Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Dezember 2003

Veröffentlicht:27.11.03
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz / Verbraucherpreisindex


      Wichtige Änderungen der Bestimmungen über Schonfristen zum 1.1.2004
Die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen – Abgabeschonfrist – wird durch das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bei monatlicher Abgabe) bzw. die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen. Hier sei angemerkt, dass sowohl die USt-Voranmeldungen als auch die LSt-Anmeldungen zur Wahrung der Frist wirksam per Telefax übermittelt werden können.

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der ermittelten Steuer festsetzen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig Vorkehrungen für eine pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldungen bzw. LSt-Anmeldungen ab 1.1.2004 zu treffen. Bei der Umsatzsteuer kann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe, in Verbindung mit der Leistung einer USt-Sonderzahlung, bis zum 10. März gestellt werden.

Noch nicht gesetzlich verabschiedet, sondern lediglich im vom Bundestag beschlossenen Steueränderungsgesetz 2003 enthalten, ist die Kürzung der Zahlungs-Schonfrist ab 1.1.2004 von fünf auf drei Tage. Die Zahlungs-Schonfrist wird für Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Realsteuern, Abführung der Lohnsteuer, Abschlusszahlungen usw. gewährt. Sie gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern nur für Überweisungen.

Beispiel Umsatzsteuer: Sollte die Änderung wie geplant verabschiedet werden, ist, soweit kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde, Folgendes zu beachten:

  • Falls die USt-Vorauszahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln beglichen wird, müssen sowohl die USt-Voranmeldung als auch der Scheck spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen.

  • Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung gilt die Umsatzsteuer an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. In diesem Fall muss künftig die USt-Voranmeldung spätestens bis zum 10. Tag beim Finanzamt eingehen, die Gutschrift der USt-Vorauszahlung spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

Die Zahlungs-Schonfrist wird, wie die Abgabe-Schonfrist auch, auf den nächsten Werktag hinausgeschoben, wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Steuer nicht bis Ablauf der Zahlungsschonfrist entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat.

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      Gravierende Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2004 geplant
Mit dem vom Bundestag beschlossenen Haushaltsbegleitgesetz 2004 soll die Steuerschuldnerschaft des "Leistungsempfängers" ab 2004 erweitert werden. Betroffen sind alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz oder auf die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie auf bestimmte Bauleistungen fallen.

Zu den unter die Vorschrift fallenden Umsätzen gehören insbesondere die Lieferungen von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung und Fensterputzen, sowie alle Bauleistungen entsprechend der zum 1.1.2002 eingeführten Bauabzugsteuer.

Sollte das Gesetz vom Bundesrat bzw. vom Vermittlungsausschuss in dieser Form gebilligt werden, sind Unternehmer – und dazu zählen z. B. auch Ärzte und/oder Wohnungsvermieter –, die Gebäudereinigungs- oder Bauleistungen durch andere Unternehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet, die ab 1.1.2004 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer, sondern direkt an das Finanzamt abzuführen.

Nicht unter die Vorschrift fallen die vorgenannten Umsätze an einen Unternehmer, dessen unternehmerische Tätigkeit sich ausschließlich auf die Vermietung von nicht mehr als zwei Wohnungen beschränkt.

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstreckt sich sowohl auf Umsätze, die für das Unternehmen bezogen werden, als auch auf Umsätze, die für den nicht unternehmerischen Bereich des Unternehmers bestimmt sind.

Eine weitere Änderung, die mit dem Steueränderungsgesetz 2003 eingeführt werden soll, betrifft die Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen. Demnach müssen Rechnungen, damit daraus der Vorsteuerabzug möglich ist, voraussichtlich ab 2004 u. a. enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fürtlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Anmerkung: Nachdem beide Gesetze voraussichtlich erst zum Jahresende endgültig verabschiedet und veröffentlicht werden, sollten sich alle betroffenen Steuerpflichtigen mit Beginn des Jahres 2004 bei ihrem Steuerberater über die konkret entschiedenen Änderungen informieren.

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      Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2003/2004
  • Steuerfreie und pauschalierungsfähige Zuwendungen des Arbeitgebers: Zum Jahresende wird häufig über die Zuwendung von kleinen Aufmerksamkeiten oder sogar die Aufbesserung der Lohn- und Gehaltsstruktur von engagierten Arbeitnehmern nachgedacht. Dabei kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn eine ganze Reihe von Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren oder für manche zusätzliche Leistung die pauschale Lohnsteuer übernehmen.

