Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juni 2023

Veröffentlicht:23.05.23
Inhaltsverzeichnis

   

AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Das Bundesministerium erließ am 22.2.2023 ein Schreiben über die Anwendung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Es wird geklärt, wann bei Gebäuden eine kürzere Nutzungsdauer vorliegt und dadurch eine höhere AfA möglich ist. Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das Schreiben regelt die Anwendung aus Sicht der Finanzverwaltung und gibt betroffenen Steuerpflichtigen und ihren Steuerberatern einen umfassenden Überblick über Besonderheiten und Verfahrensweisen bei dieser Thematik.

Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber vor, welche Gebäude anhand welcher AfA-Sätze über welchen Zeitraum abgeschrieben werden dürfen. Es kann aber auch sein, dass für ein Gebäude eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer vorliegt. Diese muss der jeweilige Steuerpflichtige glaubhaft darlegen können, es muss in dem Einzelfall ein konkreter Grund vorliegen. 

Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zugrunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen. 

Das Schreiben des BMF umfasst noch Ausführungen zu besonderen Betriebsgebäuden und bestimmten Gebäudeteilen sowie zu Gebäuden, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen. 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer maßgebend:

a) der technische Verschleiß
b) die wirtschaftliche Entwertung und
c) rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können.

Als Nachweis fürdert die Verwaltung die Vorlage eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter zertifiziert sind.
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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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 Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Scheidung

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem er entscheiden musste, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Ehegatte nach der Trennung der Eheleute aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus ausgezogen ist, der andere Ehegatte und das gemeinsame Kind aber dort wohnen bleiben.

Ein Ehepaar erwarb jeweils zur Hälfte ein Einfamilienhaus und bewohnte dieses mit dem gemeinsamen Kind. Nach einigen Jahren trennte sich das Paar, der Ehemann zog aus und es folgte die Scheidung. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung (zwei Jahre nach Auszug des Ehemanns) veräußerte dieser seiner geschiedenen Ehefrau seinen Miteigentumsanteil. Obwohl der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren stattfand, hielt er die Veräußerung für steuerfrei, da seine Frau und das Kind in dem Einfamilienhaus wohnen blieben und die Eigennutzung damit anscheinend nicht beendet wurde. 

Für den BFH lag dagegen ein privates Veräußerungsgeschäft vor, welches der Einkommensteuer zu unterwerfen ist, da der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil im Rahmen der Auseinandersetzung nach der Ehescheidung an seine Ex-Frau veräußert hat. 

Der Ehemann nutzte seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, auch wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage lag im entschiedenen Fall nicht vor.
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Zufluss von Bonuszinsen aus Bausparvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über einen Fall entscheiden, bei dem sich die Beteiligten über den Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag einigen mussten.

Der Bausparvertrag wurde 1995 von einem Steuerpflichtigen als „Renditesystem“ abgeschlossen. Nach den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge erhält er bei Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Bonus. Dieser Bonus wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparer gutgeschrieben. Allerdings ist eine Verfügung über den Bonus nur in Verbindung mit dem Guthaben möglich. 

2013 wurde dem Steuerpflichtigen das Bausparguthaben nebst Sparzinsen und zusätzlich der Bonus für den Verzicht des Bauspardarlehens ausgezahlt. Der Zufluss des Bonus entstand mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also mit Auszahlung in 2013.

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen ausschließlich nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann. Die vertraglichen Vereinbarungen sind in solchen Fällen zu überprüfen, um den Zuflusszeitpunkt feststellen zu können.
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Mieterabfindungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 20.9.2022 über die Zugehörigkeit einer Mieterabfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten oder zu den Werbungskosten.

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine vermietete Immobilie. Um das Objekt umfangreich renovieren zu können, wurden Abfindungen an die bisherigen Mieter gezahlt, damit diese der Beendigung der Mietverträge zustimmen. So war die Renovierung einfacher durchzuführen. Die Steuerpflichtigen gaben die gezahlten Mieterabfindungen als sofort abziehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt dagegen ging von nachträglichen Herstellungskosten aus, da die Abfindungen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen standen.

