Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juli 2020
Veröffentlicht:19.06.20Bundesregierung beschließt (Corona-)Konjunktur-Programm |
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Mit einem 57 Seiten umfassenden Eckpunktepapier, das der Koalitionsausschuss
am 3.6.2020 vorstellte, will die Bundesregierung die Konjunktur wieder ankurbeln,
Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands stärken.
Die für Steuerpflichtige wichtigsten Punkte sollen nachfolgend auszugsweise
aufgezeigt werden. Die Umsatzsteuersätze sollen zur Stärkung der Binnennachfrage befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Der reduzierte Steuersatz von 16 % bzw. 5 % ist für Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift - also nach dem 30.6.2020 - ausgeführt werden. Ab dem 1.1.2021 sind dann wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden (wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft). Der Zeitpunkt der Ausführung hängt von der Art des Umsatzes ab:
Bitte beachten Sie! Besondere Regelungen gelten bei Anzahlungen, Ist-Versteuerung, Abrechnung von Teilleistungen, Dauerleistungen und bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem 30.6.2020 und dem 1.1.2021. Besondere Regelungen gelten auch für die Gastronomie. Für sie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr - also bis zum 30.6.2021 - fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, wird der Prozentsatz von 5 % auch für Gastronomen bis 31.12.2020 gelten. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Ab dem 1.7.2021 steigt der Umsatzsteuersatz wieder auf den Regelsatz von 19 %, wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft. Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen im Einsatz haben, müssen diese entsprechend angepasst/umgerüstet haben, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 und dann ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen. Eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe soll die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle lindern und für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt werden. Bei der Überbrückungshilfe soll den Gegebenheiten der besonders betroffenen Branchen Rechnung getragen werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fürtdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 € und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in Ausnahmefällen übersteigen. Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen müssen zurückerstattet werden. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden. Des Weiteren stehen folgende Verbesserungen auf der Agenda:
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Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld |
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Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
auf. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender
Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht rechnen
die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt
und sind daher beitragsfrei. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden. Der bis zum In-Kraft-treten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. |
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Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung verlängert |
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Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch
Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür
hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, nachdem Eltern
einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des monatlichen
Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen haben. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde nunmehr verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Demnach wird die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden. Voraussetzung dafür ist:
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Verbesserungen beim Elterngeld |
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Der Bundesrat billigte am 15.5.2020 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages,
bei dem Verbesserungen beim Elterngeld vorgesehen sind. Aufschub der Elterngeldmonate: Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben. Die Pflicht diese bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zu nehmen, entfällt in diesen Fällen. Geringerer Verdienst wird nicht berücksichtigt: I. d. R. bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt. Erhalten Eltern aufgrund der Corona-Pandemie ein geringeres Einkommen, z. B. wegen der Freistellung zur Kinderbetreuung oder dem Kurzarbeiter- oder gar Arbeitslosengeld, werden Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, nicht mitgerechnet. Partnerschaftsbonus: Eltern, die wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten können, verlieren ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus nicht. |
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Streitige Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung |
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Im Veranlagungsjahr der erstmaligen Vermietung wird bei der Bearbeitung der
Einkommensteuererklärung die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
für Abnutzung (AfA) ermittelt. Diese errechnet sich aus sämtlichen
Anschaffungskosten des Gebäudes, abzüglich des Anteils für den
Grund und Boden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu diesem Zweck
eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht, welche in der
Praxis häufig - u. a. auch als Schätzungshilfe - genutzt wird. Nun
steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, in welcher über
die Anwendung der Arbeitshilfe entschieden wird. Im zu entscheidenden Fall erwarb eine Grundstücksgemeinschaft ein bebautes Grundstück und berechnete die Bemessungsgrundlage für die AfA anhand der Anschaffungskosten und des Gebäudeanteils. Das Finanzamt wich bei der anschließenden Bearbeitung von dieser Bemessungsgrundlage anhand der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung des BMF zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ab. Nach Auffassung der Vermieter steht aber der so ermittelte Bodenrichtwert nicht im Verhältnis zu der tatsächlichen Lage des Grundstücks. Außerdem würden die aktuellen Herstellungskosten des Gebäudes nicht angemessen berücksichtigt, welche bei entsprechender Anerkennung zu einem höheren Gebäudeanteil geführt hätten. Die Arbeitshilfe stelle eher eine Schätzung der Werte dar, welche nicht der Realität entsprechen. Anmerkung: Darüber hat nun der BFH zu entscheiden. Sollten Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls eine abweichende Bemessungsgrundlage ermittelt haben als das Finanzamt anhand der Arbeitshilfe berechnet hat, so sollte, falls möglich, noch Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis über den Fall abschließend entschieden wurde. |
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Musterverfahren zur Doppelbesteuerung von Renten |
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In der steuerlichen Fachwelt wird immer häufiger die Auffassung vertreten,
dass die Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten seit Jahrzehnten - durch
eine langfristige Doppelbesteuerung - rechtswidrig ist. Zu diesem Sachverhalt
ist nunmehr beim Finanzgericht des Saarlandes (FG) ein weiteres Musterverfahren
unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 anhängig. In dem zu entscheidenden Fall bezieht ein Steuerpflichtiger eine gesetzliche Altersrente sowie eine Rente aus der Versorgungskasse Saarland. Nach seiner Ansicht liegt eine Doppelbesteuerung bei der Einzahlungs- und Auszahlungsphase der Beträge vor. Außerdem ist der steuerpflichtige Anteil der Rente nicht richtig berechnet worden, die Rentenbeträge gehören nicht zu den Sonderausgaben und die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist unrechtmäßig. Zudem soll auch entschieden werden, ob mit einer Rente überhaupt eine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, denn es fehlt an der Einkunftserzielungsabsicht, da grundsätzlich ein Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Anmerkung: Wie das Verfahren ausgeht, ist ungewiss. Steuerpflichtige, welche selber von dieser Problematik betroffen sind, sollten das Verfahren offen halten. |
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Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien |
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In der Praxis geht die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom
Verkäufer aus und der Käufer hat häufig keine ernsthafte Möglichkeit,
sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen
Maklerprovision zu wehren. In Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten
Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt,
muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen.
