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Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer im April zunächst für ein Jahr
      befristet eingestellt worden. Im Februar vereinbarten die Vertragsparteien das befristete Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr
      fortzuführen. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem ursprünglichen
      Vertrag. 
      Die BAG-Richter hatten zu entscheiden, ob es sich hier tatsächlich um eine Verlängerung des bestehenden Vertrages handelt oder ob ein
      neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. 
      Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
      Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit
      des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen
      Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls
      handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
      ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des
      Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus. 
      Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist dann zulässig, wenn die Veränderung auf einer
      Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der
      Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem
      bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. 
      So führten die Richter aus, dass eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrags nur angenommen werden kann, wenn der
      Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom
      Folgejahr zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Arbeitnehmer von der Erhöhung
      nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach dem TzBfG eines Sachgrunds bedurfte.
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