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Untersagung einer Nebentätigkeit
Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit
zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten,
sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das
Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem
eine Briefsortiererin mit 15 Std./Woche bei der Deutschen Post AG beschäftigt
war. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens
eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer
Wochenarbeitszeit von 6 Std. bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses
andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und
andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin beschränkt
sich hier jedoch auf die Zustellung von Zeitungen. Die Deutsche Post AG
hat der Briefsortiererin die Ausübung der Nebentätigkeit
untersagt und beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die
Untersagung u. a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht.
Die Arbeitnehmerin macht dagegen insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer
Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit
angewiesen.
Das BAG kam hier zu dem Entschluss, dass die Briefsortiererin die
betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen
arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten
jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist,
erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung
lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit
zu. Eine solche liegt nicht vor. Die nur untergeordnete wirtschaftliche
Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.
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