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Allgemeiner Gerichtsstand einer nach englischem Recht gegründeten Limited
Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland,
wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft,
bedarf im Einzelfall näherer Prüfung.
Nach Auffassung des Bayrischen Oberlandesgerichts kann nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder
vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat.
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© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
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