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Verbraucherinsolvenz als wichtiger Grund zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers kann möglicherweise
dessen sofortige Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Im Wege der einstweiligen Verfügung können dem abberufenen
Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft
untersagt werden. Hierfür sind aber ganz gewichtige Umstände zu verlangen.
So müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, um ein Tätigkeitsverbot für
den Geschäftsführer zu rechtfertigen. Eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der
Kreditwürdigkeit genügen hierfür nicht.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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