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Rechnung zum Download bei sog. "Online-Tarif"
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten die Frage zu klären,
ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines
Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei
Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine
Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters
bereitgestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und
ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die formularmäßige
Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer
Online-Rechnung, die im Internet-Portal des Providers bereitgestellt wird,
dort eingesehen, als PDF-Dokument heruntergeladen und auch ausgedruckt
werden kann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost
unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit
keine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Der Zugang einer Rechnung stellt jedoch nur - neben der Fälligkeit
der Entgeltforderung - die Voraussetzung für den Beginn einer dreißigtägigen
Frist dar, nach deren Ablauf der Schuldner spätestens in Verzug gerät.
Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie hier
- dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt
wird, sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das
Internetportal des Unternehmens Zugriff nehmen muss, die Textform
entsprechend den Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches erst
und nur dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum
Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt.
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