Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juni 2002
Veröffentlicht:08.08.02Steuerfreiheit für 325-Euro-Jobber
kann bei anschließender Teil- oder Vollzeitarbeit für
denselben Arbeitgeber wegfallen |
Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen
Beschäftigung ist steuerbefreit, wenn der Arbeitgeber nach
bestimmten Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sozialversicherungsbeiträge
entrichten muss. Zusätzliche Voraussetzung ist aber, dass die Summe
der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Daraus
folgt, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn bei dem
betreffenden Arbeitnehmer zu den Einkünften aus der geringfügigen
Beschäftigung andere Einkünfte hinzukommen, deren Summe
positiv ist. Hierzu gehören auch z. B. Einkünfte aus
weiteren oder ehemaligen Beschäftigungsverhältnissen,
Zinseinnahmen, soweit sie die Werbungskosten und den Sparer-Freibetrag übersteigen,
der Ertragsanteil bei Renten nach Abzug der Werbungskosten sowie
Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, soweit dieser hierfür
den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen kann. Dabei kommt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören, noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Insbesondere sieht das Gesetz keine Ausnahme für solche Einkünfte vor, die im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung vom bisherigen Arbeitgeber für eine nicht begünstigte Beschäftigung zugewendet werden. Die Steuerfreiheit kann demnach auch dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen ist. Auch wenn mit der gesetzlichen Änderung der Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung insbesondere bei Frauen der Neu- und Wiederzugang zu einer Berufstätigkeit gefördert und erleichtert werden sollte, spielt es nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle, dass die schädlichen Einkünfte im Anschluss an die geringfügige Beschäftigung und beim selben Arbeitgeber erzielt worden sind. Steuerfreie Einnahmen (z. B. als Übungsleiter) und pauschalbesteuerter Arbeitslohn bleiben außer Ansatz. Die Einkünfte des Ehegatten sind nicht zu berücksichtigen. |
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Investitionsabsicht für die
Ansparabschreibung muss nicht glaubhaft gemacht werden |
Steuerpflichtige, können
unter weiteren Voraussetzungen für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die
sog. Ansparrücklage darf dabei 40 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten,
das voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage
folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Die am
Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Ansparrücklagen dürfen
einen Betrag von 154.000 Euro nicht übersteigen. Spätestens am
Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist eine
Ansparrücklage Gewinn erhöhend aufzulösen. Soweit die Auflösung nicht auf Grund der Vornahme der Investition erfolgt, ist im Jahr der Auflösung eine Gewinnerhöhung vorzunehmen. Diese beträgt 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Ausnahme: Existenzgründer können Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren, eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 307.000 Euro je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition. Die voraussichtliche Investition muss bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Die Bezeichnung muss auch eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten; andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln. Die Finanzverwaltung verlangt zusätzlich, dass die Investitionsabsicht auch glaubhaft zu machen ist. Das Einkommensteuergesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung, ob und ggf. wie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist. Aus dem Begriff "voraussichtlich" lässt sich das Erfordernis einer Absicht nicht herleiten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2001 (XI R 13/00) setzt die Bildung einer Ansparrücklage nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Um der Gefahr von Mitnahmeeffekten zu begegnen, hat der Gesetzgeber den Gewinnzuschlag bei Nichtrealisierung der Investition als ausreichend angesehen. Mit diesem soll der durch eine überhöhte Rücklage bedingte Steuerstundungseffekt ausgeglichen werden, falls die Investition nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vorgenommen werde. |
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Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit
von Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in
einem Verfahren, in dem die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von
Spekulationsgewinnen geltend gemacht wurde, das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten. Er begründete
die Aufforderung zum Beitritt damit, dass zu prüfen sei, ob ein
strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus
Spekulationsgeschäften vorlag, und gegebenenfalls ob
eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der
Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt.
