Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Ausgleich von Nachtarbeitsstundenzuschlägen
Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr und in Bäckereien und
Konditoreien die Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit
geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende
Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts beträgt der angemessene Umfang der bezahlten Freizeit
25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden.
Dabei hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen durch eine
angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende
Bruttoarbeitsentgelt erfüllt.
Die Möglichkeit der Zahlung und der Freizeitgewährung sind als gleichwertig anzusehen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung soll
nicht davon abhängen, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin

Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!