Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - März 2019
Veröffentlicht:18.02.19Jobtickets seit dem 1.1.2019 wieder steuerfrei |
||||
Zum 1.1.2019 erfolgte die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung
von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber - sog. Job-Tickets.
Arbeitgeberzuschüsse zum Jobticket müssen ab diesem Datum nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Somit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die 44-€-Grenze für geldwerte Vorteile anderweitig ausschöpfen. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die Steuerfreiheit für Jobtickets gilt sowohl für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen, die Arbeitgeber gewähren. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen |
||||
Nutzen Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private
Zwecke, müssen sie diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten
Vorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung
ermittelt und beträgt grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises
des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit. Durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt. Führt der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten), bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt. Anmerkung: Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden. Für Fahrzeuge, die davor oder danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei |
||||
Die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern ist aus ökologischer
Sicht sinnvoll. Um auch hier steuerliche Anreize zu setzen, wird die private
Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ab dem 1.1.2019 nicht
mehr besteuert. Diese neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung - also bei Elektrofahrrädern die neue eingeführte 0,5-%-Regelung. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Neuerung bei der Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern |
||||
Immer mehr Arbeitnehmer sehen sich mit beruflichen Anforderungen wie ständiger
Erreichbarkeit, wachsendem Leistungsdruck und neuen Formen der Arbeit konfrontiert,
die eine stetig hohe Leistungsfähigkeit erfordern. Um diese Leistungsfähigkeit
und den allgemeinen Gesundheitszustand zu erhalten und zu verbessern, können
Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer durch eine betriebliche Gesundheitsförderung
bis zu einer Höhe von 500 € im Jahr steuerfrei unterstützen. Zum 01.01.2019 wurde die Regelung zur Steuerbefreiung verschärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maßnahmen mit Zertifizierung durch das Sozialgesetzbuch befreit. Diese war bisher keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Für Maßnahmen, die bereits vor dem 01.01.2019 begonnen haben und keine Zertifizierung vorweisen, wurde eine Übergangsregelung getroffen. Für diese Maßnahmen ist die Zertifizierung zur Erlangung der Steuerbefreiung erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die ab dem 31.12.2019 gewährt werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Ausstellung und Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen |
||||
Damit eine Rechnung zum Vorsteuer-, bzw. Betriebsausgabenabzug zugelassen wird,
muss sie strenge Anforderungen erfüllen. Rechnungen können auf Papier
oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch übermittelt
werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen
Format ausgestellt und empfangen wird. Das Umsatzsteuergesetz fürdert die folgenden Angaben in einer Rechnung:
Aufbewahrungspflicht: Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel zehn Jahre. Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen, sind elektronische Rechnungen zwingend digital während der Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs. Bitte beachten Sie! Die immer kritischer werdenden Prüfungen durch die Finanzverwaltung zwingen zur akribischen Befolgung der Vorgaben und Aufbewahrungen. Die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung z. B. "nur" als Papierausdruck ist nicht zulässig! Besteht eine Aufbewahrungspflicht bei Leistungen an Privatpersonen z. B. bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, muss der Unternehmer den Leistungsempfänger in der Rechnung auf dessen Aufbewahrungspflicht hinweisen. Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass eine Privatperson diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren hat. |
||
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. | ||
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € durch Krankenvertretung |
||||
Grundsätzlich ist der Verdienst eines Minijobbers auf 450 € im Monat
bzw. 5.400 € im Jahr begrenzt. In der Praxis ergeben sich aber Fälle,
in denen Minijobber - aufgrund von z. B. Krankheitsvertretung - mehr leisten