    1. Zu den steuerfreien Leistungen gehören z. B.:
    • Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
    • Geburts- sowie Heiratsbeihilfen bis zu 358 Euro;
    • Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass bis zu einer Freigrenze von 40 Euro;
    • Sachbezüge bis zu 1.224 Euro jährlich (Rabattfreibetrag anwendbar);
    • Sachbezüge bis zu höchstens 50 Euro monatlich, z. B. Waren- bzw. Benzingutscheine;
    • Reisekostenvergütungen für Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit, unter Beachtung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften;
    • Zuwendungen bei üblichen Betriebsveranstaltungen bis zu einer Freigrenze von 110 Euro je Veranstaltung;
    • Überlassung eines betrieblichen Mobiltelefons zur ständigen privaten Nutzung;
    • Nutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken;
    • Ersatz der Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (eingeschränkt);
    • Erholungsbeihilfen unter bestimmten Voraussetzungen;
    • Fahrtkostenzuschüsse zu den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel.

    2. Zu den pauschalbesteuerungsfähigen Leistungen gehören u. a.:
    • Beiträge zu einer Direktversicherung für den Arbeitnehmer bis zu 1.752 Euro im Jahr;
    • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Benutzung des privaten Pkw;
    • Computer-Übereignung und Barzuschüsse zur Internetnutzung;
    • Essensgutscheine und Restaurantschecks. In vielen Fällen müssen die Zuwendungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden.
      Verzichtet der Arbeitnehmer auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugunsten von bestimmten Zuwendungen, kommt die Steuerfreiheit bzw. die Pauschalierungsmöglichkeit nicht mehr zum Tragen. Sie ist dann wie der übrige Lohn der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Reine Bargeldgeschenke sind stets steuerpflichtig.

  • Abschreibung beweglicher Güter: Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer können noch in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.

    Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die den Betrag übersteigen, ist es – nach derzeitiger Gesetzeslage noch – aus Vereinfachungsgründen möglich, für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter den für das ganze Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag bzw. für die in der zweiten Jahreshälfte angeschafften Wirtschaftsgüter den für das halbe Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag steuerlich geltend zu machen.

    Wird z. B. ein Pkw mit einem Gesamtpreis von 36.000 Euro im Dezember 2003 angeschafft, kann im Jahre 2003 – bei einer linearen Abschreibung von sechs Jahren – ein Betrag von 3.000 Euro Steuer mindernd angesetzt werden. Diese Regelung soll durch die geplanten Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes ab 2004 entfallen. Danach dürften bei gleicher Sachlage nur noch 500 Euro angesetzt werden.

  • Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes oder des der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese kann insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen. Die Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung möglich. Bei land- und fürstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.

    Anmerkung: Seit dem 1.1.2001 ist eine Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor eine Ansparrücklage (siehe nachfolgend) gebildet wurde.

  • Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie unter Sonderabschreibung genannt) können für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2003 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2004 oder 2005 beschaffen will.

    Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen Pkw). Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen.

    Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer. Sie können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von 6 Jahren, eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 307.000 Euro je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition.

  • Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, sollte genau auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

    Der Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.

    Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Seit dem 1.1.2002 lässt die Finanzverwaltung auch eine Übernachtung zu. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es demnach nicht mehr an.

  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 40 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 40 Euro übersteigen, so entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zugaben, also Gegenstände von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!

  • Neujahrsfalle Eigenheimzulage: Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des Eigenheims in verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2003 angeschafft oder fürtig gestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2003 erfolgen.
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      Weihnachtsgeld trotz Kündigung
Die Bezeichnung Weihnachtsgeld allein ohne konkretisierte Vertragsbestimmung bringt für den Arbeitnehmer lediglich zum Ausdruck, dass die Leistung in Verbindung mit dem Weihnachtsfest steht. Sie bringt jedoch nicht zum Ausdruck, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt notwendige Voraussetzung sein soll, denn die Bezeichnung Weihnachtsgeld kann auch als bloße Fälligkeitsbestimmung angesehen werden.

Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart (z. B. ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt), spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist.

So hat demnach ein Arbeitnehmer, der zum 30.9. eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen getroffen wurden, die dies ausschließen. (BAG-Urt. v. 21.5.2003 – 10 AZR 408/02)
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      Beweislast bei Unzufriedenheit mit dem Arbeitszeugnis
Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann jedoch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

Das Zeugnis muss klar und verständlich fürmuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Dem Arbeitgeber steht bei der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ein Beurteilungsspielraum zu, welche positiven und negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er betont oder vernachlässigt. So soll das Zeugnis nach dem Maßstab eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers – der seiner Bewertung Tatsachen, nicht Vermutungen oder Verdächtigungen zugrunde legt – abgefasst sein.

