Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juni 2006

Veröffentlicht:22.05.06
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert

Fälligkeitstermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz / Verbraucherpreisindex


Reichensteuer, Pendlerpauschale, Elterngeld

Anfang Mai 2006 einigte sich die Große Koalition auf die Umsetzung weiterer bereits im Koalitionsvertrag vereinbarter Maßnahmen, die ab dem 1.1.2007 zum Tragen kommen sollen.

Dazu zählt die Einführung einer (verfassungsrechtlich umstrittenen) sog. "Reichensteuer". Für zu versteuernde Einkommen von mehr als 250.000 Euro für Ledige und 500.000 Euro für Verheiratete soll die Steuer um drei Prozentpunkte von derzeit 42 % auf dann 45 % angehoben werden. Gewerbliche Einkünfte werden mit dem Zuschlag nicht belastet.

Neuerungen erwarten auch die Pendler. So verständigten sich die Koalitionäre auf die Streichung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer. Steuerpflichtige, deren Entfernung zum Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer beträgt, erhalten beginnend ab dem 21. Kilometer die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer.

Des Weiteren sehen die Planungen vor, dass Eltern, die die Betreuung ihres ab dem 1.1.2007 geborenen Kindes übernehmen und dafür beruflich eine Pause einlegen, 67 % ihres letzten Nettoeinkommens - höchstens 1.800 Euro im Monat - ein Jahr lang als sog. "Elterngeld" erhalten. Nehmen auch Väter mindestens zwei Monate Auszeit aus dem Beruf, wird das Elterngeld 14 Monate lang gezahlt. Nicht Erwerbstätigen steht ein Sockelbetrag von 300 Euro zu.

Über die einzelnen Details der geplanten Neuregelungen, informieren wir Sie bei Vorliegen konkreter Informationen in einem der nächsten Informationsschreiben.

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Erforderliche Angaben in "ordnungsgemäßem" Fahrtenbuch

Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, so handelt es sich steuerrechtlich um einen geldwerten Vorteil, dessen Höhe nach der 1-%-Regelung zu bewerten ist, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

An ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das - zeitnah und in geschlossener Form zu führende - Fahrtenbuch die nicht als Arbeitslohn zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des Dienstwagens in einer schlüssigen Form belegt.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.

Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Anmerkung: Das "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" sieht für Unternehmer, die ihren Firmen-Pkw zwischen 10 % und 50 % betrieblich nutzen, vor, die Privatnutzung mit dem Teilwert - in Form einer Kostenschätzung - steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar. Das "ordnungsgemäße" Fahrtenbuch wird in diesen Fällen demnach noch mehr an Bedeutung gewinnen und sollte auch entsprechend geführt werden.

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Kontenabrufverfahren

Zum 1.4.2005 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit das steuerliche Kontenabrufverfahren eingeführt. Zwischen dem 1.4.2005 und dem 31.3.2006 hat das Bundeszentralamt für Steuern 15.464 Kontenabrufe durchgeführt.

Nach einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurden auf diesem Wege eine Vielzahl bislang unbekannter Konten und Depots aufgedeckt, bei denen die Finanzämter wertvolle Ermittlungsansätze gewonnen haben. Mehrere 100.000 Euro sollen in Einzelfällen durch Vollstreckung eingenommen worden sein. Das BMF setzt deshalb weiterhin auf die präventive Wirkung eines möglichen Kontenabrufs, weil es - nach seiner Auffassung - der Schaffung von mehr Steuergerechtigkeit dient. Nach Auskunft der Finanzverwaltungen der Länder hat sich seit seiner Einführung auch die Mitwirkungsbereitschaft "bestimmter Gruppen" von Steuerpflichtigen deutlich erhöht.

Anmerkung: Diese Aussage des BMF lässt darauf schließen, dass in Zukunft wohl verstärkt damit zu rechnen ist, dass das Kontenabrufverfahren eingesetzt wird, um nicht deklarierte Einnahmen von Steuerpflichtigen zu ermitteln.

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Keine Aussetzung der Vollziehung bei der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.11.2005 entschieden, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß ist.

Die Finanzverwaltung will hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften/Termingeschäften für Veranlagungszeiträume ab 1999 eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr gewähren. Bisher bewilligte Vollziehungsaussetzungen sollen widerrufen werden.

Anmerkung: Der BFH hält zwar in seinem o. g. Urteil die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 für verfassungsgemäß. Gegen das Urteil wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 294/06), sodass Einkommensteuerbescheide für 1999 und später durch Einspruch offen gehalten werden können.

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Verfahren beim Bundesfinanzhof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Mit Urteil vom 27.9.2005 hat das Finanzgericht Münster in einem das Streitjahr 2002 betreffenden Fall entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz vom 23.6.1993 fürmell und materiell verfassungsgemäß ist.

