Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Oktober 2022

Veröffentlicht:23.09.22
Inhaltsverzeichnis

   

Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2022

Ein erster Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022, welches dann ab 1.1.2023 Anwendung finden würde, liegt vor. In diesem werden Anpassungen an aktuelle Urteile und geltendes EU-Recht vorgenommen, aber auch sonstige Neuerungen finden Berücksichtigung. Sollte der Entwurf so umgesetzt werden, könnten bei einigen Steuerpflichtigen Vorbereitungen notwendig oder hilfreich sein.

Anmerkung vorweg: Bitte beachten Sie dabei, dass es sich um einen ersten Entwurf handelt und noch nicht um finale Beschlüsse. Über die weiteren Entwicklungen und Änderungen werden wir Sie in den nächsten Ausgaben informieren.

a. Änderungen im Bewertungsgesetz
Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die geplanten einschneidenden Änderungen für künftige Immobilienübertragungen im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuerveranlagung. Der Entwurf sieht weitreichende Verschlechterungen der steuerlichen Bewertungsverfahren vor, so etwa die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer von Wohnungs-/Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern, eine Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze und Bewirtschaftungskosten, die Einführung von Regionalfaktoren bei der Bestimmung von Regelherstellungskosten und fürner eine erhebliche Anpassung der sog. Sachwertfaktoren.

Nach derzeitigem Stand des Entwurfs ist mit erheblichen Sachwertsteigerungen von bis zu 50 % zulasten der Steuerpflichtigen zu rechnen. Ebenso steht eine Erhöhung der Ertragswerte bevor. Die Änderungen sollen nach derzeitigem Stand ab dem 1.1.2023 greifen.

Bei geplanten Immobilienübertragungen sollten Sie daher frühzeitig mit Ihrem Steuerberater Kontakt aufnehmen.

b. Änderungen bei Altersvorsorgebeiträgen
Geleistete Beiträge zur Altersvorsorge sollen ab dem nächsten Jahr in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Maßgebend ist der Betrag, der von dem Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum gezahlt wurde.

Steuerpflichtige, bei denen zum Jahreswechsel der Beitrag fällig wird, könnten sich überlegen, ob sie den Beitrag erst in 2023 zahlen, damit dieser sich komplett für 2023 auswirkt. Dabei sollten aber unbedingt die maßgebenden Fälligkeitstermine der Forderung beachtet werden.
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Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts beim Sonderausgabenabzug

Bei gesetzlich versicherten Steuerpflichtigen übermittelt die zuständige Krankenkasse in den meisten Fällen die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung des Veranlagungsjahres an das Finanzamt. Dieses ist an die elektronischen Daten gebunden und übernimmt sie ohne Zutun des Steuerpflichtigen in die Einkommensteuerfestsetzung.

Anders verhält es sich dagegen bei Altersvorsorgebeiträgen wie beispielsweise Riesterrenten. Zum einen werden die Daten nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt übermittelt, zum anderen übernimmt dieses die Daten auch nur auf Antrag mit der entsprechenden Anlage in der Steuererklärung. Das führt dann zu einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in einem Urteil mit der Thematik. Auslöser war ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererklärung einreichte, allerdings ohne Anlage für die Altersvorsorgebeiträge. Dementsprechend berücksichtigte das Finanzamt diese auch nicht steuermindernd. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, beantragte der Steuerpflichtige fürmlos den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, den das Finanzamt versagte. Dies sei nur durch die entsprechende Anlage in der Erklärung möglich gewesen, zudem greife auch keine Änderungsvorschrift.

