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Rechtsdienstleistungsgesetz - die umfassende Rechtsberatung bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten
Am 1. Juli 2008 trat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft. Mit
der Neuregelung wird festgelegt, wer künftig in welchen Fällen
befugt sein soll, Rechtsrat zu erteilen. Es wird definiert, welcher
Rechtsrat überhaupt unter den Begriff der Rechtsdienstleistung fällt
und wann diese ausschließlich durch Rechtsanwälte
beziehungsweise wann auch durch Nichtanwälte erbracht werden darf.
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz ist, wie sein Vorgänger, das
Rechtsberatungsgesetz, als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt
ausgestattet. Das heißt, die selbstständige Erbringung außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie
ausdrücklich durch Gesetz erlaubt wird. Selbst definiertes Ziel des
Gesetzes ist es, den Bürger vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen.
Beispielsweise sind nach dem neuen Gesetz Rechtsdienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, auch durch nicht
anwaltliche Berufsträger erlaubt, wenn sie als Nebenleis-tung zu
dieser anderen Tätigkeit erbracht werden. Im Interesse des
Verbrauchers wird dabei nicht nur auf Inhalt, Umfang und sachlichen
Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, sondern auch auf die dafür
erforderlichen Rechtskenntnisse abgestellt. Ein Architekt darf deshalb nur
so weit rechtsberatend tätig werden, wie er ohnehin zur Ausübung
seines Berufes rechtliche (beispielsweise baurechtliche) Kenntnisse haben
muss. Und eine Kfz-Reparaturwerkstatt wird entgegen einer weitverbreiteten
Meinung nicht die Regulierung eines Unfallschadens, sondern allenfalls die
direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des
Gegners vornehmen können.
Anmerkung: Für den Verbraucher bedeutet das neue Gesetz zunächst
zwar eine größere Wahlfreiheit zwischen verschiedenen
Dienstleistern, er muss sich aber vergegenwärtigen, dass nicht
anwaltliche Rechtsberatungen häufig nicht denselben Qualitätsansprüchen
genügen wie eine anwaltliche Beratung. Unabhängigkeit,
Verschwiegenheit und vor allem uneingeschränkte Interessenvertretung
des Mandanten sind Kernqualitäten, die nur Rechtsanwälte bieten.
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