Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Ausgleichsanspruch bei Verspätungen und Annullierungen im Flugreiseverkehr
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben entschieden,
dass Fluggäste, die ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der
geplanten Ankunftszeit erreichen, ebenso wie die Fluggäste
annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale
Ausgleichszahlung verlangen können. Dies gilt allerdings nicht, wenn
die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Diese Gemeinschaftsverordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung eines Fluges eine
pauschale Ausgleichszahlung zusteht. Diese ist abhängig von der Länge
der Flugstrecke. Bis 1.500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 250 ,
von 1.500 bis 3.500 km 400 und ab 3.500 km 600 . Die
Verordnung sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher
Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.
Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann
einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem
anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich
angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.
Die Richter des EuGH stellten nun in ihrem Urteil klar, dass Fluggäste,
die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden
in Form eines Zeitverlusts erleiden wie Fluggäste, deren Flug
annulliert wurde. Sie befinden sich somit in vergleichbarer Lage. Es wäre
nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge
anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei
Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine
solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem
Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die
Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht,
die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen worden wären.
Für die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs ist es grundsätzlich
ratsam, dass sich der betroffene Reisende diese Verspätung/Annullierung
am Schalter oder an einer zentralen Service-stelle bescheinigen lässt,
damit er seinen Entschädigungsanspruch belegen kann. Ansprechpartner
für die Zahlung der Entschädigung ist die Airline und nicht der
Reiseveranstalter.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!