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Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Mit dieser gesetzlichen
Regelung soll gewährleistet werden, dass er seinen Urlaub zu seiner
Erholung nutzt.
Dabei ist zunächst jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jede
Handlung verboten ist, die nicht zur Erholung führt, sondern
lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit
untersagt. Das Verbot orientiert sich also nicht an der Tätigkeit als
solcher. Erlaubt sind vielmehr auch alle freiwilligen Tätigkeiten,
die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind. Der geschützte
Urlaubszweck liegt vielmehr darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem
arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, sondern Tätigkeiten
zur freien Entfaltung der Persönlichkeit verrichten kann, ohne die
Vergütungsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis zu verlieren.
Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb, in einer
Nebenerwerbslandwirtschaft oder einer gemeinnützigen Organisation
widerspricht damit nicht dem Urlaubszweck, Freizeit selbstbestimmt nutzen
zu können, ohne die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses
zu verlieren. So darf z. B. nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 21.9.2009 ein Familienmitglied während des Urlaubs auf einem
Weihnachtsmarkt an dem Verkaufsstand des Ehegatten helfen.
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