Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juli 2002

Veröffentlicht:08.08.02
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert


Spekulationsgewinne – Maßnahmen der Steuerfahndung und Bankgeheimnis
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals über die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen der Kundschaft am Neuen Markt zu entscheiden.

Der BFH bestätigte mit Beschluss vom 21.3.2002 (VII B 152/01) zunächst in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung, dass der Steuerfahndung grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zustünden, die auch die Finanzämter im Besteuerungsverfahren hätten. Insoweit sei auch ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle grundsätzlich zulässig, wenn für ein solches Tätigwerden ein hinreichender Anlass bestehe. Unzulässig seien demgegenüber Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen.

Ein hinreichender Anlass für das Sammelauskunftsersuchen sei nicht schon dann zu bejahen, wenn das Ersuchen lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zur Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt gehandelten Wertpapiere sowie zum Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsgebiet der Bank bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgewinnen gestützt werde.

In dem vom BFH entschiedenen Fall kam jedoch hinzu, dass die Steuerfahndung aus bankinternen Informationen erfahren hatte, dass gerade Kunden dieser Bank in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hatten. Dies sah der BFH im Zusammenhang mit den allgemeinen Erkenntnissen als ausreichend für ein Tätigwerden der Steuerfahndung an. Bei hinreichendem Anlass begründe auch die große Anzahl der von der Fahndungsmaßnahme betroffenen Kunden nicht die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung.

Das sog. Bankgeheimnis stehe weder einem zulässigen Sammelauskunftsersuchen noch einer Auswertung der dadurch gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse durch Kontrollmitteilungen an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter im Wege. Für die in der Öffentlichkeit geäußerte Erwartung, eine das Vorgehen der Steuerfahndung im konkreten Fall bestätigende Entscheidung des BFH führe zu einer Fahndungswelle, gibt der BFH-Beschluss jedoch keine Veranlassung.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Informationen an den Steuerberater
Gesetzgebung und Rechtsprechung unterliegen einem ständigen Wandel, dem sich auch die steuer- und rechtsberatenden Berufe anpassen müssen. Um für jeden Steuerpflichtigen ein individuelles Steuer sparendes Konzept zu erarbeiten, sind rechtzeitige Informationen von Seiten der Mandanten über zukünftige Vorhaben oder Änderung der persönlichen Verhältnisse von erheblicher Wichtigkeit.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zufolge kann der Mandant eines Steuerberaters auch im Rahmen eines sich auf alle steuerlichen Angelegenheiten erstreckenden Mandatsverhältnisses nicht erwarten, dass der Steuerberater persönlich die Bücher führt und somit von aus der Buchhaltung ermittelbaren, steuerlich erheblichen Vorgängen Kenntnis erhält. Auch die für die Buchhaltung eingesetzte Bürokraft muss nicht immer in der Lage sein, eine über die Verbuchung hinausgehende steuerrechtliche Bedeutung der einzelnen Buchungsvorgänge zu erkennen. Dies gilt um so mehr, wenn der mit der Buchführung betrauten Angestellten kommentarlos Belege abgegeben werden.

Vielmehr darf ein Steuerberater damit rechnen, dass sein Auftraggeber ihn über steuerlich möglicherweise erhebliche Sachverhalte einschließlich der Änderung von persönlichen Verhältnissen unmissverständlich unterrichten werde.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Bauabzugssteuer: Haftung des Leistungsempfängers
Seit 1.1.2002 müssen Auftraggeber – unter weiteren Voraussetzungen – von der Vergütung für eine Bauleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornehmen und an das zuständige Finanzamt abführen. Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Steuerabzug muss dann nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder Bauleistungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschreiten. Für die Praxis war fraglich, inwieweit Steuerpflichtige auf die Richtigkeit einer Freistellungsbescheinigung vertrauen können, um der Gefahr einer Haftungsinanspruchnahme zu entgehen.

Die Finanzverwaltung teilt dazu in einem Schreiben mit, dass eine Haftung des Leistungsempfängers grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden ersichtlich sind, ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer enthalten sind und die Gegenleistung innerhalb der angegebenen Gültigkeit der Bescheinigung geleistet wird. Er ist nicht dazu verpflichtet, sich vor jeder Zahlung zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde.

