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Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

  • Arbeitnehmeranteile: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.9.2008 entschieden, dass das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH unter weiteren Voraussetzungen zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer führen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren.

  • Säumniszuschläge: Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH haftet nach einem Beschluss des BGH vom 14.7.2008 nicht für Säumniszuschläge. Er ist als Beitragsschuldner haftungsrechtlich für eine "Vorenthaltung" von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich. Er haftet jedoch nur für Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen für Säumniszuschläge. Sie können dem Geschäftsführer auch nicht, soweit sie auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen, als pauschalierter Folgeschaden der Beitragsvorenthaltung in Rechnung gestellt werden.

    Der Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen - als Druckmittel wie als pauschalierter Schadensersatz - kann nur gegen den Beitragsschuldner, hier die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsführer geltend gemacht werden.

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