Gegen dieses Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VII B 324/05 anhängig ist. Mit einer Entscheidung ist nach einer Pressemitteilung des BFH voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres zu rechnen.

In der aktuellen Tagespresse wurde dazu unzutreffend berichtet, dass empfohlen wird, gegen den Solidaritätszuschlag Einspruch beim Bundesfinanzhof einzulegen. Ein Einspruch kann jedoch nur beim jeweils zuständigen Finanzamt eingelegt werden.

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Anforderungen an die "Ansparrücklage" bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschussrechnung)

Auch Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, können - unter weiteren Voraussetzungen - für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage - eine sog. "Ansparrücklage" - bilden bzw. Betriebsausgaben in der entsprechenden Höhe berücksichtigen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.

Zum anderen folgt aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann.

Dabei muss die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet werden, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Zudem muss die Bildung und Auflösung der Ansparrücklage wie in einer Buchführung verfolgt werden können. Der Steuerpflichtige hat sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festzuhalten, als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben zu belegen oder in anderer Form nachzuweisen.

Nicht erforderlich ist es, dass sich im Falle einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der Gewinn- und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten "Ansparrücklage" auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt.

Hierzu genügt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2005 (XI R 52/04), wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.

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Nachträgliche Verlängerung einer Lebensversicherung steuerlich relevant

Bei einer Lebensversicherung mit laufenden Beitragszahlungen, Kapitalwahlrecht und einer Laufzeit von mehr als zwölf Jahren unterliegen die Zinsen, wenn das Kapitalwahlrecht nach Ablauf dieser Frist ausgeübt wurde, bis zum Veranlagungszeitraum 2004, nicht der Einkommensteuer. Erträge aus "Neuverträgen" (Abschluss nach dem 31.12.2004) sind bei Auszahlung der Ablaufleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten zur Hälfte einkommensteuerpflichtig. Bei Vertragsänderungen während der Laufzeit ist Vorsicht geboten, um die steuerliche Vergünstigung nicht zu gefährden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 6.7.2005 (VIII R 71/04) zu diesem Thema Stellung genommen. Danach muss zunächst geprüft werden, ob die Möglichkeit einer Vertragsänderung bereits beim Vertragsabschluss vorgesehen war. Ist dies der Fall, sind die während der Laufzeit beschlossenen Vertragsänderungen steuerlich nicht relevant. Anders sieht es aus, wenn diese Option vertraglich nicht eingeräumt worden war. In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Vertrag in seinem Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben ist oder es sich um einen neuen Vertrag handelt.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind die prägenden Merkmale eines Vertrags die Laufzeit, die Versicherungssumme, die Versicherungsprämie und die Prämienzahlungsdauer. Die Änderung der wesentlichen Merkmale führt zu einem Neuabschluss (Novation). Der neue Vertrag ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall wurden zwei Verträge mit einer Laufzeit von über zwölf Jahren aufgrund der Verlegung des Zeitpunktes des Renteneintritts des Versicherten um weitere drei Jahre verlängert. Da die Laufzeit - der als Neuverträge geltenden Verlängerungen - die erforderliche Mindestlaufzeit von zwölf Jahren unterschreitet, sind die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den nach den Vertragsänderungen geleisteten Beiträgen enthalten sind, nicht mehr von der Besteuerung ausgenommen. Der alte Vertrag hingegen bleibt steuerlich begünstigt, da die Mindestlaufzeit erfüllt ist.

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Elektronische Rechnungen

Durch den Einsatz der EDV kann eine Rechnung auch auf elektronischem Wege an den Empfänger übermittelt werden. Hier gilt es jedoch zwingend auf bestimmte Kriterien zu achten, wenn diese Rechnungen zum Vorsteuerabzug zugelassen werden sollen.

So muss der Empfänger der Rechnung einer elektronischen Übermittlung zustimmen. Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form. Zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger muss jedoch Einvernehmen über diesen Zustellungsweg herrschen.

Bei elektronischen Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
  • mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mit qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder

  • im EDI-Verfahren mit einer zusätzlichen zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende Rechnung mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.

Bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, handelt es sich um "elektronisch übermittelte Rechnungen". Hierfür gelten folgende Sonderregelungen:
  • Standard-Telefax: Bei der Übermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax zulässig. Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzuges ist, dass der Aussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und der Empfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt.

  • Computer-Telefax: Bei allen anderen Telefax-Übertragungsformen, wie z. B. Übertragung von Standard-Telefax an Computer-Telefax, Übertragung von Computer-Telefax an Standard-Telefax und Übertragung von Computer-Telefax an Computer-Telefax sowie bei Übermittlung der Rechnung per E-Mail ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung erforderlich, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten.
Anmerkung: In der Praxis sind elektronische Rechnungen äußerst selten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Es empfiehlt sich daher für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs das Aufbewahren der Papierrechnung.