Durch die Abfrage beim Bundesministerium für Finanzen (BfF) im Internet (www.bff-online.de) oder durch Anruf beim Ausstellungs-Finanzamt kann er sich z. B. in den Fällen über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren, in denen ihm Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen oder unlesbar sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Freistellungsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt.

Er haftet für die nicht oder zu niedrig einbehaltene und abgeführte Abzugssteuer jedoch immer dann, wenn ihm bekannt war, dass die Freistellungsbescheinigung unlauter erwirkt wurde oder ihm dies grob fahrlässig nicht bekannt war.

Grobe Fahrlässigkeit ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in Bezug auf die Überprüfung der Freistellungsbescheinigung in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Nur das Unterlassen einer Abfrage im Internet oder einer Rückfrage beim Finanzamt wirkt nicht haftungsverschärfend. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit ergibt.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Regelung über Veräußerungsgewinne in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 verfassungswidrig?
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der halbe durchschnittliche Steuersatz für die Veräußerung von Betrieben ab dem Jahr 1999 abgeschafft. Mit dem Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes wurde wieder die Möglichkeit geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben, die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben durchschnittlichen Steuersatz – in einer modifizierten Regelung – in Anspruch zu nehmen. In den Jahren 1999 und 2000 kommt demnach die Inanspruchnahme des halben durchschnittlichen Steuersatzes nicht in Betracht.

Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seinem Beschluss vom 6.2.2002 (2 V 4833/01 A) zu dem Ergebnis, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob der Ausschluss tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne von der Anwendung des sog. halben durchschnittlichen Steuersatzes in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung der Richter gebietet der Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass die Steuerpflichtigen durch den Steuereingriff rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Steuerpflichtige kann wegen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich nicht auf den Fortbestand von für ihn günstigen Rechtsvorschriften vertrauen; der Vertrauensschutz schafft jedoch eine Kontinuitätsgewähr, die sprunghafte und widersprüchliche Änderungen untersagt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine erhöhte Steuerbelastung von Veräußerungsgewinnen in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 rechtfertigen könnte.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass es für die betroffenen Steuerpflichtigen abzuwarten gilt, ob die höchstrichterliche Instanz dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf folgt. Entsprechende Steuerbescheide sollten deshalb offen gehalten werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Unterlassene Abschreibung für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
Bisher unterlassene Abschreibungen (AfA) können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird. Zu diesem Entschluss kam der Bundesfinanzhof in einem Urteil v. 24.10.2001 (X R 153/97) und versagte damit einem Steuerpflichtigen das Nachholen der Abschreibungsbeträge für einen Pkw, den er zu einem späteren Zeitpunkt in das Betriebsvermögen einlegte als er angeschafft wurde.

Für die vom Steuerpflichtigen begehrte "Nachholung der AfA" findet sich nach dem Urteil des BFH keine Stütze im Gesetz. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungskosten, vermindert um die AfA, anzusetzen.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung an eigenes Kind
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen. Ein solcher Ausnahmesachverhalt ist u. a. dann gegeben, wenn die Art der Nutzung der Immobilie schon für sich allein auf eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung hindeutet, wie das z. B. bei Vermietung eines aufwändig umgebauten Hauses an das Kind des Vermieters der Fall sein kann.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Unterlassene Belehrung führt nicht zum Verwertungsverbot
für die Besteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.1.2002 (XI R 10, 11/01) entschieden, dass die anlässlich einer Betriebsprüfung durch Auskünfte des Steuerpflichtigen festgestellten Tatsachen auch dann im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige vor der Auskunftserteilung nicht darüber belehrt worden ist, dass er nicht verpflichtet sei, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.