Außerdem muss der Käufer seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer
seine Provisionszahlung nachgewiesen hat. Erhält der Makler von beiden Parteien einen Auftrag und soll damit sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnehmen, darf er mit beiden Parteien nur eine Provision in gleicher Höhe vereinbaren. Im Ergebnis tragen also beide Seiten jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden. Ferner wird ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z. B. eine E-Mail. |
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Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags |
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Der Bundesgerichtshof hat am 28.5.2020 entschieden, dass einem Immobilienmakler
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate
befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um
jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist
von vier Wochen gekündigt wird. Ein Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Bei einem solchen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Für den einem Immobilienmakler erteilten Alleinauftrag ist eine Bindungsfrist von sechs Monaten regelmäßig angemessen. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung ist grundsätzlich unbedenklich. So wird ein Maklerkunde bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und von automatischen Verlängerungen um jeweils drei Monate durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Frist zur Kündigung des einfachen Makleralleinauftrags nicht unangemessen benachteiligt. |
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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim "Home-Office" |
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Eine Beschäftigung im "Home-Office" liegt vor, wenn die in der
Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Arbeitsräume aufgrund arbeitsvertraglicher
(Individual-)Vereinbarungen dauerhaft eingerichtet sind und er dort im Rahmen
seiner Arbeit regelmäßig tätig ist. Beschäftigte sind zuhause
gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit
Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte ("Home-Office")
zu erreichen. Dazu wurden zwei unterschiedliche Urteile gefällt, die nachfolgend
aufgezeigt werden sollen:
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Elterngeld bei Selbstständigen |
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Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach
der Geburt selbst betreuen und erziehen und deshalb nicht mehr als 30 Std./Woche
arbeiten. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich
monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil
in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn
der Mutterschutzfrist erhalten hat. Es beträgt mindestens 300 € und
höchstens 1.800 €. In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beantragte ein als Selbstständiger arbeitender Vater eines am 30.11.2015 geborenen Kindes Elterngeld. Im Jahr 2014 hatte er negative Einkünfte und im Jahr 2015 positive. Für die Berechnung des Elterngeldes wurde das Jahr 2014 hergenommen, sodass dem Vater Elterngeld in Höhe von 300 €/mtl. gezahlt wurden. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Zahlung des Elterngeldes in Höhe von 300 € war demnach richtig. |
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Rückforderung regelmäßiger Sparzahlungen an Kinder bzw. Enkelkinder durch Sozialhilfeträger |
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Das Oberlandesgericht Celle hat am 13.2.2020 entschieden, dass über mehrere
Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau
keine "privilegierten Schenkungen" darstellen und der Sozialhilfeträger
diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern
kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von
einem Sozialhilfeträger bezieht. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 € eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 €. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte. Die OLG-Richter gaben dem Sozialhilfeträger recht. Weiterhin führten sie aus, dass es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf ankommt, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde. |
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Förderung von Ausbildungsplätzen durch das Corona-Konjunktur-Programm |
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Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich
zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für jeden neu geschlossenen
Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €,
die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird, erhalten. Erhöhen sie ihr
Angebot, erhalten sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge
3.000 €. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fürtsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fürtsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten. Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Link: www.aus-und-weiterbildungsallianz.de. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fürtsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie. |
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Überbrückungshilfen durch das Corona-Konjunktur-Programm |
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Der Koalitionsausschuss hat am 3.6.2020 in einem 57 Punkte umfassenden Eckpunktepapier
das Ergebnis der Verhandlungen zu einem Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen
der Corona-Pandemie überwinden und Investitionsanreize fördern soll,
bekannt gegeben. Dort wurde u. a. auch eine Überbrückungshilfe für Klein- und Mittelunternehmen festgelegt, die wie folgt aussehen soll: Für die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle wird eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozial-unternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich von Messeveranstaltungen angemessen Rechnung getragen werden soll. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fürtdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 € und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen müssen zurückerstattet werden. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Erleichterungen in der Wissenschaft während der Corona-Pandemie |
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Am 15.5.2020 billigte der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss der Bundesregierung,
der für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen die Verlängerung
ihrer Verträge einräumt. Verlängerung von Zeitverträgen: Danach können die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungs-phase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu 6 Monaten verlängert werden - vorausgesetzt sie bestehen zwischen dem 1.3. und 30.9.2020. Anreize für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger: Arbeiten Empfänger von BAföG in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft. |
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Radfahrer - Mindestabstand von 50 cm zu geparkten Fahrzeugen |
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Wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte,
spricht dies dafür, dass der Pkw-Fahrer den Unfall verursacht hat. Ein die Alleinhaftung des Pkw-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten Pkw liegen. Je nach den örtlichen Verhältnissen sollte dieser mindestens 50 cm betragen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer. |
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Fälligkeitstermine - Juli 2020 |
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Verzugszins / Basiszins |
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https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
2020 106,0 Mai 106,1 April 105,7 März 105,6 Februar 105,2 Januar 2019 105,8 Dezember 105,3 November 106,1 Oktober 106,0 September 106,0 August 106,2 Juli 105,7 Juni Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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