Das BMF ist aufgefordert zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:
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Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
zur Vermeidung der Bauabzugssteuer |
Seit dem 1.1.2002 haben
unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen
(Leistungsempfänger) im Inland unter weiteren
Voraussetzungen einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für
Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender)
vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen
Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung
vorliegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom
Steuerabzug dann abgesehen werden, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten
werden. In seinem Beschluss vom 21.12.2001 (8 B 8408/01, rkr) hat das Finanzgericht (FG) Berlin ein Finanzamt im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist nach Auffassung des FG nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller tatsächlich Bauleistungen erbringt; im Urteilsfalle handelte es sich bei dem Antragsteller um einen Kranvermieter. Hat der Antragsteller in der Vergangenheit seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch verspätete Abgabe von Steuererklärungen und verspätete Zahlungen der Steuerschulden verletzt, rechtfertigt dies jedenfalls dann nicht die Versagung einer beantragten Freistellungsbescheinigung, wenn sich hieraus für den Antragsteller schwerwiegende wirtschaftliche Folgen ergeben, weil seine Auftraggeber die Erteilung von Aufträgen von der Vorlage der Freistellungsbescheinigung abhängig machen. |
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Pensions- und Tantiemezusage an nahe Angehörige
in einer Personengesellschaft (GbR) |
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht der privaten Sphäre
zuzuordnen, sondern betrieblich veranlasst sind. Da Vermögensverschiebungen
zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten in den familiären
Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, muss anhand äußerlich
erkennbarer Merkmale beurteilt werden, ob die Vermögensverschiebung
der privaten oder der betrieblichen Sphäre angehört. Äußerlich
erkennbare Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung sind
ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, ernstlicher, im Voraus
geschlossener Vertrag und seine vertragsgemäße Durchführung.
Entsprechen sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen, ist er steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen. Für die Durchführung des sog. Fremdvergleichs ist davon auszugehen, dass die Zusage einer Pension oder einer Tantieme an einen Ehegatten nur unter der Voraussetzung dem Grunde nach betrieblich und nicht privat veranlasst ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre. Richtigerweise ist die Entscheidung, ob die Zusage einer Altersversorgung oder Tantieme dem Grunde nach auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre, durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Ist ein sog. betriebsinterner Vergleich nicht möglich, weil Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit im selben Unternehmen nicht beschäftigt werden, dann kann ein betriebsexterner Vergleich ein sehr gewichtiges Indiz im Rahmen dieser Gesamtwürdigung liefern. Wenn sich aber vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse mit fremden Arbeitnehmern in anderen Betrieben derselben Art und Größenordnung nicht finden lassen, kann dieser Umstand allein nicht zwingend zur Folge haben, dass eine betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. |
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Tarifermäßigung für
Abfindungszahlungen und Zusatzleistungen |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu
Abfindungszahlungen und Zusatzleistungen in mehreren Urteilen Stellung
genommen, die für die Praxis von Bedeutung sind. So ist nach der ständigen
Rechtsprechung eine Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder
mehr Veranlagungszeiträume verteilt, nicht ermäßigt zu
besteuern, weil kein zusammengeballter Zufluss erfolgt. Eine Ausnahme hält der BFH in seinem Urteil vom 14.8.2001 (XI R 22/00) in solchen Fällen für geboten, in denen neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine Übergangszeit Entschädigungs-Zusatzleistungen gewährt werden. Darunter fallen z. B. Kosten einer Outplacement-Beratung, also Kosten für solche Leistungen, die dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels erbracht werden. Leistet ein Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so sind diese Leistungen aufgrund des BFH-Urteils vom 24.1.2002 (XI R 43/99) insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung tarifvergünstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem späteren Veranlagungszeitraum fürtgeführt werden. Zu den nicht steuerschädlichen Zusatzleistungen können demnach solche Leistungen gehören, die einem Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu einer einmaligen Abfindung aus Fürsorgegesichtspunkten für eine Überbrückungszeit von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber gezahlt werden. Darunter können auch Leistungen aus einem Sozialplan fallen. Auch Sozialpläne und Regelungsabreden haben eine auf Fürsorgeüberlegungen basierende Überleitungs- und Vorsorgefunktion. Dasselbe bezwecken vergleichbare Vereinbarungen des (früheren) Arbeitgebers mit den grundsätzlich nicht von Sozialplänen erfassten leitenden Angestellten. Mit Urteil vom 24.1.2002 (XI R 2/01) hat der BFH jedoch einschränkend entschieden, dass solche (Zusatz-)Leistungen einer ermäßigten Besteuerung dann entgegenstehen, wenn sie die Entlassungsentschädigung nicht nur als Zusatz ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen. In seinem Urteil vom 10.10.2001 (XI R 54/00) stellt der BFH fest, dass die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als steuerbegünstigte Entschädigung voraussetzt, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird. Das bedeutet für die Fälle, in denen einem Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt werden, dass nur eine Modifikation des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorliegt, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht rechtfertigen kann. Im Urteilsfalle handelte es sich um den Übergang von Arbeitsplätzen von einem Unternehmen auf ein anderes. |
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Vorsteuerabzug bei Mietverhältnissen |
Bei Mietverträgen ist es für
den Vorsteuerabzug ausreichend, wenn die Nettomiete zuzüglich
Umsatzsteuer im Mietvertrag ausgewiesen ist; ein gesonderter
Steuerausweis auf den monatlichen Zahlungsbelegen ist nicht
erforderlich. Die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis steht einem ausdrücklichen Verzicht auf die
Steuerbefreiung der Vermietungseinnahmen gleich. Anmerkung: Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.11.2000 (V R 49/99) sind hinsichtlich der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Miet- und Pachtaufwendungen Zweifel aufgekommen. Der BFH hatte dort entschieden, dass ein Pachtvertrag, in dem ein Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z. B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Auch der Senat für Finanzen in Berlin gibt jetzt Entwarnung und will das BFH-Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht allgemein anwenden, sodass die ursprüngliche Regelung weiter gültig ist. |
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Haftung eines GbR-Gesellschafters für
Unternehmenssteuerschulden |
Bekanntlich haften die Gesellschafter
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Gläubigern für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich.