Die unterlassene Belehrung führt allein in dem im Hinblick auf die Auskünfte eingeleiteten Steuerstrafverfahren zu einem Verwertungsverbot. Nach Auffassung des BFH sei zwischen dem Straf- und dem Besteuerungsverfahren zu unterscheiden. Der Verfassungsgrundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen und daher insoweit belehrt werden müsse, betreffe nur das Strafverfahren. Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung wäre es nicht zu vereinbaren, Auskünfte eines ehrlichen Steuerpflichtigen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde zu legen und Auskünfte eines einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Verdächtigten steuerlich unberücksichtigt zu lassen. Die Frage, ob dasselbe gilt, wenn sich ein Steuerpflichtiger durch Täuschung, Drohung oder ähnliche Mittel zur Mitwirkung verpflichtet fühlt, ließ der BFH offen.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Verstärkte Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Außenprüfung in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen
Zuwendungen unter Ehegatten können einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellen. In vielen Fällen vermag die Erbschaftsteuerstelle den Sachverhalt nur mit Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Außenprüfungsdienste zu erfassen. Aus diesem Grund wurden die angesprochenen Stellen angewiesen, über ihnen bekannt gewordene Ehegattenzuwendungen Kontrollmaterial zu übermitteln.

Die Erbschaftsteuer-Finanzämter haben indes festgestellt, dass diesbezügliches Kontrollmaterial in nennenswertem Umfang bisher nicht gefertigt wurde. Zur Vermeidung von Steuerausfällen soll daher künftig auf die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen für schenkungsteuerliche Zwecke verstärkt geachtet werden. Insbesondere soll dabei das erforderliche Augenmerk für die Fälle geschärft werden, in denen Steuerpflichtige ihren nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und Depots eingeräumt haben.

Die Gemeinschaftskonten und Depots sind nämlich unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Insoweit ist der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

"Umsatzsteuer-Nachschau"
Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde eine Neuregelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, die eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage bedeutet.

Demnach können zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nicht willkürlich, sondern nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Geben die bei der allgemeinen Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer (also z. B. der Einkommen- oder Körperschaftsteuer) erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellung insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der o. g. oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

Hinweis: Nachdem die "Umsatzsteuer-Nachschau" ohne Anmeldung beim Steuerpflichtigen möglich ist, sollte in jedem Fall der steuerliche Berater so schnell wie möglich hinzugezogen – zumindest aber davon unterrichtet – werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Bürgschaft auf erstes Anfordern im Baugewerbe
Der Auftraggeber eines Bauvorhabens kann in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Auftraggeber zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers abgesichert sind; diese Absicherung muss jedoch nicht zwingend durch eine o. g. Bürgschaft erfolgen.

Als Begründung führten die Richter an, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinausgeht und sich somit ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers auswirkt. Auf Grund einer solchen Bürgschaft kann der Auftraggeber von der bürgenden Bank nämlich auch ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Diese Tatsache birgt die Gefahr, dass der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nimmt, obwohl der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht hat. Demnach ist die Sicherung der Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren.
Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reicht aus, denn deren Inanspruchnahme setzt den Nachweis voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet hat. (BGH-Urt. v. 18.4.2002 – VII ZR 192/01)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Änderung des Schadensersatzrechts zum 1.8.2002
Im Februar 2002 berichteten wir über die geplante Überarbeitung des Schadensersatzrechts. Nach Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat tritt das Gesetz zum 1.8.2002 in Kraft. Nachfolgend sollen die wichtigsten inhaltlichen Änderungen aufgezeigt werden:

  • Künftig haften erst 10-jährige Kinder für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall. Bisher lag diese Grenze bei sieben Jahren.
  • Neu ist der allgemeine Anspruch auf Schmerzensgeld bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und sexueller Selbstbestimmung. Obwohl hier kein Vermögensschaden vorliegt, kann u. U. eine Entschädigung in Geld gefordert werden.
  • Die Gefährdungshaftung gilt künftig im Straßenverkehr auch zugunsten der Fahrzeuginsassen. Mitfahrer sind also als Opfer eines Unfalls genauso von der Haftung des Halters umfasst wie diejenigen, die außerhalb des Wagens geschädigt werden.
  • Bei Arzneimittelschäden liegt die Beweislast zukünftig beim Hersteller. Bisher mussten die Geschädigten nachweisen, dass eine fehlerhafte Arznei zu konkreten Beeinträchtigungen geführt hat. In Zukunft muss der Hersteller das Gegenteil beweisen. Zudem sind die Pharmahersteller dazu verpflichtet, den Betroffenen Auskunft über alle Erkenntnisse zu schädlichen Wirkungen des Arzneimittels zu erteilen.
  • Bei Kfz-Schäden werden die nachgewiesenen Reparaturkosten wie bisher abgerechnet. Auch die fiktive Abrechnung von Sachschäden auf Gutachtenbasis bleibt. Allerdings wird die Umsatzsteuer nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt. Folge: Wird das beschädigte Auto nicht kommerziell repariert, also etwa in einer Werkstatt, fällt keine Umsatzsteuer an und wird deshalb auch nicht ersetzt.