In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass sich der Anwendungsbereich für nachträglichen Herstellungskosten auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt und stützte damit die Auffassung der Steuerpflichtigen. Aufwendungen, die lediglich mitveranlasst sind, gehören nicht dazu. Mieterabfindungen, die gezahlt werden, um die Mietverträge vorzeitig zu kündigen und das Gebäude zu räumen, gehören deshalb nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und können sofort als Werbungskosten abgezogen werden.
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Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind

Mit Urteil vom 20.10.2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über den Anspruch von Kindergeldzahlungen für ein volljähriges behindertes Kind, wenn diesem gleichzeitig ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht.

Eine Steuerpflichtige erhielt für ihre inzwischen volljährige behinderte Tochter Kindergeld ausgezahlt. Die Tochter ist verheiratet und hat ein eigenes Kind. Aufgrund einer Überprüfung der zuständigen Familienkasse wurde festgestellt, dass die Bezüge der Tochter über dem ermittelten Bedarf liegen. Die Kindergeldzahlungen wurden eingestellt. Dagegen wehrte sich die Mutter als Zahlungsempfängerin. Sie bekam vor Gericht zumindest teilweise Recht.

Der BFH erläuterte in diesem Zusammenhang einige allgemeine Grundsätze zu der Thematik. Bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel des entsprechenden Kindes ist das ausgezahlte Pflegegeld als Bezug zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen. Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.
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Steuersatz bei Wohncontainer-Vermietung

Auf steuerpflichtige Umsätze ist grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Es sei denn, ein Umsatz fällt unter die ermäßigte Besteuerung von 7 % gemäß Katalog des Umsatzsteuergesetzes. Dazu gehört auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29.11.2022 entschieden, ob auch die Vermietung von Wohncontainern dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Auslöser war ein Unternehmer, ein Landwirt, der saisonal Erntehelfer beschäftigte, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Einige der Container standen dauerhaft auf dem Gelände, einige nur in der Saison. Die Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse betrug höchstens drei Monate.

Nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden ist begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer, entschied der BFH. Die gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung und nicht etwa auf die Vermietung von Grundstücken. Dadurch können Vermieter, die Container kurzfristig vermieten – wie in dem Fall an Erntehelfer – den ermäßigten Steuersatz beanspruchen.
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Tätigkeitsstätte bei Ruhe- und Bereitschaftszeiten

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind als Werbungskosten pro Arbeitstag grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen und nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer (ggf. mit Verpflegungsaufwendungen) nach Reisekostenrecht. Als erste Tätigkeitsstätte ist dabei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Im vorliegenden Fall machte ein Feuerwehrmann im Schichtdienst (an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt) seine Fahrkosten zur Arbeit nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das FA erkannte lediglich die Entfernungspauschale an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FG war der Ansicht, der Kläger habe wegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine erste Tätigkeitstätte.

Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. 

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang feststellen, dass eine (zumindest konkludente) dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte fehlt oder die dahingehende Festlegung nicht eindeutig ist, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder an der er je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Sind diese Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger an der Feuerwache B weder an jedem Arbeitstag tätig wird, noch an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder zu einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, sind die Wegekosten im Streitfall nach Reisekostengrundsätzen und nicht nur im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
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Vergütungs­ansprüche nach Verlegung eines Hochzeitstermins aufgrund der Corona-Pandemie

Mittlerweile ist die Corona-Pandemie überstanden und nun haben sich die Gerichte u. a. mit Vergütungsansprüchen auseinanderzusetzen, die z. B. bei Absagen von Veranstaltungen evtl. entstanden sind.

In einem vom Bundesgerichtshof am 27.4.2023 entschiedenen Fall plante ein Brautpaar seine kirchliche Hochzeit am 1.8.2020 mit 104 Gästen. Aufgrund von Corona-bedingten Beschränkungen war die Durchführung der geplanten Hochzeit nicht möglich und das Paar plante eine neue Feier für den 31.7.2021. Es informierte den Fotografen per E-Mail vom 15.6.2020, dass sie denselben Fotografen beauftragen wollten, der am 1.8.2020 nicht verfügbar gewesen war.

