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Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Angehörigen
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. der
Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
In einem Fall aus der Praxis zog eine 85-jährige Rentnerin aus ihrer
Eigentumswohnung aus, siedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz über
und vermietete die Wohnung. Etwa 3 Jahre nach dem Auszug übertrug die
verwitwete und kinderlose Rentnerin das Eigentum an der Wohnung im Wege
vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte. Dabei behielt sie sich einen
Nießbrauch an der Wohnung vor.
In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als
Gegenleistung gegenüber ihrer Tante, auf Lebenszeit deren Haushalt in
der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege zu übernehmen.
Die Rentnerin kündigte mehrfach das bestehende Mietverhältnis.
Als Kündigungsgrund wurde Eigenbedarf für die Nichte aufgrund
der Pflegevereinbarung geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte
nunmehr zu entschieden, ob die Eigenbedarfskündigung wegen des
Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.
Er kam hier zu dem Entschluss, dass die Nichte als Familienangehörige
im Sinne des BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb
berechtigt war. Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen
Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch
deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht
darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung
oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
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