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Tierhaltung in Mietwohnung
In einem Fall aus der Praxis hatten Mieter und Vermieter im Mietvertrag
      vereinbart, dass "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und
      Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, 
 der
      Zustimmung des Vermieters" bedarf. Die Richter des Bundesgerichtshofs
      entschieden in ihrem Urteil vom 14.11.2007, dass diese Klausel unwirksam
      ist, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
      unangemessen benachteiligt.
      
      Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem
      Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht,
      hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört
      zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in
      der Regel - in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung
      klagen - Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter
      nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel
      aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei
      anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten,
      ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.
      
      Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit
      der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch
      der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei
      anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der
      Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.
      Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im
      Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände
      so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung
      verbietet.
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