Der BFH versagte den Abzug ebenfalls und führte dazu aus, dass für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug grundsätzlich ein Wahlrecht vorliegt, welches allerdings nur bis zur materiellen Bestandskraft ausgeübt werden kann. Dafür muss die Anlage AV vorliegen oder alternativ ein fürmloser Antrag. Zudem muss der Steuerpflichtige der Datenübermittlung an das Finanzamt zugestimmt haben, eine Übernahme ist nur mit elektronischen Daten möglich. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung nur möglich, soweit eine Korrekturvorschrift greift. Das Gesetz sieht für diesen Fall aber keine eigenständige Änderungsvorschrift vor.
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Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Bei der Berechnung der Erbschafsteuer können Erwerbe teilweise steuerfrei behandelt werden. Der bekannteste Fall dürfte dabei der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims sein. Der Erwerb einer im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Immobilie von Todes wegen kann steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass der Erblasser bis zum Erbfall die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (eine Verhinderung der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen kann unschädlich sein) und der Erwerber die Wohnung unverzüglich (auch hier können zwingende Gründe einer späteren Nutzung unschädlich sein) nach dem Erbanfall ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Zu beachten ist aber insbesondere, dass die Nutzung durch den Erwerber für mindestens 10 Jahre nach dem Erwerb vorliegen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) erließ zwei Urteile zu der Thematik. In beiden Fällen endete die Selbstnutzung der Erben aufgrund gesundheitlicher Probleme schon innerhalb der zehnjährigen Frist, sodass das Finanzamt die notwendigen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansah und die gewährte Steuerbefreiung auch mit Wirkung für die Vergangenheit wieder aufhob.

Nach dem Erbanfall wurde die Steuerbefreiung in beiden Fällen erstmal zu Recht gewährt, nun ist zu überprüfen, ob der Erwerber tatsächlich aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erwerber nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Erwerber aus objektiven Gründen die Selbstnutzung des Familienheims nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine verfassungswidrige Begünstigung zu vermeiden. Allein der bauliche Zustand des Gebäudes ist kein zwingender Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung, da man diesen auf die eigenen Lebensumstände anpassen könnte. Der BFH hat die beiden Fälle jeweils wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen, damit diese überprüfen inwiefern bei den gesundheitlichen Gründen ein zwingender Grund vorlag.
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Kosten für Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Mit Urteil vom 24.2.2022 entschied das Finanzgericht Münster (FG), dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ fallen.

Im entschiedenen Fall machte eine Steuerpflichtige in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht.

Das FG stellte dazu fest, dass „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nur solche sind, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollen. Nicht gefördert werden sollen dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden, wie z. B. die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser. Darüber hinaus erbringt die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig ist.
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Keine Verlustrealisierung bei Auflösung einer GmbH wegen Insolvenzeröffnung

Wenn der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, gehört der Gewinn bei einer Veräußerung der Anteile zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Für die Festsetzung eines Auflösungsgewinns ist dieser nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln. Danach gilt insbesondere das Realisationsprinzip. Eine Feststellung dieser Art lässt sich bei der Auflösung einer Gesellschaft wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allerdings noch nicht treffen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf rechtskräftig.

Ein Auflösungsverlust kann erst in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem die Höhe des Ausfalls tatsächlich und endgültig feststeht. Dies ist in der Regel erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens und Mitteilung der Schlussverteilung der Fall. Die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht dagegen nicht aus, auch wenn ein vollständiger Ausfall zu diesem Zeitpunkt möglich erscheint oder droht. Ausnahme wäre lediglich, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden würde.

Beachten Sie: Der Zeitpunkt der Verlustrealisierung ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Berater, damit entstandene Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.
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Kein Entschädigungsanspruch bei Verfahrensverlängerung durch Corona

Die Corona-Pandemie hat in vielen Bereichen durch Personalausfälle und unvorhersehbare Mehrarbeit für deutlich verlängerte Warte- bzw. Bearbeitungszeiten gesorgt. Nun wird durch neue Urteile in der nächsten Zeit entschieden, inwiefern es den Bürgern zusteht, coronabedingte Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu bereits ein Urteil fällen müssen und sich darin zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgesprochen. Der beteiligte Unternehmer reichte eine Klage gegen Umsatzsteuerbescheide ein; zwei Jahre nach Klageeingang erhob er Verzögerungsrüge aus Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden würde. Das Verfahren wurde einige Zeit später beendet und der Steuerpflichtige erhob Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Dies steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu, wenn ihm immaterielle Nachteile durch eine unangemessene Verfahrensdauer bei dem Gerichtsverfahren entstehen könnten. Der BFH wies diese Klage jedoch ab. Eine Verzögerung im Sitzungsbereich eines Finanzgerichts, die durch den Beginn der Corona-Pandemie verursacht wurde, führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer.

