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Arbeit auf Abruf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen
Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als
vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung
verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Von diesen Regelungen kann jedoch z. B. durch einen Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die
Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, wie hoch die Vergütung sein muss, wenn der
Arbeitgeber nicht die volle vereinbarte Stundenzahl "abgerufen" hat. Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich
nach dem vereinbarten Arbeitszeitdeputat.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitsvergütung, die prinzipiell kontinuierlich und unabhängig vom Arbeitsanfall und der Übertragung
von Arbeitszeitguthaben oder -defiziten auf spätere Bezugszeiträume monatlich zu zahlen ist. Unterschreitet der Arbeitgeber die
vertraglich vereinbarte Mindestabrufdauer der Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Vergütungsanspruch für die
vereinbarte Abrufzeit.
Haftungshinweis
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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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