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Lastschriftklausel in formularmäßigen Mitgliedsverträgen
In vielen Mitgliedsverträgen z. B. von Sportstudios, ist geregelt,
dass die regelmäßig fällig werdenden Beiträge per
Bankeinzug beglichen werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige Verpflichtung
eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich
zulässig. So kann von einer unangemessenen Benachteiligung der
Vertragspartner des Verwenders nicht ausgegangen werden, wenn es sich um
geringfügige Beträge handelt oder wenn es um größere
Beträge geht, die regelmäßig in gleich bleibender, von
vornherein feststehender Höhe eingezogen werden.
So bietet das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender
und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte. Für
den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von
Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine
entbunden ist und darüber hinaus der Belastung seines Kontos durch
Widerruf entgegentreten kann.
Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren)
den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art
des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im
Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des
darin bezeichneten Gläubigers einzulösen.
Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit der Zustimmung des
Kontoinhabers. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die
Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen. Somit bringt das
Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit
sich. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine solche
Vereinbarung daher grundsätzlich nicht wirksam getroffen werden.
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