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Beitragsbemessungsgrenzen 2007
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 47.700 |
47.700 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 3.975 | 3.975 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 3.562,50 | 3.562,50 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 4.550 | 5.250 |
Geringfügigkeitsgrenze (2) (4) | 400 (2) (4) | 400 (2) (4) |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 42.750 |
42.750 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 54.600 | 63.000 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
individuell nach Krankenkasse | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
1,7 / 1,95 (3) | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
19,9 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
4,2 | |
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. | ||
2) Der Arbeitgeber trägt seit 1.4.1999 die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. | ||
3) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen ab dem 23 Lebensjahr zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 % der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind sowie Wehr- und Zivildienstleistende sollen von der Zuschlagspflicht ausgenommen werden. | ||
4) Ab dem 1.7.2006 erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur
Rentenversicherung von 12 % auf 15 %. Die Höhe der pauschalen Steuer bleibt bei 2 %. |
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