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Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in zwei Urteilen mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen zu Arbeitslohn führen.
  • In einem Streitfall hatte der Arbeitgeber für seine Beschäftigten einmal jährlich ein Ski-Wochenende in Österreich veranstaltet. Die Arbeitnehmer mussten die Kosten für zwei Abendessen und den Skipass tragen. Die übrigen Aufwendungen, die pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 Euro überstiegen, zahlte der Arbeitgeber. Er führte für die Zuwendungen pauschale Lohnsteuer ab. Ungeachtet dessen war er aber der Auffassung, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu besteuern seien.

    Der BFH bestätigte jedoch seine bisherige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten einer bestimmten Freigrenze ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind.

  • In einem anderen Fall hatte der BFH über eine zweitägige Betriebsveranstaltung zu entscheiden. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Veranstaltung überschritten die maßgebliche Freigrenze nicht. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn seien, weil es sich bei der fraglichen Veranstaltung schon wegen ihrer zweitägigen Dauer nicht um eine übliche Betriebsveranstaltung handele.

    Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen nicht schon deshalb zu Arbeitslohn führen, weil die Veranstaltung länger als einen Tag dauert. Solche Veranstaltungen können nach seiner Auffassung ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht zu Arbeitslohn führen.

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Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses

Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. d. R. nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt jedoch u. a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei i. d. R. um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind.

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Vereinbarung über finanzielle Entschädigung anstatt Urlaub nicht erlaubt

Nach der Arbeitszeitrichtlinie haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält.

Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Der Europäische Gerichtshof unterstreicht in seinem Urteil, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft ist. Die Arbeitnehmer müssen über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen, damit ein wirksamer Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit sichergestellt ist. Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Die positive Wirkung dieses Urlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers entfaltet sich vollständig, wenn der Urlaub in dem vorgesehenen Jahr genommen wird. Er verliert jedoch seine Bedeutung für das Ziel der Sicherheit der Arbeitnehmer nicht, wenn er zu einer späteren Zeit genommen wird. Die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für den übertragenen Mindestjahresurlaub würde jedenfalls einen mit den Zielen der Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer dazu anzuhalten, darauf zu verzichten.

Folglich steht die Richtlinie dem entgegen, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub im Fall der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird. Insoweit ist es nicht von Belang, ob eine finanzielle Entschädigung für den bezahlten Jahresurlaub auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht oder nicht.

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Ausgleich von Nachtarbeitsstundenzuschlägen

Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts beträgt der angemessene Umfang der bezahlten Freizeit 25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden.

Dabei hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt.

Die Möglichkeit der Zahlung und der Freizeitgewährung sind als gleichwertig anzusehen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung soll nicht davon abhängen, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet.

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Keine Angabe des Kündigungsgrundes in einer Rückzahlungsklausel

Eine Rückzahlungsklausel ist unwirksam, wenn in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt.

Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (geltungserhaltende Reduktion), scheidet aus.

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Vereinbarung von Mindestarbeitszeit und abrufbarer Arbeitszeit in einem Arbeitsvertrag

Die Bestimmungen des Teilzeitbefristungsgesetzes erfordern die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Ferner können Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.

Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen darf.

Eine solche Regelung berücksichtigt die berechtigten beiderseitigen Interessen in angemessener Weise. Hierdurch wird dem Arbeitgeber ein hohes Maß an Flexibilität eingeräumt.

Bei einer Sockelarbeitszeit von 30 Wochenstunden kann er über eine vereinbarte Arbeit auf Abruf die regelmäßige Arbeitszeit in der Woche auf bis zu 37,5 Stunden heraufsetzen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden vor, kann die Arbeitszeit noch weiter verlängert werden.

Die Höchstgrenze von 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit führt aber auch zu einem Schutz der Arbeitnehmer vor Vereinbarungen, die nur eine geringe Mindestarbeitszeit und einen hohen variablen Arbeitszeitanteil vorsehen und so die Planungssicherheit des Arbeitnehmers in unangemessener Weise beeinträchtigen.

Je geringer die vereinbarte wöchentliche Mindestarbeitszeit ist, desto geringer ist rechnerisch die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Ist z. B. eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vereinbart, beträgt die zusätzlich abrufbare Arbeitsleistung nur 3,75 Stunden. Will der Arbeitgeber ein relativ hohes Maß an Flexibilität, darf er mit dem Arbeitnehmer keine allzu niedrige Mindestarbeitszeit vereinbaren.

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Bonuspunkte für Vielflieger gehören dem Arbeitgeber

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Tätigkeit eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen unternimmt und so durch ein sog. Miles-and-More-Programm Bonusmeilen erlangt, diese an den Arbeitgeber herausgeben muss oder für sich privat nutzen kann.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.