Der Fotograf fürderte daraufhin ein zusätzliches Honorar von ca. 550 €, was das Paar ablehnte. Es erklärte den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung“, da die Geschäftsgrundlage gestört war und verlangte die Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags von etwa 1.230 € sowie zusätzliche ca. 310 € für außergerichtliche Kosten und die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 € an den Fotografen zu zahlen.

Die BGH-Richter entschieden, dass das Brautpaar keinen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung hat und auch den weiteren Betrag schuldet. Sie führten aus, dass es dem Fotografen trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen Vorgaben möglich war, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen.

Dass das Brautpaar die Hochzeit und die Hochzeitsfeier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen konnte, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
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Kein Verbraucherbauvertrag bei Vergabe einzelner Gewerke

Ein Verbraucherbauvertrag setzt voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Bei einem solchen Vertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen, die mindestens Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthält.

Der Vertrag bedarf zwingend der Schriftform und es gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsabschluss, außer der Vertrag wurde notariell beurkundet. Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs v. 16.3.2023 reicht es jedoch für einen Verbraucherbauvertrag nicht aus, wenn der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Gebäudeneubaus übernimmt.
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Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug

In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) am 27.1.2023 entschiedenen Fall hatte sich eine Raumpflegerin zu Beginn ihrer Arbeitszeit ordnungsgemäß beim Betrieb eingestempelt. Kurz darauf verließ sie den Betrieb, um in einem nahegelegenen Lokal einen Kaffee zu trinken, stempelte sich bei der elektronischen Zeit­erfassung aber nicht aus. Der Chef beobachtete dieses und sprach sie später auf ihr Verhalten an. Zunächst leugnete die Frau dies und gab ihr Fehl­verhalten erst zu, als der Chef ihr Beweisfotos auf seinem Handy anbot. Dieser kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Die LAG-Richter sahen die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Chef gelogen und den Betrug zunächst verleugnet und vertuscht hatte, war hier für das Urteil von besonderer Bedeutung.
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Abfindungskürzung für baldige Rentner erlaubt

In einem Fall aus der Praxis vereinbarte ein Unternehmen mit dem Betriebsrat aufgrund eines größeren Personalabbaus einen Sozialplan. Dieser sah vor, dass die betroffenen Arbeitnehmer zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes eine Brutto-Abfindung erhalten. Die Abfindungshöhe berechnete sich aus der Betriebszugehörigkeit und dem Bruttoverdienst. Arbeitnehmer, die allerdings das 62. Lebensjahr vollendet hatten, sollten nach dem Plan nur 25 % der Standardabfindung erhalten.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg kam zu der Entscheidung, dass eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, die für die Arbeitnehmer, die vor Stichtag das 62. Lebensjahr vollendet haben und die nach dem 24-monatigen Bezug von Arbeitslosengeld I entweder eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen oder die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, eine Kürzung der Standardabfindung auf ¼ vorsieht, eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters darstellt.

Die Betriebsparteien haben dabei die Höhe der den betroffenen Arbeitnehmern konkret zustehende Altersrente nicht zu berücksichtigen. Ein Sozialplan muss die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer nicht notwendigerweise möglichst vollständig ausgleichen und alle denkbaren Nachteile entschädigen.

