Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Dezember 2003
Veröffentlicht:27.11.03Inhaltsverzeichnis | |||
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Kurz notiert | |||
Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz / Verbraucherpreisindex |
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Wichtige Änderungen der Bestimmungen über Schonfristen zum 1.1.2004 | ||||
Die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen
Abgabeschonfrist wird durch das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt
sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bei monatlicher Abgabe) bzw. die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt
einzureichen. Hier sei angemerkt, dass sowohl die USt-Voranmeldungen als auch die LSt-Anmeldungen zur Wahrung der Frist wirksam per Telefax übermittelt
werden können. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der ermittelten Steuer festsetzen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig Vorkehrungen für eine pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldungen bzw. LSt-Anmeldungen ab 1.1.2004 zu treffen. Bei der Umsatzsteuer kann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe, in Verbindung mit der Leistung einer USt-Sonderzahlung, bis zum 10. März gestellt werden. Noch nicht gesetzlich verabschiedet, sondern lediglich im vom Bundestag beschlossenen Steueränderungsgesetz 2003 enthalten, ist die Kürzung der Zahlungs-Schonfrist ab 1.1.2004 von fünf auf drei Tage. Die Zahlungs-Schonfrist wird für Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Realsteuern, Abführung der Lohnsteuer, Abschlusszahlungen usw. gewährt. Sie gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern nur für Überweisungen. Beispiel Umsatzsteuer: Sollte die Änderung wie geplant verabschiedet werden, ist, soweit kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde, Folgendes zu beachten:
Die Zahlungs-Schonfrist wird, wie die Abgabe-Schonfrist auch, auf den nächsten Werktag hinausgeschoben, wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Steuer nicht bis Ablauf der Zahlungsschonfrist entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat. |
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Gravierende Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2004 geplant | ||||
Mit dem vom Bundestag beschlossenen Haushaltsbegleitgesetz 2004 soll die Steuerschuldnerschaft des "Leistungsempfängers"
ab 2004 erweitert werden. Betroffen sind alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz oder auf die Reinigung von
Gebäuden und Gebäudeteilen sowie auf bestimmte Bauleistungen fallen. Zu den unter die Vorschrift fallenden Umsätzen gehören insbesondere die Lieferungen von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung und Fensterputzen, sowie alle Bauleistungen entsprechend der zum 1.1.2002 eingeführten Bauabzugsteuer. Sollte das Gesetz vom Bundesrat bzw. vom Vermittlungsausschuss in dieser Form gebilligt werden, sind Unternehmer und dazu zählen z. B. auch Ärzte und/oder Wohnungsvermieter , die Gebäudereinigungs- oder Bauleistungen durch andere Unternehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet, die ab 1.1.2004 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer, sondern direkt an das Finanzamt abzuführen. Nicht unter die Vorschrift fallen die vorgenannten Umsätze an einen Unternehmer, dessen unternehmerische Tätigkeit sich ausschließlich auf die Vermietung von nicht mehr als zwei Wohnungen beschränkt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstreckt sich sowohl auf Umsätze, die für das Unternehmen bezogen werden, als auch auf Umsätze, die für den nicht unternehmerischen Bereich des Unternehmers bestimmt sind. Eine weitere Änderung, die mit dem Steueränderungsgesetz 2003 eingeführt werden soll, betrifft die Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen. Demnach müssen Rechnungen, damit daraus der Vorsteuerabzug möglich ist, voraussichtlich ab 2004 u. a. enthalten:
Anmerkung: Nachdem beide Gesetze voraussichtlich erst zum Jahresende endgültig verabschiedet und veröffentlicht werden, sollten sich alle betroffenen Steuerpflichtigen mit Beginn des Jahres 2004 bei ihrem Steuerberater über die konkret entschiedenen Änderungen informieren. |
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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2003/2004 | ||||
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Weihnachtsgeld trotz Kündigung | ||||
Die Bezeichnung Weihnachtsgeld allein ohne konkretisierte Vertragsbestimmung bringt für den
Arbeitnehmer lediglich zum Ausdruck, dass die Leistung in Verbindung mit dem Weihnachtsfest steht. Sie bringt jedoch nicht zum Ausdruck, dass
der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt notwendige Voraussetzung sein soll, denn die Bezeichnung Weihnachtsgeld
kann auch als bloße Fälligkeitsbestimmung angesehen werden. Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart (z. B. ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt), spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist. So hat demnach ein Arbeitnehmer, der zum 30.9. eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen getroffen wurden, die dies ausschließen. (BAG-Urt. v. 21.5.2003 10 AZR 408/02) |
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Beweislast bei Unzufriedenheit mit dem Arbeitszeugnis | ||||
Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches
Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann jedoch
verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss klar und verständlich fürmuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Dem Arbeitgeber steht bei der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ein Beurteilungsspielraum zu, welche positiven und negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er betont oder vernachlässigt. So soll das Zeugnis nach dem Maßstab eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers der seiner Bewertung Tatsachen, nicht Vermutungen oder Verdächtigungen zugrunde legt abgefasst sein. Zum Beurteilungsspielraum und zur Beweislast bei der Unzufriedenheit mit dem Arbeitszeugnis kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts zu folgender Entscheidung: "Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird. Bei deren Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der nur beschränkt nachprüfbar ist. Voll nachprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine 'durchschnittliche' Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als 'unterdurchschnittlich' beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen." (BAG-Urt. 9 AZR 12/03) |
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Anspruch auf Teilzeitarbeit | ||||
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger
als sechs Monate bestanden hat, Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. So
liegen nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung
mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrunde liegende
unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall verlangte eine Angestellte die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 25 Stunden. Die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft dauert im Schnitt 37,5 Stunden und das Geschäft (Teppichhaus) hat wöchentlich mindestens 60 Stunden geöffnet. Der Arbeitgeber lehnte die Verringerung der Arbeitszeit mit der Begründung ab, dass er sicherstellen will, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Die Richter entschieden, dass dieses zwar ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept darstellt, die Beeinträchtigung aber nicht als wesentlich angesehen werden kann, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muss dann ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte. (BAG-Urt. v. 30.9.2003 9 AZR 665/02) In einem weiteren Urteil entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Organisationskonzept in einem Betrieb durch die Reduzierung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht gestört wird, wenn der Arbeitgeber eine geeignete Ersatzkraft einstellen kann. Ferner stellten sie klar, dass eine Ersatzkraft als geeignet gilt, wenn sie die für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechend zu schulen. Die Schulung darf jedoch keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. (BAG-Urt. v. 14.10.2003 9 AZR 636/02) |
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Doppelte Schriftform im Arbeitsvertrag | ||||
Wie eine Schriftformklausel auszulegen ist, ergibt sich aus dem Zweck, den die Vertragsparteien mit ihr
verfolgen. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, verhindert nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht, die den Vertrag inhaltlich in bestimmten Bereichen ändert. Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine so vereinbarte Schriftform auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden. Das gilt sogar dann, wenn die Parteien bei Abschluss der an sich fürmbedürftigen Vereinbarung nicht an die Schriftform gedacht haben. Anders verhält es sich dagegen bei einer Schriftformklausel, die nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig macht, sondern auch die Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits einer besonderen Form unterstellt, indem sie die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausschließt. Eine so fürmulierte doppelte Schriftformklausel kann dann nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. In der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird nämlich deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen. Ein Verstoß soll zur Unwirksamkeit einer Änderungsabrede führen. Dagegen kann nicht angeführt werden, eine Schriftformklausel muss schon wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit immer auch mündlich abbedungen werden können. In der Praxis sollte daher bei der künftigen Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, ob es sinnvoll ist, die Schriftform als doppelte Schriftform auszuformulieren. (BAG-Urt. v. 24.6.2003 9 AZR 302/02) |
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Ersatz von Mietwagenkosten bei Unfallschadenreparatur | ||||
Nach einem Unfall wird in der Regel ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens
beauftragt. Für die Abrechnung des Schadens bieten sich dem Geschädigten mehrere Möglichkeiten. So kann er die Herstellung (z.
B. Reparatur des Pkws) verlangen oder den dazu erforderlichen Geldbetrag (Höhe des Gutachtens). Hier gilt jedoch zu beachten, dass die
Umsatzsteuer nur dann fällig wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Ferner wird in einem solchen Gutachten neben den voraussichtlichen Reparaturkosten auch die Reparaturdauer angegeben. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, wie mit dem Ersatz der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur zu verfahren ist, wenn der Schaden auf Basis des Gutachtens abgerechnet wurde. Sie kamen zu dem Entschluss, dass hier die Übernahme der Mietwagenkosten nur für die im Gutachten aufgeführte Dauer der Reparatur beansprucht werden kann. (BGH-Urt. v. 15.7.2003 VI ZR 361/02) |
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Ausgleichsanspruch bei Ausscheiden aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft |
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Durch einen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der
Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem solchen gemeinsamen Zweck
ausgegangen werden kann, wenn ein Lebenspartner einen wesentlichen Beitrag für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden
Vermögensgegenstand leistet. Sie kamen zu der Entscheidung, dass ein solcher wesentlicher Beitrag nicht als Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung (Erreichung eines gemeinsamen Zweckes) gewertet werden kann, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bildet. Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat. Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann aber ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn der Partner einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat. (BGH-Urt. v. 21.7.2003 II ZR 249/01) |
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Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern | ||||
Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu
Unterhaltsleistungen für ihre (betagten) Eltern herangezogen werden können.
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Mindestangebot an Plätzen bei Billigflügen | ||||
Zunehmend werden in den Medien von Fluggesellschaften sog. Billigflüge angeboten. Damit diese nicht als verbotene Lockvogelangebote gelten, haben die Richter des Landgerichts Hannover nun in einem Urteil entschieden, dass mindestens 10 % der Plätze für den niedrigsten Preis verkauft werden müssen, da es sich andernfalls um eine irreführende Werbung handelt. (LG Hannover, Urt. 18 O 57/03) |
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Tanken eines falschen Kraftstoffs | ||||
In der Praxis tritt immer wieder der Fall ein, dass bei einem Pkw versehentlich der falsche Treibstoff getankt wird und das dann bei der weiteren Nutzung des Pkw zu Schäden am Motor führt. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu beurteilen, ob es sich bei einem solchen Bedienungsfehler um einen versicherten Unfallschaden oder um einen durch eine Versicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden handelt. Sie kamen dabei zu dem Entschluss, dass hier kein Unfallschaden, sondern ein Be-triebsschaden vorliegt und die Versicherung demnach nicht leisten muss. (BGH-Urt. v. 25.6.2003 IV ZR 322/02) |
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Steuertermine | ||||
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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