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Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter
bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf,
die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er
stattdessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im
Abrechnungszeitraum belastet wird.
Im entschiedenen Fall rechnete der Vermieter gegen-über den Mietern
die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers nach dem Kalenderjahr
ab. Er selbst jedoch erhält die Abrechnung des Wasserversorgers
jeweils im Sommer, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12
Monate bezieht.
Der Vermieter rechnete daraufhin gegenüber seinen Mietern für
das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab,
die er im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (sog.
Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen
Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die er aufgrund der im Sommer 2004
erteilten Abrechnung zu leisten hatte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es dem Vermieter nicht
verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Er durfte
die von ihm selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen
Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Mieter umlegen,
auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die
Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren.
Nach Meinung der Richter ist es den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) nicht zu entnehmen, dass der Vermieter auf eine
bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festgelegt ist. Wollte der
Vermieter nach der vom Mieter geforderten Abrechnungsweise abrechnen, hätte
er jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen
und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre
aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für
den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen
des Mieters nicht gefordert. So ermöglicht die vom Vermieter
verwendete Abrechnungsmethode grundsätzlich eine sachgerechte Umlage
der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen er vom
Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird.
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