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Fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt
Ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die
Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den
Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, war
Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
In dem zu entscheidenden Fall waren die Mietzahlungen laut Mietvertrag
jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu
zahlen. Die Mietzahlungen gingen beim Vermieter für April 2008 am
11.4., für Mai 2008 am 7.5., für Juni 2008 am 6.6. und für
Juli 2008 am 8.7. ein. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008 durch
das Jobcenter. Dieses ist jedoch nicht bereit, die Mietzahlungen früher
anzuweisen. Mit Schreiben vom 11.6.2008 kündigte der Vermieter das
Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen.
Der Vermieter war nicht berechtigt, das Mietverhältnis wegen der unpünktlichen
Mietzahlungen fristlos zu kündigen, so der BGH in seinem Urteil v.
21.10.2009. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur
fristlosen Kündigung gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls.
Die Richter haben bei ihrer Entscheidung nicht isoliert auf die unpünktlichen
Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt,
dass die Mieter seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen
sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von
jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren
Zahlungsanweisung bereit ist. Die Mieter müssen sich nicht ein
etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen.
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