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Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung
Vor einigen Jahren beschlossen die Spitzenverbände der
Krankenversicherungen, dass bei einer einvernehmlichen und
unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers ein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr vorliege.
Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen (Noch-)Arbeitnehmer während
der Freistellungsphase von der Sozialversicherung abmelden konnte, da
keine Versicherungspflicht mehr bestand. Der Arbeitnehmer musste sich dann
ggf. selbst versichern und den vollen Sozialversicherungsbeitrag
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) komplett zahlen.
Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden nun in ihrem Urteil
vom 24.9.2008, dass ein Arbeitnehmer trotz Freistellung von der Arbeit
beitragspflichtig zur Sozialversicherung bleibt. Somit ist der Arbeitgeber
verpflichtet, für den freigestellten Arbeitnehmer
Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach ihrer
Auffassung soll das Fortbestehen einer Beschäftigung bei der
Freistellung von der Arbeit unberührt bleiben. Eine Beschäftigung
setzt demnach nicht die tatsächliche Erbringung von Arbeit voraus.
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