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Untersagung einer Nebentätigkeit
Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des
      Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit
      zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten,
      sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das
      Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.
      
      Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem
      eine Briefsortiererin mit 15 Std./Woche bei der Deutschen Post AG beschäftigt
      war. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens
      eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer
      Wochenarbeitszeit von 6 Std. bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses
      andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und
      andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin beschränkt
      sich hier jedoch auf die Zustellung von Zeitungen. Die Deutsche Post AG
      hat der Briefsortiererin die Ausübung der Nebentätigkeit
      untersagt und beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die
      Untersagung u. a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht.
      Die Arbeitnehmerin macht dagegen insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer
      Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit
      angewiesen.
      
      Das BAG kam hier zu dem Entschluss, dass die Briefsortiererin die
      betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen
      arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten
      jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist,
      erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung
      lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit
      zu. Eine solche liegt nicht vor. Die nur untergeordnete wirtschaftliche
      Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.
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