Weiterhin wurden mit dem neuen Gesetz die Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung, die teilweise seit mehr als 20 Jahren nicht mehr verändert wurden, wie folgt erhöht und auf Euro umgestellt:

Personenschaden
eines Verletzten
Kapitalhöchstbetrag
600.000 Euro
(bisher: 500.000 DM)
max. Jahresrente 36.000 Euro (bisher: 30.000 DM)
Personenschaden
aller Verletzten
Kapitalhöchstbetrag
3.000.000 Euro
(bisher 750.000 DM)
max. Jahresrente 180.000 Euro (bisher 45.000 DM)
Sachschaden 300.000 Euro (bisher 100.000 DM)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Anrufweiterschaltung kann mit Risiken verbunden sein
In vielen Unternehmen nutzen die Arbeitnehmer bei ihrer Abwesenheit die sog. Anrufweiterschaltung, damit eingehende Anrufe entsprechend angenommen werden können. Diese Vorgehensweise kann jedoch zu einem Problem führen, wenn der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter die entgegengenommenen Nachrichten nicht oder nur unzureichend weitergibt.
Problematisch wird es hier, wenn es sich um rechtlich relevante Informationen handelt.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Sachlage entschieden: "Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Apparat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem anderen Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, dass der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter – unabhängig von seiner Stellung im Unternehmen – im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willenserklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen." (BGH-Urt. v. 12.12.2001 – X ZR 192/00)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Versicherungsfall Vandalismus
Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht mehr voraus, dass ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Diebstahlabsicht erfolgt ist. Zu diesem Entschluss kam der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem Unbekannte in ein Betriebsgebäude eindrangen und dort vorsätzlich Waren, Vorräte und Betriebseinrichtungen zerstörten, während der Diebstahl im Verhältnis von nur geringem Wert war. (BGH-Urt. v. 6.2.2002 – IV ZR 106/01)

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht immer bei Vandalismusschäden am Pkw. Bei einer Teilkaskoversicherung wird beispielsweise nur der Schaden beglichen, der auf dem Entwendungsvorgang selbst beruht. Schäden, die ein Dieb aus Verärgerung anrichtet, weil er beispielsweise nicht das vorfindet, was er erwartet, deckt die Teilkaskoversicherung nicht ab. Anders liegt der Fall bei der Vollkaskoversicherung. Hier umfasst der Versicherungsschutz auch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen. (OLG Frankfurt – 7 U 156/01)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Gewinnzusagen müssen eingehalten werden
Vermeintliche Gewinnzusagen, die in der Regel per Post zugestellt werden, sollen Verbraucher zu Bestellungen bestimmter Waren oder Dienstleistungen animieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt jedoch vor, dass der Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewinnt, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten hat.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gilt dies selbst dann, wenn die Gewinnzusage in gleicher Form an viele andere Empfänger gesandt worden ist und das Kleingedruckte entscheidende Einschränkungen des Versprechens enthält.

Unter anderem war für die Richter entscheidend, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher auf Grund des Schreibens auf einen Gewinn vertrauen durfte. (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2002 – 8 U 228/01)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Eigentümerversammlung – Beschlüsse trotz Nichtladung einzelner Wohnungseigentümer
Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten und dementsprechend verschiedenen Eigentümern werden Eigentümerversammlungen einberufen, um für die Gemeinschaft wichtige Entscheidungen zu treffen. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass einzelne Eigentümer unbeabsichtigt keine Einladung zur Versammlung erhalten.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle führt eine unbeabsichtigte Nichtladung einzelner Eigentümer zur Eigentümerversammlung nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der auf der Wohnungseigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse. Bei der Nichtladung eines Wohnungseigentümers ist eine Ungültigkeitserklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse ausgeschlossen, wenn feststeht, dass diese bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso gefasst worden wären. Von einer Nichtigkeit der Beschlüsse ist nur dann auszugehen, wenn einzelne Wohnungseigentümer vorsätzlich von ihrer Mitwirkung in der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden sollen und deshalb die Ladung unterbleibt.

