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Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
Im Falle seines Ausscheidens haftet ein persönlich haftender Gesellschafter für die bis zu seinem
Ausscheiden aus der KG begründeten Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind.
Diese Vorschrift gilt auch für Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags sind die
daraus entstehenden Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer begründet. Das hat zur Folge, dass der persönlich haftende
Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden aus der KG für die Dauer von fünf Jahren für die nach seinem Ausscheiden fällig
werdenden Entgeltansprüche der bei der KG beschäftigten Arbeitnehmer zu haften hat. (BAG-Urt. v. 19.5.2004 5 AZR 405/03)
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