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Darlehensvertragskündigung durch die Bank
Die fristlose Kündigung einer Geschäftsbeziehung setzt einen
wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem Kündigenden die
Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei
die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu berücksichtigen
sind. Für eine Geschäftsbank ist ein solcher wichtiger Grund
gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den
Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche auch unter
Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist.
Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung
oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des
Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen
gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die
Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. In der
unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des
Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung
eines Darlehens liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt
ist.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vom 10.3.2009 teilte die
Darlehensnehmerin der Geschäftsbank mit, dass sie die Stellung eines
Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit sorgfältig prüfen
werde, wenn die Bank nicht kurzfristig auf 30 % ihrer Forderungen
verzichtet. Daraufhin kündigte die Bank die Geschäftsverbindung
fristlos, stellte sämtliche Kredite fällig und bezifferte die
offenen Salden.
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