Dies begründet sich dadurch, dass die Pandemie sowohl in ihrem Eintritt als auch in ihrer Wirkung nicht vorhersehbar gewesen ist, insbesondere zum Zeitpunkt des Pandemiebeginns. Dies führte aufgrund der ergriffenen Schutzmaßnahmen zu Einschränkungen im finanzgerichtlichen Sitzungsbetrieb. Da auch eine große Anzahl anderer Einrichtungen und Betriebe betroffen gewesen sind, kann hier nicht von einem spezifischen Problem der Justiz ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einem Organisationsverschulden der Justizbehörden betreffend die Vorsorge für die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege.
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten an Messeständen

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt ggf. unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen oder Kürzungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Eine der möglichen Hinzurechnungen besteht in einem Teilbetrag von Miet- und Pachtzinsen, sofern diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil am 23.3.2022 entschieden, dass eine Hinzurechnung von gezahlten Mieten für Messestände nicht zwingend in jedem Fall vorgenommen werden muss. So hat eine Hinzurechnung hier ausschließlich dann zu erfolgen, wenn die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, d. h., wenn sie in seinem Eigentum stehen würden.

Anlagevermögen liegt vor, wenn der Geschäftszweck des entsprechenden Unternehmens und die damit verbundenen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer Messestandfläche erfordert. Dazu gehört auch die Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems. Auf dieser Grundlage konnte in dem Fall entschieden werden, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sind.
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Bezahlte Produktrezensionen auf Verkaufsplattformen

Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf einer Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein – wenn auch geringes – Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in ihrem Urteil v. 9.6.2022.
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Überprüfungspflicht von Hotel-Bewertungen durch Reiseportal

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.

Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.

In dem entschiedenen Fall konnten die Nutzer des Portals unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei dem Portalbetreiber registriert waren, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen wurden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und konnten Angaben enthalten wie z. B. Altersgruppe des Nutzers, Reisezeitraum, Reisedauer usw. Bei den Namen wurden teilweise nur die Vornamen oder auch Spitznamen angegeben.
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Unlauterer Wettbewerb bei Werbung auf Instagram

Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag eines Influencers auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt.

Diesem, vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 19.5.2022 entschiedenen Fall, lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Influencerin betrieb auf Instagram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halben Million Followern. Sie stellte dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wurde. Zum anderen veröffentlichte sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instagram-Accounts von Unternehmen verlinkte, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhielt sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Influencerin auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung. Die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
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Rücktritt von Pauschalreise wegen COVID-19

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein Entschädigungsanspruch besteht allerdings nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Der Bundesgerichtshof entschied am 30.8.2022, dass die COVID-19-Pandemie im Reisezeitraum (hier: Sommer 2020) einen solchen Umstand darstellte, der geeignet war, die Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, dass die COVID-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorlagen.

In dem Fall hatte eine Frau im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt vom 22. – 29.6.2020 zu einem Gesamtpreis von ca. 1.600 € gebucht. Sie trat am 7.6.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von ca. 320 €. Das Reiseunternehmen berechnete jedoch weitere Stornokosten in Höhe von insgesamt ca. 1.000 €. Die Frau zahlte nicht und vor Gericht hatte das Reiseunternehmen keinen Erfolg.
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Sachbezüge – keine Anrechnung auf gesetzlichen Mindestlohn

Sachbezüge sind bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen. Das Mindestlohngesetz bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns hat. Den Formulierungen dieser Vorschrift „gezahlt“ und „je Zeitstunde“ ist zu entnehmen, dass der Mindestlohnanspruch auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist. Dementsprechend hatte bereits das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil aus 2016 entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld berechnet werden muss.

Ein Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen nur, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Da es sich bei dem gesetzlichen Mindestlohn um eine Bruttoentgeltschuld handelt, haben Sachleistungen keine Erfüllungswirkung.
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Vergütung bei Betretungsverbot trotz negativem Corona-Test

Ein Unternehmen erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnete. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16.6.2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.

