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Kostenerstattungsanspruch des Mieters im Fall der Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.1.2008 entschieden, dass ein
Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache
beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist
oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, keinen Anspruch auf Ersatz
seiner Aufwendungen hat.
Dem verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde: Im Mietvertrag der Parteien vom 28.12.2001 heißt es unter
anderem: "Heizung muss dringend kontrolliert werden". Die
Mieterin hat behauptet, sie habe im Oktober 2002 Mängel der Heizung
durch einen Installateur beseitigen lassen, und den Vermieter (unter
anderem) auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in
Anspruch genommen.
Der Mieterin steht kein Aufwendungsersatzanspruch zu, denn sie hatte den
Vermieter vor der Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel nicht
durch Mahnung in Verzug gesetzt. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung
müsse "dringend kontrolliert" werden, machte eine Mahnung
zur Mängelbeseitigung nicht entbehrlich. Danach hätte die
Mieterin auf Rechnung des Vermieters allenfalls eine Kontrolle der
Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen.
Ferner kommt auch ein Schadensersatzanspruch wegen Mangels nicht in
Betracht, denn dem Vermieter kommt grundsätzlich der Vorrang bei der
Beseitigung von Mängeln zu. Er soll nicht vor "vollendete
Tatsachen" gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die Möglichkeit
haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel
besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er
beseitigt werden kann. Andernfalls würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten
ungerechtfertigt verschlechtern.
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