Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - September 2004
Veröffentlicht:17.08.04Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit trat am 1.8.2004 in Kraft | ||||
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung wird die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Unter anderem wurden die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst.
Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen! Demnach müssen auch Privatpersonen die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufbewahren und können bei Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden. Sie müssen in Zukunft auch eine Überprüfung dieser Rechnungen dulden und dabei mitwirken. Für den gegenteiligen Fall ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgesehen. Für Auftragnehmer, die gegen die Rechnungsausstellungspflichten verstoßen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe sollen auch zukünftig nicht als Schwarzarbeit verfolgt werden. Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Leistungen durch Angehörige und Lebenspartner sind vom Begriff der Schwarzarbeit ausgenommen. Voraussetzung für die Anerkennung der sog. Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein sog. Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Darunter fallen z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge usw. Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z. B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine eventuelle "Steuerhinterziehung" nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet. Hier sei angemerkt, dass bei solchen Dienstleistungen 10 % der Kosten höchstens 510 Euro jährlich von der Steuer abgesetzt werden können. |
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Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze | ||||
Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung, nach dem die Steuerbegünstigung
eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein sollte, ob sich der vom Verein geförderte Gewerbebetrieb eine Satzung
gibt, wurde um Änderungen erweitert, die u. a. auch die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer betreffen. Dazu gehören:
Die aufgezeigten Regelungen gelten grundsätzlich bereits für den Veranlagungszeitraum 2004. |
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Finanzverwaltung äußert sich zur Angabe von
Leistungszeitpunkt und Rabatt- und Bonusvereinbarungen in der Rechnung |
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Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.7.2004 die vom Gesetz neu
vorgegebenen Parameter enthalten. So ist in der Rechnung u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder z. B. bei
Anzahlungsrechnungen der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht
mit dem Ausstellungsdatum identisch ist anzugeben. Weiterhin ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z. B. Rabatt),
soweit sie nicht im Entgelt enthalten ist, anzugeben.
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Zinseinnahmen und Spekulationsgewinne werden transparenter | ||||
Seit Anfang des Jahres 2004 sind die Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung für
die nach dem 31.12.2003 zufließenden Erträge auszustellen. Zu erfassen sind nicht nur die laufenden Kapitalerträge, sondern
auch alle privaten Veräußerungsgeschäfte, also z. B. auch Aktienverkäufe innerhalb der "Spekulationsfrist"
von einem Jahr, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 durchgeführt wurde, und Termingeschäfte, bei denen der
Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.2003 erfolgt. |
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Mietverträge mit Angehörigen nach einer Grundstücksübertragung | ||||
Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob Mietverträge unter
Angehörigen als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilen und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn der Mieter
das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat. |
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Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen |
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Eine Ad-hoc-Mitteilung ist anders als ein Börsenzulassungsprospekt in der Regel weder
dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt
sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem
Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall je nach Tragweite der Information aus positiven Signalen einer
Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln. |
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Praxisveräußerung Auswirkung auf Altersversorgung altersbedingt ausgeschiedener Partner | ||||
In einem Sozietätsvertrag o. ä. wird in der Regel vereinbart, wie zu verfahren ist, wenn ein
Partner aus Altersgründen ausscheidet. Hier kann beispielsweise eine Abfindungszahlung oder die Gewährung einer Altersversorgung
in Betracht kommen. |
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Abwerben von Kunden für den neuen Arbeitgeber | ||||
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des
Kundenstamms, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer bei einem Mitbewerber seine neue Anstellung antritt. In vielen Branchen basiert jedoch
eine Dienstleistung auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Klienten. Deshalb muss ein solcher Mitarbeiter auch
nach seinem Ausscheiden aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis immerhin in einem gewissen Umfang auf die Interessen seines alten
Arbeitgebers Rücksicht nehmen. |
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Zulässiger Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer GbR | ||||
Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines
sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen
werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Sozietät von Freiberuflern (hier: Gemeinschaftspraxis von
Laborärzten) aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen einer angemessenen
Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die
Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können. Eine Prüfungsfrist
von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen jedoch bei weitem. (BGH-Urt. v. 8.3.2004 II ZR 165/02) |
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Falsche Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag bzw. bei Mieterhöhungen | ||||
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in mehreren Fällen zu entscheiden, ob und inwieweit falsche Angaben
bei der Wohnfläche von vermieteten Objekten eine Rolle für die Miethöhe spielen können.
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Haftung des Arbeitnehmers Vereinbarungen im Arbeitsvertrag | ||||
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung findet auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon abhängig, dass die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss folgendermaßen zusammengefasst:
Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören
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Berechnung der Kündigungsfrist bei Betriebsinhaberwechsel | ||||
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich diese Frist mit der Beschäftigungsdauer.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten sich mit der für die Praxis interessanten Frage auseinander zu setzen, wie mit den Beschäftigungszeiten zu verfahren ist, die im Falle eines Betriebsinhaberwechsels beim Betriebsveräußerer erbracht wurden. Sie kamen zu dem Entschluss, dass eine Anrechnung dieser Zeiten zu erfolgen hat und sich daran auch nichts ändert, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Beschäftigungszeiten aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. (BAG-Urt. v. 18.9.2003 2 AZR 330/02) |
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Schriftform eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. einzelner Bedingungen | ||||
Grundsätzlich bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist die
Befristung wegen Nichteinhaltung dieser Vorschrift rechtsunwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dies gilt auch
dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses vereinbaren. (BAG-Urt. v. 22.10.2003
7 AZR 113/03) |
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Steuertermine | ||||
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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