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Beitragsbemessungsgrenzen 2012
Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 50.850 | 50.850 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 4.237,50 | 4.237,50 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 3.825 | 3.825 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 4.800 | 5.600 |
Geringfügigkeitsgrenze | 400 | 400 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 45.900 |
45.900 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 57.600 | 67.200 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) |
15,5 | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
1,95 / 2,2 | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
19,6 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
3 | |
1) Der allgemeine
Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23.
Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag
für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. 2) Der Arbeitgeber trägt 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. Die Arbeitnehmer haben 0,9 % allein zu tragen. |
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