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Zeitmietverträge nach neuem Mietrecht
Der rechtliche Rahmen von Zeitmietverträgen, die ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit begründen,
ist mit dem Mietrechtsreformgesetz grundlegend umgestaltet worden. Demnach kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur noch dann
eingegangen werden,
- wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
- in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden oder
- die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Bei verspäteter Mitteilung kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung fordern.
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund sogar, steht dem Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit zu.
Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
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