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Entziehung der Geschäftsführerbefugnis bei finanziellen Unregelmäßigkeiten
Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen
Beschluss oder - falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der
Stimmen entscheidet - durch Mehrheitsbeschluss der übrigen
Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem
Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es ihnen deshalb
nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter
weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der
Gesellschaft Einfluss nehmen kann.
Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter als
Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle
Unregelmäßigkeiten zulasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens
hat zuschulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis.
Es ist nicht erforderlich, dass derartige Unregelmäßigkeiten
bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden
sind.
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