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Schadensersatz bei Reparaturkosten von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs
Ein Geschädigter kann unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des
Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs verlangen. Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des
Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung ist es grundsätzlich
vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur
entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der
Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30
% übersteigen.
Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den
Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem
Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang,
wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall
wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse
bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck,
dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren
Zeitraum nutzt. Als längeren Zeitraum hat der Bundesgerichtshof sechs
Monate gesehen.
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