Die zivilrechtliche Haftungsregelung hat auch unmittelbar Bedeutung für
die steuerliche Haftung. Aus dieser Haftung waren bisher neu eintretende
GbR-Gesellschafter ausgeschlossen. Durch die neue Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann nach Auffassung des Finanzgerichts
Rheinland-Pfalz diese Einschränkung nun nicht mehr aufrecht
erhalten werden. Das bedeutet, dass ein neu eintretender Gesellschafter
künftig auch für sämtliche Altverbindlichkeiten
auch Steuerschulden der Gesellschaft einzustehen hat. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass sich zukünftige Gesellschafter über die finanzielle Situation der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter gut informieren sollten. (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.10.2001 6 K 2871/98, rkr.) |
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BGB-Informationspflichten-Verordnung |
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Die o. g .Verordnung regelt die
Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten
von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum
9.1.2002 in Kraft getreten. Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens informieren über:
Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren:
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine Information erfolgen
Bei Prospektangaben von Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise
Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf. zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen. |
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E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht
umgesetzt |
Die
E-Commerce-Richtlinien (Gesetz über die rechtlichen
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr),
die Ende 2001 in Kraft traten, sollen vor allem mehr Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit beim Umgang mit den neuen Medien (Internet) für
die Anbieter und die Verbraucher schaffen. Als wichtigste Inhalte gelten
das Herkunftslandprinzip und der Gerichtsstand.
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Schuldrechtsreform Auswirkung auf
das Arbeitsrecht |
Neben anderen Bereichen
hat die Schuldrechtsreform auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Die
nachfolgenden Punkte sollen einen Überblick über die
wichtigsten Änderungen geben.
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Nach Elternzeit kein Anrecht auf alten
Arbeitsplatz |
Der zum 1.1.2001
reformierte Erziehungsurlaub jetzt Elternzeit kann
anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen
gemeinsam genommen werden und ist auf bis zu drei Jahre für jedes
Kind begrenzt. Dabei besteht nicht die Gefahr, dass der Arbeitsplatz
verloren geht, denn der Arbeitnehmer bleibt während der Elternzeit
nach wie vor angestellt. Nun stellt sich für die Praxis jedoch die Frage, ob der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit nicht nur einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz hat, sondern ob sich dieser Anspruch auch auf seinen Arbeitsplatz bezieht. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dazu entschieden, dass diese Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Übernahme der alten Tätigkeit haben, sofern diese Umsetzung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers fällt und eine Versetzung keiner Änderungskündigung bedarf. (LAG Schleswig-Holstein 4 Sa 497/00) |
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Sozialversicherungspflicht eines Fremdgeschäftsführers |
Das Bundessozialgericht
hatte sich mit der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers,
der am Stammkapital nicht beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer),
zu befassen und kam dabei zu dem Urteil, dass ein Fremdgeschäftsführer
grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und damit
versicherungspflichtig ist. Als Begründung führten die Richter an, dass ein GmbH-Geschäftsführer in der Praxis zwar meistens Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung weisungsfrei bestimmen kann, die Geschäftspolitik jedoch in den Händen der Gesellschafter liegt. Des Weiteren spricht die Zahlung des Gehaltes und der sonstigen Sondervergütungen unabhängig von Gewinn oder Verlust der GmbH ebenfalls für eine versicherungspflichtige Tätigkeit. So kann nach Auffassung der Richter der u. U. hohe Arbeitseinsatz des Geschäftsführers nicht mit dem Wagniskapital der Gesellschafter gleichgesetzt werden. An einer abhängigen Beschätigung kann es allerdings fehlen, wenn ein externer Geschäftsführer in einer GmbH "schalten und walten" kann, wie er möchte, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil sie wirtschaftlich von ihm abhängig sind. Dies kann insbesondere bei Familiengesellschaften in Betracht kommen. (BSG-Urt. v. 18.12.2001 B 12 KR 10/01 R) |
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Steuertermine / Basiszinssatz /
Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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