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Aufklärungspflichten bei Kapitalanlagemodellen
Ein im sog. grauen Kapitalmarkt (der Teil der Finanzmärkte, der
keiner staatlichen Aufsicht oder anderen Reglementierungen unterliegt)
herausgegebener Emissionsprospekt muss dem Anlageinteressenten ein
zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu
gehört, dass sämtliche Umstände, die für die
Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und
vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände
nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch
Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des
Vertrages Mitteilung zu machen.
Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise
diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene
Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände
nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden
Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug
um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung.
Diese Hinweispflicht erstreckt sich auch darauf, dass der
Anlageinteressent auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich
Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die
Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Ferner ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrags mitzuteilen,
weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört,
sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen kann. Des
Weiteren ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die
Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept
der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige
Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es
kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem
Anlageinteressenten übergeben worden ist.
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