Dies gilt auch für durch Dienstflüge erlangte Bonusmeilen. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen, die Bonusmeilen zu privaten Zwecken zu nutzen, damit diese im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden können.

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Unterlassene Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise

Die Information, inwieweit ein Pass für eine Pauschalreise erforderlich ist, kann von essenzieller Bedeutung sein. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde ein Urlauber am Abreisetag im deutschen Flughafen wegen des fehlenden Reisepasses zurückgewiesen.

Ob der Reisekunde vom Reisebüro Schadensersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen nicht von sich aus darüber informierte, dass bei der schließlich vom Kunden ausgewählten Pauschalreise für die Einreise ein Reisepass erforderlich war, war Gegenstand der Entscheidung.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Information über Pass und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den Reisevertrag ist. So ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden.

Eine etwaige eigene Haftung des Reisebüros würde nur die Beratung bei der Auswahl der Reise betreffen. Es ist nicht mehr die eigene Aufgabe des Reisebüros, sondern allein die des Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind.

Mit der Entscheidung für eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen über den Reisevertrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter und setzt dessen vorvertragliche Haftung ein.

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Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Nach den Ausführungen des Bundesjustizministeriums soll der Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls - ähnlich dem deutschen Mahnverfahren - mit Hilfe eines Formulars zu beantragen sein, mit dem die für den Erlass eines Titels notwendigen Angaben abgefragt werden. Dieses Formular wird maschinell lesbar sein und bei der zuständigen Stelle EDV-gestützt bearbeitet.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt. Hat dieser Bedenken gegen die Berechtigung des Anspruchs, kann er gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen. Das Verfahren geht dann in ein herkömmliches Verfahren über und wird vor Gericht verhandelt. Falls der Schuldner keinen Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl von der Stelle, die ihn erlassen hat, automatisch für vollstreckbar erklärt.

Ein Anerkennungsverfahren wird damit bei einer Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union überflüssig. Die Verordnung wird nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren wirksam werden.

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Abberufung des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH

Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt.

Im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan ist es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen.

Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Geschäftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht.

Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niedergelegt hat, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufen hat.

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Abfindung für einen ausscheidenden BGB-Gesellschafter

In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig ist.

Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung.

Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm fürmal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird.

Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird. Die Richter des Bundesgerichtshofs betonen in ihrer Entscheidung: "Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde."

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Gewährleistungsanspruch beim Gebrauchtwagenkauf

Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.

Der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer soll diesen unter anderem in die Lage versetzen, eigene Feststellungen zu treffen, ob die verkaufte Sache einen Mangel aufweist, auf welcher Ursache dieser beruht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat.

So hat der Verkäufer das Recht der Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

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Vorkaufsrecht des Mieters bei Verkauf der Wohnung

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.

Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

In ihrem Urteil vom 29.3.2006 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht dem Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung auch im freien Wohnungsbau nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung zusteht.

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Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ

Nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte".

Hieran sind sie bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich.

Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden.

Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung verlangen kann.

Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig in der Form einer selbstständigen juristischen Person (z. B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist.

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Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt in einem Urteil klar, dass eine in den AGB enthaltene Vergütungsklausel für Kostenvoranschläge unwirksam ist, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt.

Eine Vergütungsregelung kann jedoch ausdrücklich und individualvertraglich vereinbart werden. Im Zweifelsfall ist ein Kostenvoranschlag jedoch nicht zu vergüten.

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Fälligkeitstermine

Fälligkeitstermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Einkommensteuer, Soli-Zuschlag, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer 12.6.2006
Sozialversicherungsbeiträge 28.6.2006

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Basiszinssatz / Verzugszinssatz

Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %
1.7.2002 - 31.12.2002 2,47 %
1.1.2003 - 30.6.2003 1,97 %
1.7.2003 - 31.12.2003 1,22 %
1.1.2004 - 30.6.2004 1,14 %
1.7.2004 - 31.12.2004 1,13 %
1.1.2005 - 30.6.2005 1,21 %
1.7.2005 - 31.12.2005 1,17 %
ab 1.1.2006 1,37 %

Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!


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Verbraucherpreisindex
(2000 = 100)

Verbraucherpreisindex
2006 Januar 109,1 Juli  
Februar 109,5 August  
März 109,5 September  
April 109,9 Oktober  
Mai   November  
Juni   Dezember  

Verbraucherpreisindex
2005 Januar 106,9 Juli 108,6
Februar 107,3 August 108,7
März 107,6 September 109,1
April 107,7 Oktober 109,1
Mai 108,0 November 108,6
Juni 108,1 Dezember 109,6

Verbraucherpreisindex
2004 Januar 105,2 Juli 106,5
Februar 105,4 August 106,7
März 105,7 September 106,4
April 106,0 Oktober 106,6
Mai 106,2 November 106,2
Juni 106,2 Dezember 107,3

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