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Kein "Reißverschlussverfahren" beim Einfädeln auf die Autobahn

Die Regelungen zum sog. Reißverschlussverfahren schreiben vor, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese unmittelbar vor dem Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

In einer für die tägliche Straßenverkehrspraxis wichtigen Frage hat das Oberlandesgericht Köln die maßgeblichen Verkehrsregeln und die Haftungsfolgen verdeutlicht. Danach gilt bei zähfließendem Verkehr für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren Vorrang.

Bei einem Unfall zwischen einem vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfädelnden Verkehrsteilnehmer und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden.

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