Bei anderer Beurteilung wäre im Falle einer versehentlich unterbliebenen Ladung der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung in jedem Fall nichtig. Diese Gefahr würde gerade bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften bestehen, da hier von häufigen Eigentümerwechseln auszugehen ist. (OLG Celle, Beschl. v. 15.1.2002 – 4 W 310/01)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Eintragung einer GmbH in die Handwerksrolle
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbstständige Handwerker) gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Damit ein Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen kann, muss derjenige in dem betreffenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden haben.

Bei einer juristischen Person (z. B. eine GmbH) kann ebenfalls eine Eintragung erfolgen, wenn der Betriebsleiter die vorgegebenen Kriterien erfüllt. Aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit der juristischen Person muss der Betriebsleiter aber in der Lage sein, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Insbesondere muss er zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen bestellt, ihnen gegenüber fachlich weisungsbefugt sein und die ihm übertragene Leitung tatsächlich ausüben können und auch ausüben.

Diese Anforderung an den Betriebsleiter soll sicherstellen, dass ein Handwerk auch dann "meisterhaft" ausgeführt wird, wenn eine juristische Person es betreibt. So kann es zu Problemen führen, wenn der Betriebsleiter zusätzlich noch einen eigenen Handwerksbetrieb besitzt und dadurch ggf. den oben genannten Anforderungen nicht gerecht werden kann. Die Folge wäre die Löschung der GmbH aus der Handwerksrolle.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte in einem zu dieser Sachlage zu entscheidenden Fall zu beurteilen, inwieweit eine Vereinbarung zwischen Handwerksmeister und GmbH gültig ist, wenn sich herausstellt, dass allein die Eintragung der GmbH in die Handwerksrolle beabsichtigt war, nicht aber eine entsprechende Betriebsleitertätigkeit.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass eine derartige Vereinbarung dann nichtig ist, wenn diese nur den Zweck hatte, der GmbH die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ausübung eines Handwerks zu ermöglichen, in Wirklichkeit aber eine den Erfordernissen der Handwerksordnung entsprechende Betriebsleitertätigkeit nicht beabsichtigt war. Vergütungsansprüche des Konzessionsträgers entstehen dabei weder aus einer solchen unwirksamen Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Konzessionsnehmers. (LAG Thüringen, Urt. v. 9.3.2001 – 5 Sa 10/01)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Ehegattenarbeitsverhältnis – zu viel gezahlte Sozialbeiträge
Stuft das Finanzamt während einer Betriebsprüfung die gezahlten Gehälter bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis als zu hoch ein und werden diese nicht als Arbeitslohn im Sinne des Lohnsteuerrechts, sondern als Entnahmen behandelt, stellt sich die Frage, inwieweit ein Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter Sozialversicherungsbeiträge besteht.

Dazu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das von einem Arbeitgeber an seinen Ehegatten gezahlte Arbeitsentgelt, aus dem Beiträge nachgewiesen und gezahlt worden sind, auch insoweit beitragspflichtig bleibt, als es vom Finanzamt später nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anerkannt wird. (BSG-Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 13/01 R)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Kurz notiert ...
Urlaubsabgeltung pfändbar: Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fürtzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz zahlt. (BAG-Beschl. v. 28.8.2001 – 9 AZR 611/99)
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 10.07. 15.07.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.07. 15.07.**
** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt - z. B. mittels beigefügtem Scheck!


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.1.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

zurück zum Inhaltsverzeichnis
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Steuerberatung Berlin Aktuell
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele

So erreichen Sie mich

Steuerberaterin Gräber in Berlin MitteSteuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte

Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01

info@steuerbuero-graeber.de

QR Code vCard

XING LinkedIn
Steuerberatung SOS Problem, Rat, HilfeSie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!