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Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zur
Beendigung des Arbeitverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts von
der Arbeitsleistung freigestellt wird, entfällt nur die
Arbeitspflicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus hat der
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber dem
Arbeitgeber. So gelten hier weiterhin die Regelungen nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als
sechswöchiger Arbeitunfähigkeit entfällt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am
16.12. folgende vergleichsweise Regelung: "Das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer,
arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit
dem 31.3. sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis
ordnungsgemäß abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer ab 15.12.
unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf
bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt
wird."
Im Zeitpunkt des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs
Wochen arbeitsunfähig krank. Nach seiner Behauptung hatte er am
15.12. seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Ein ärztliches
Attest wurde erst am 26.1. ausgestellt. Der Arbeitgeber leistete für
Dezember keine und für Januar lediglich eine anteilige Vergütung.
Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts schuldet der
Arbeitgeber nur Arbeitsvergütung bei Arbeitsfähigkeit des
Arbeitnehmers oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Entgeltfortzahlung. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht
schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung.
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