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Verträge zwischen nahen Angehörigen
In der Praxis werden aus Steuerspargründen häufig Verträge (z. B. Arbeits-, Miet-,
Darlehensverträge) zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen. An derartige Vereinbarungen bzw. Verträge werden strenge
Anforderungen in bezug auf den Inhalt und die Durchführung gestellt.
Der Vertrag muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar
und ernsthaft vereinbart worden sein und im Anschluss daran auch tatsächlich entsprechend durchgeführt werden. Ferner ist zu
beachten, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten muss. Das heißt, dass auch ein fremder Dritter unter den gleichen Verhältnissen
den Vertrag abgeschlossen hätte. Aus Sicherheitsgründen ist auf die Schriftform zurück zu greifen. Bei zu leistenden Zahlungen
sollte der Bankweg gewählt werden, bzw. bei Barzahlung eine Quittung die Zahlung bestätigen.
Überlässt z. B. der Vater seinem Sohn eine Lagerhalle für dessen Firma und erfolgt der
Abschluss des Mietvertrages nur mündlich und die monatlichen Mietzahlungen in bar, ohne Beleg, kann der Sohn ggf. die Mietaufwendungen
nicht als Betriebsausgaben geltend machen.
Bei einem Arbeitsvertrag unter nahen Angehörigen muss tatsächlich eine Arbeitsleistung erfolgen.
Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährte Nebenleistungen (wie Kfz-Überlassung) können nur
als betrieblich veranlasst herangezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche
Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht. (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98)
Anmerkung: Formale Fehler (z. B. fehlender Miet- bzw. Arbeitsvertrag) können nicht rückwirkend
behoben werden.
Haftungshinweis
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