Der Arbeitnehmer reiste vom 11.8. – 14.8.2022 in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Heimreise unterzog er sich einem PCR-Test, der, wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland, negativ war. Symptomfreiheit wurde ihm vom Arzt attestiert. Der Arbeitgeber verweigerte ihm trotzdem für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sprachen dem Arbeitnehmer die Zahlung der Vergütung zu. Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Quarantänepflicht unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.
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Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Daraus kann der Arbeitnehmer aber unmittelbar keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten.

Positive Schlusssätze können zwar geeignet sein, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen, sie tragen allerdings nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei. Aus ihnen ergeben sich für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist. Durch eine Dankes- und Wunschformel bringt der Arbeitgeber vielmehr nur Gedanken und Gefühle zum Ausdruck, die weder Rückschlüsse auf die Art und Weise, in der der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat, noch auf dessen für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge zulassen.
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Reflexionen einer Photovoltaikanlage

In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall waren auf einem Hausdach in Richtung des Wohnhauses des Nachbarn Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Der Nachbar gab an, dass er durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen seines Hauses in unzumutbarer Weise geblendet würde. Damit wären die technischen Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten sind, überschritten.

Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass das Eigentum durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt ist, diese Beeinträchtigung aber nicht wesentlich ist. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, ist das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d. h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Ferner führten die Richter aus, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existieren. Auch der Hinweis der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, dass eine erhebliche Belästigung vorliegen kann, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, betrifft andere Konstellationen und ist überdies nicht verbindlich, kann aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach war nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren in dem Wohnraum insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar.
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Duldung und Ankündigung von Baumaßnahmen am Mietobjekt

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

• die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde;
• Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens 3 Monate vor dem Beginn in Textform angekündigt wurden.

Der Begriff „rechtzeitig“ ist jedoch nicht eindeutig definiert, sondern richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme und der Dringlichkeit.

Anmerkung: Diese Tatsache sollte schon bei der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung berücksichtigt werden.
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Verwirkung des Courtageanspruchs eines Maklers

In einem Verfahren wegen Maklercourtage hatte sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG) unter anderem mit der Verwirkung des Zahlungsanspruchs des Maklers zu beschäftigen. Werden wichtige, dem Makler bekannte Informationen zurückgehalten, kann der Zahlungsanspruch des Maklers entfallen. Weiß der Makler von der „Vermüllung“ einer Mietwohnung, muss er hierüber informieren.

Die Richter führten aus, dass die „Vermüllung“ einer Wohnung ein aufklärungsbedürftiger Zustand ist. Denn bei einer „Messie-Wohnung“ sind neben Schäden an der Wohnung (z. B. Schimmelbildung) für den Erwerber auch Schwierigkeiten und hohe Kosten im Zusammenhang mit einer mitunter aufwändigen Durchsetzung eines Räumungsanspruchs zu erwarten.
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Haftung bei Unfall beim Überholen einer Kolonne

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Motorradfahrer eine Fahrzeugkolonne von 9– 10 Fahrzeugen überholte, an deren Spitze ein Lkw fuhr. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem aus der Kolonne nach links abbiegenden Pkws. Der Motorradfahrer erlitt erhebliche Verletzungen und dauerhafte Gesundheitsschäden.

Die Richter des OLG entschieden, dass das Überholen einer großen Kolonne von 9– 10 Fahrzeugen, ohne dass eine unklare Verkehrslage vorliegt, grundsätzlich erlaubt ist. Wer ordnungsgemäß zum Überholen einer Kolonne angesetzt hat, hat gegenüber ausscherenden Fahrzeugen aus der Kolonne Vorrang, auch wenn im weiteren Verlauf die Absicht, links abzubiegen, erkennbar wird. Verletzt der aus einer Kolonne Abbiegende seine Pflicht das Abbiegen rechtzeitig und deutlich anzukündigen und kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem die Kolonne ordnungsgemäß Überholenden, trifft den Abbiegenden die überwiegende Haftung. Im entschiedenen Fall waren es 75 %.
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Fälligkeitstermine - Oktober 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.10.2022
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
118,8 August
118,4 Juli
117,4 Juni
117,3 Mai
116,2 April
115,3 März
112,5 Februar
111,5 Januar

2021
111,1 Dezember
110,5 November
110,7 Oktober
110,1 September

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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