Zum Beurteilungsspielraum und zur Beweislast bei der Unzufriedenheit mit dem Arbeitszeugnis kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts zu folgender Entscheidung: "Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird. Bei deren Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der nur beschränkt nachprüfbar ist. Voll nachprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine 'durchschnittliche' Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als 'unterdurchschnittlich' beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen." (BAG-Urt. – 9 AZR 12/03)
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      Anspruch auf Teilzeitarbeit
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. So liegen nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall verlangte eine Angestellte die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 25 Stunden. Die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft dauert im Schnitt 37,5 Stunden und das Geschäft (Teppichhaus) hat wöchentlich mindestens 60 Stunden geöffnet. Der Arbeitgeber lehnte die Verringerung der Arbeitszeit mit der Begründung ab, dass er sicherstellen will, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben.

Die Richter entschieden, dass dieses zwar ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept darstellt, die Beeinträchtigung aber nicht als wesentlich angesehen werden kann, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muss dann ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte. (BAG-Urt. v. 30.9.2003 – 9 AZR 665/02)

In einem weiteren Urteil entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Organisationskonzept in einem Betrieb durch die Reduzierung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht gestört wird, wenn der Arbeitgeber eine geeignete Ersatzkraft einstellen kann. Ferner stellten sie klar, dass eine Ersatzkraft als geeignet gilt, wenn sie die für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechend zu schulen. Die Schulung darf jedoch keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. (BAG-Urt. v. 14.10.2003 – 9 AZR 636/02)
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      Doppelte Schriftform im Arbeitsvertrag
Wie eine Schriftformklausel auszulegen ist, ergibt sich aus dem Zweck, den die Vertragsparteien mit ihr verfolgen.

Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, verhindert nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht, die den Vertrag inhaltlich in bestimmten Bereichen ändert. Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine so vereinbarte Schriftform auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden. Das gilt sogar dann, wenn die Parteien bei Abschluss der an sich fürmbedürftigen Vereinbarung nicht an die Schriftform gedacht haben.

Anders verhält es sich dagegen bei einer Schriftformklausel, die nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig macht, sondern auch die Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits einer besonderen Form unterstellt, indem sie die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausschließt. Eine so fürmulierte doppelte Schriftformklausel kann dann nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden.

In der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird nämlich deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen. Ein Verstoß soll zur Unwirksamkeit einer Änderungsabrede führen. Dagegen kann nicht angeführt werden, eine Schriftformklausel muss schon wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit immer auch mündlich abbedungen werden können. In der Praxis sollte daher bei der künftigen Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, ob es sinnvoll ist, die Schriftform als doppelte Schriftform auszuformulieren. (BAG-Urt. v. 24.6.2003 – 9 AZR 302/02)
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      Ersatz von Mietwagenkosten bei Unfallschadenreparatur
Nach einem Unfall wird in der Regel ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Für die Abrechnung des Schadens bieten sich dem Geschädigten mehrere Möglichkeiten. So kann er die Herstellung (z. B. Reparatur des Pkws) verlangen oder den dazu erforderlichen Geldbetrag (Höhe des Gutachtens). Hier gilt jedoch zu beachten, dass die Umsatzsteuer nur dann fällig wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Ferner wird in einem solchen Gutachten neben den voraussichtlichen Reparaturkosten auch die Reparaturdauer angegeben. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, wie mit dem Ersatz der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur zu verfahren ist, wenn der Schaden auf Basis des Gutachtens abgerechnet wurde.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass hier die Übernahme der Mietwagenkosten nur für die im Gutachten aufgeführte Dauer der Reparatur beansprucht werden kann. (BGH-Urt. v. 15.7.2003 – VI ZR 361/02)
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      Ausgleichsanspruch bei Ausscheiden aus einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Durch einen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem solchen gemeinsamen Zweck ausgegangen werden kann, wenn ein Lebenspartner einen wesentlichen Beitrag für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand leistet.

Sie kamen zu der Entscheidung, dass ein solcher wesentlicher Beitrag nicht als Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung (Erreichung eines gemeinsamen Zweckes) gewertet werden kann, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bildet.

Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.

Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann aber ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn der Partner einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat. (BGH-Urt. v. 21.7.2003 – II ZR 249/01)
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      Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre (betagten) Eltern herangezogen werden können.

  • Anrechnung von Taschengeldanspruch gegenüber Ehepartner: Ein Unterhaltsschuldner muss die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel, auch wenn diese seinen Selbstbehalt nicht übersteigen, zum Unterhalt einsetzen, soweit er sie zur Bestreitung seines eigenen angemessenen Lebensstandards nicht braucht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn und soweit der von dem Ehepartner zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, dass der Unterhaltspflichtige daraus angemessen unterhalten werden kann. So müssen Kinder, die mit einem gut verdienenden Partner verheiratet sind, aus dem Taschengeldanspruch, der ihnen gegenüber dem Ehepartner zusteht, zum Unterhalt der Eltern oder eines Elternteils beitragen, denn auch Taschengeld ist grundsätzlich für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit es nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird. (BGH-Urt. v. 15.10.2003 – XII ZR 122/00)

  • Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen: Die z. B. auf Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche bedürftiger Eltern gegen ihre Kinder müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Der Anspruch kann demnach verwirkt sein, wenn der Sozialhilfeträger die Unterhaltszahlung erst zwei Jahre nach Auskunftserteilung des Kindes über seine Vermögensverhältnisse verlangt. (BGH-Urt. v. 23.10.2002 – XII ZR 266/99)

  • Kinder nur beschränkt unterhaltspflichtig: Nur in eingeschränktem Umfang müssen Kinder an ihre Eltern zahlen. Die Unterhaltsverpflichteten müssen beispielsweise ihren Lebensstandard beibehalten können und dürfen deshalb nicht zu stark in Anspruch genommen werden. Daher sind auch die Kosten für die eigene Altersvorsorge und der Unterhalt eines Ehegatten zu berücksichtigen. (BGH-Urt. v. 19.2.2003 – XII ZR 67/00)

  • Ehegatten von Geschwistern sind nicht auskunftspflichtig: Wer für einen Elternteil Unterhalt zahlt und einen Ausgleichsanspruch geltend machen will, kann nur von seinen Geschwistern Auskunft über deren wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Die Ehepartner der Geschwister sind ihm nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Geschwister müssen allerdings auch insoweit Auskunft über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse erteilen, als diese von den Einkünften ihrer Ehegatten mitbestimmt werden. (BGH-Urt. v. 7.5.2003 – XII ZR 229/00)
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      Mindestangebot an Plätzen bei Billigflügen
Zunehmend werden in den Medien von Fluggesellschaften sog. Billigflüge angeboten. Damit diese nicht als verbotene Lockvogelangebote gelten, haben die Richter des Landgerichts Hannover nun in einem Urteil entschieden, dass mindestens 10 % der Plätze für den niedrigsten Preis verkauft werden müssen, da es sich andernfalls um eine irreführende Werbung handelt. (LG Hannover, Urt. – 18 O 57/03)
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      Tanken eines falschen Kraftstoffs
In der Praxis tritt immer wieder der Fall ein, dass bei einem Pkw versehentlich der falsche Treibstoff getankt wird und das dann bei der weiteren Nutzung des Pkw zu Schäden am Motor führt. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu beurteilen, ob es sich bei einem solchen Bedienungsfehler um einen versicherten Unfallschaden oder um einen durch eine Versicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden handelt. Sie kamen dabei zu dem Entschluss, dass hier kein Unfallschaden, sondern ein Be-triebsschaden vorliegt und die Versicherung demnach nicht leisten muss. (BGH-Urt. v. 25.6.2003 – IV ZR 322/02)
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      Steuertermine
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 10.12. 15.12.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) 10.12. 15.12.**
Einkommensteuer, Kirchensteuer 10.12. 15.12.*
Körperschaftsteuer 10.12. 15.12.*
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt – z. B. mittels beigefügtem Scheck!
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      Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.7.2003 1,22 %
1.1.2003 - 30.6.2003 1,97 %
1.7.2002 - 31.12.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %

Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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      Verbraucherpreisindex
(2000 = 100)
2003 Oktober 104,5
September 104,5
August 104,6
Juli 104,6
Juni 104,4
Mai 104,1
April 104,3
März 104,6
Februar 104,5
Januar 104,0

2002 Dezember 104,0
November 103,0
Oktober 103,3
September 103,4
August 103,5
Juli 103,7
Juni 103,4
Mai 103,4
April 103,3
März 103,4
Februar 103,2
Januar 102,9
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