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Informationspflicht bei Verkauf im Internet
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in
sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von
Preisen wirbt, hat nach der Preisangabenverordnung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder
Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen
Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum
Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Verkauf über das Internet) anbietet, hat zusätzlich zu den o. g. Informationen
anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich
Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die
vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben,
aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts müssen sich die o. g. Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung
von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer
muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich
der o. g. Angaben hingeführt werden. Dies kann z. B. durch einen "sprechenden Link" geschehen.
Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service"
hingewiesen wird, auf denen sich die o. g. Angaben finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs
darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. (OLG Hamburg, Urt.
v. 12.8.2004 5 U 187/03)
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