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Pflicht zur Reduzierung des Geschäftsführergehalts in der Krise der GmbH
In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet
sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich
hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. In einem Fall aus der Praxis
war ein GmbH-Geschäftsführer Hauptgesellschafter der GmbH. Die
GmbH befand sich bereits in finanziellen Schwierigkeiten, die sich jedoch
noch verschärften, als sie kurzfristig den von ihr in Anspruch
genommenen Kontokorrentkredit zurückführen musste. Da die
laufenden Einnahmen nicht ausreichten, um die Vorgaben der Bank zu erfüllen,
war es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung, ihre
Ausgaben zu reduzieren. Deshalb bestand für den Geschäftsführer
Anlass, einer vorübergehenden Gehaltsreduzierung zuzustimmen.
Da der Geschäftsführer seine Bezüge jedoch nicht
reduzierte, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln, dass
er gegenüber der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet sei. Eine
Reduzierung des Gehalts auf die Hälfte (von 5.700 Euro auf 2.850
Euro) hielten die Richter hier für zumutbar.
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