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die
      Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der
      Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält.
      In solchen Fällen hat die Bank ein für den Kunden nicht
      erkennbares Interesse daran, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
      
      In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Bankkunde von seiner
      Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete
      auf Empfehlung der Bank in den Jahren 1997 und 1998 mehrere
      Fondsbeteiligungen, wobei die Bank den Anleger nicht im Einzelnen darüber
      aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem
      Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als
      sog. Rückvergütungen zuflossen.
      
      Der BGH hat mit Urteil vom 29.6.2010 entschieden, dass für
      Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des
      Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht
      erkennbar war, sodass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft
      anzusehen ist. Somit haben Kreditinstitute die Pflicht zur Aufklärung
      über sog. Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990
      schuldhaft verletzt. 
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