Anmerkung: Gegen diese Entscheidung wurde am 19.1.2023 beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt.
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Anspruch auf Betreuungsplatz

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Anspruch auf frühkindliche Förderung ist keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen. Entsprechend ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes stellte in seinem Beschluss v. 22.3.2023 klar, dass der Anspruch unbedingt ausgestaltet ist, unabhängig von der Frage, ob die Eltern auch selbst zur Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes in der Lage wären.
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Begriff der „Ausführungsart“ in Schönheitsreparaturklauseln

Eine Formularklausel, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen „Ausführungsart“ abweichen darf, verstößt gegen das Klarheitsgebot, weil der Begriff der „Ausführungsart“ mehrdeutig ist. Er kann sich auf die Grundausstattung, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides beziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen gelten soll. Die teilweise Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel hat zur Folge, dass damit die gesamte Klausel unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

Für die Geschäftsraummiete gilt nichts anderes. Der Mieter von Geschäftsraum ist in noch stärkerem Maße als der Wohnraummieter darauf angewiesen, dass er die Räume nach seinen Bedürfnissen gestalten kann, weil die Ausgestaltung der Räume oft Teil des Geschäftskonzepts ist.
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Makler – keine wirksame Vereinbarung von Reservierungs­gebühren in AGBs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.4.2023 entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist.

In dem entschiedenen Fall beabsichtigte ein Interessent den Kauf eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Es wurde ein Maklervertrag geschlossen und im Nachgang dazu ein Reservierungsvertrag, mit dem sich die Maklerin verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für den Interessenten vorzuhalten. Dieser nahm jedoch vom Kauf Abstand und verlangte die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Der BGH verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Bei einem Reservierungsvertrag handelt es sich nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung. Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als der Maklervertrag zustande kam, steht dem nicht entgegen.

Die BGH-Richter führten aus, dass der Reservierungsvertrag die Maklerkunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich.
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Erbfall bei Unverheirateten mit gemeinsamer Immobilie

Immer mehr Paare, sowohl junge als auch ältere, entscheiden sich heutzutage dazu, ohne Trauschein zusammenzuleben und gemeinsam Wohneigentum zu erwerben, bedenken dabei aber häufig nicht, was passiert, wenn einer der Partner stirbt.

Häufig haben die Partner nicht daran gedacht, für einen solchen Fall Vorkehrungen zu treffen, z. B. in Form eines Testaments. Liegt ein solches nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Wohnung gemeinsam erworben wurde. In diesem Fall erhalten die Erben den Anteil des Verstorbenen, den der überlebende Partner an diese auszahlen muss. Was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

Wenn Paare ohne Trauschein zusammenleben, haben sie gemäß dem Gesetz kein automatisches Erbrecht. Um dieses Problem zu umgehen, können sie jedoch vorsorgen, indem sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen und sich gegenseitig als Erben einsetzen. Damit können sie sicherstellen, dass ihr Vermögen und somit auch ihr Anteil an der gemeinsamen Immobilie im Todesfall an den Partner übergeht.

Anmerkung: Eine rechtliche Beratung ist hier sicherlich ratsam.
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Vorsorgebevollmächtigter nicht zur persönlichen Betreuung verpflichtet

Die Auswahl des Vorsorgebevollmächtigten obliegt allein der Entscheidung des Vollmachtgebers. Ein Bevollmächtigter kann nur dann als ungeeignet angesehen werden, wenn tragfähige Gründe dafür festgestellt werden können, dass er die Vollmacht nicht zu dessen Wohl ausüben kann oder will.

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber verpflichtet – schon um die Informationen zu erhalten, die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten jedoch nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Insbesondere ist er nicht zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag verpflichtet.
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Besondere Sorgfaltspflicht bei Ausfahrt von einem Parkplatz

Wer z. B. aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts v. 14.2.2023 muss derjenige, der vom Parkplatz auf die Straße einfährt, auch dann die o. g. Sorgfaltspflichten beachten, wenn sich auf der bevorrechtigten Straße eine Fußgängerampel befindet, deren Rotlicht den Verkehr sperrt.

Die Zeichengebung einer Ampel an einer Fußgängerfurt dient nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse zur Einfahrt in die Straße.
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Fälligkeitstermine Juni 2023

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.6.2023
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.6.2023
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2023
116,6 April
116,1 März
115,2 Februar
114,3 Januar

2022
113,2 Dezember
113,7 November
113,5 Oktober
112,7 September
110,7 August
110,3 Juli
109,8 Juni
109,8 Mai

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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