müssen und dadurch die 450-€-Grenze überschreiten. Ob diese Überschreitung des Minijobs schädlich ist, hängt davon ab, ob die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. Danach gilt: Wird die Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. Als gelegentlich gilt die Zahlung eines höheren Verdienstes für maximal drei Kalendermonate in einem 12-Monats-Zeitraum. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 € betragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der höhere Verdienst drei Monate hintereinander oder in drei einzelnen Monaten verteilt über den 12-Monats-Zeitraum erzielt wird. Werden Krankheitsvertretungen in mehr als drei Kalendermonaten übernommen, wäre die Beschäftigung kein Minijob mehr. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Haftungsregeln für Onlinehändler zum 1.1.2019 |
||||
Zum 1.1.2019 trat das neue Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel
in Kraft. Die neuen Haftungsregelungen betreffen Betreiber von elektronischen
Marktplätzen. Können Internethändler keine Umsatzsteuerregistrierung
nachweisen, müssen sie von Internetplattformen ausgeschlossen werden. Geschieht
dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall. Den Haftungsregeln sind zunächst seit dem 1.1.2019 Aufzeichnungsregelungen vorgeschaltet. Diese beziehen sich z. B. auf Name und Adresse der Händler, Steuernummer, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Ab 1.3.2019 können dann Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden. Dies betrifft im ersten Schritt Händler, die nicht dem EU-Wirtschaftsraum angehören. Für Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum, die nicht registriert sind, greift die Haftung ab 1.10.2019. Anmerkung: Das Finanzamt Berlin-Neukölln ist bundesweit für Registrierungen von Händlern aus China, Hongkong und Taiwan zuständig. Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem 10-seitigen Schreiben vom 28.1.2019 ausführlich zu diesem Thema. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah fachlichen Rat einholen! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Erstattungszinsen wegen unzutreffender Rechtsanwendung bei der Umsatzbesteuerung von Bauträgern |
||||
Die Finanzverwaltung ist über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum
Februar 2014 davon ausgegangen, dass "Bauträger" Steuerschuldner
für die von ihnen bezogenen Bauleistungen sind. Diese Verwaltungspraxis
hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22.8.2013 verworfen. Der
Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem
die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz
beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt. Nicht geklärt war hingegen, inwieweit die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht. Auch hier hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 27.9.2018 diese Einschränkungen als rechtswidrig angesehen. Ist ein Bauträger demnach rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung "ohne Einschränkung" geltend machen. Hier hat die Finanzverwaltung auch bereits mit Schreiben vom 24.1.2019 reagiert und die ursprünglich bestehende Anweisung zurückgenommen. Anmerkung: In den am 10.1.2019 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzhof zu drei Verfahren betreffend "Verzinsung von Steuererstattungen" nahm die Finanzverwaltung die Revisionen zurück. Dadurch werden die Urteile der Vorinstanz rechtskräftig, die den Bauträgern einen Zinsanspruch zubilligen. Bauträger können demnach mit einer Auszahlung der Erstattungszinsen rechnen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Auswirkung von Hinzuschätzungen bei Kapitalgesellschaften |
||||
Bei Prüfungen von Betrieben durch das Finanzamt sind Hinzuschätzungen
nichts Ungewöhnliches. Diese erfolgen häufig dann, wenn bei den Betrieben
Mängel bei der Kassen- oder Buchführung festgestellt wurden. Im Wege
der Hinzuschätzung sind mehrere Methoden und damit verbundene Auswirkungen
möglich. Bei Kapitalgesellschaften ist dabei stets zusätzlich noch
zu klären, ob die Hinzuschätzung eine verdeckte Gewinnausschüttung
für den Gesellschafter darstellt. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun
in einem Urteil vom 12.6.2018 beantwortet. Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Hinzuschätzung, so ist auf Ebene des Gesellschafters im Zweifel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn dem Gesellschafter durch die Gesellschaft ein Vorteil zugewandt wird, der mit einer verhinderten Vermögensmehrung oder einer Vermögensminderung einhergeht. Die sog. objektive Feststellungslast, dass dem Gesellschafter tatsächlich solch ein Vorteil zugewandt worden ist, liegt grundsätzlich beim Finanzamt. Dieses muss den angeblich entstandenen Vorteil nachweisen. In dem entschiedenen Fall konnte der Verbleib von Betriebseinnahmen nicht geklärt werden. Damit erfolgt eine Umkehr der objektiven Feststellungslast. Der Gesellschafter hat nun nachzuweisen, dass ihm kein Geld zugegangen ist oder dieses nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nachdem auch durch das Mitwirken des Gesellschafters der Verbleib der Betriebseinnahmen nicht geklärt werden konnte, war bei der Hinzuschätzung von einer verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber dem Gesellschafter auszugehen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung |
||||
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht zulässig,
wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits einige Jahre (hier:
8 Jahre) zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer
bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Um einen solchen Fall handelte es sich in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.1.2019 allerdings nicht, da das vorangegangene Arbeitsverhältnis acht Jahre und damit nicht sehr lange zurücklag. In einem Urteil aus 2011 hatte das BAG noch entschieden, dass das TzBfG Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt. Diese Auffassung wurde nun aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6.6.2018 aufgegeben und vom BAG gleichlautend entschieden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Zustimmung des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit |
||||
Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes
im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist
nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Zu dieser Entscheidung
kamen die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) in ihrem
Urteil vom 20.9.2018. In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde vom Arbeitgeber abgelehnt. Im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist für die Inanspruchnahme u. a. Folgendes geregelt: Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Nach Auffassung des LAG ergibt sich daraus nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Die Beschränkung der Bindungsfrist im BEEG auf zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen halten müssen. Hierfür spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Angabe von obligatorischen Trinkgeldern im Reisepreis |
||||
Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden
in ihrem Urteil vom 13.12.2018, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen
Reisepreis angegeben werden müssen. In dem entschiedenen Fall vermittelte ein Reiseveranstalter Schiffsreisen und bewarb diese mit der Angabe eines Gesamtpreises. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10 € pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. In seiner Begründung führte das OLG aus, dass unter dem Begriff "Gesamtpreis" der Preis zu verstehen ist, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zugrunde gelegt, stellt das vom Reiseveranstalter erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Keine Ausgleichszahlung bei Streik am Flughafen |
||||
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Flugreisende u. a. bei Annullierung
oder Verspätung ab drei Stunden einen finanziellen Entschädigungsanspruch.
Dieser beträgt pro Fluggast, je nach Distanz der Flugstrecke, 250 bis 600
€. Was passiert jedoch bei einem Flugausfall aufgrund eines Streiks z.
B. des Sicherheitspersonals? Hier handelt es sich um außergewöhnliche Umstände, bei denen dem Reisenden in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Begründet die Fluggesellschaft die Versagung der Entschädigung allerdings mit einem Streik, der schon Tage zurückliegt, kann dennoch ein Anspruch bestehen. Ein Abweisen kann aber infrage kommen, wenn die Fluggesellschaft glaubhaft macht, dass für die Wiederherstellung des normalen Flugbetriebs zwischenzeitlich keine Maßnahmen ergriffen werden konnten. In einem vom Bundesgerichtshof am 15.1.2019 entschiedenen Fall wurde Reisenden sogar eine Entschädigung versagt, weil an einem Flughafen die Computersysteme ausgefallen waren und das für die Instandsetzung zuständige Unternehmen bestreikt wurde. Der Systemausfall konnte erst nach 13 Stunden behoben werden, wodurch es zu erheblichen Verspätungen der Flüge kam. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Eigenbedarfskündigung - Nutzung als Ferienwohnung bzw. Zweitwohnung |
||||
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an
der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse des Vermieters
liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nunmehr in einen Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob eine Eigenbedarfskündigung auch dann berechtigt ist, wenn die Wohnung als Ferienwohnung bzw. als Zweitwohnung genutzt werden soll. Sie kamen dabei in ihrem Beschluss vom 21.8.2018 zu der Überzeugung, dass auch eine vom Vermieter beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung bzw. Ferienwohnung grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen kann. Dass die Räume "als Wohnung" benötigt werden müssen, setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder die im Gesetz privilegierten Personen in der Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wollen oder die Wohnung über eine konkrete Mindestdauer bewohnt werden muss. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Mieterhöhungsverlangen - Eingebaute Küche vom Mieter |
||||
Eine vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in
die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung bleibt bei der Ermittlung
der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt. Entgegenstehende
Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der
Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten
angeschaffte Einrichtung zu ersetzen. In einem vom Bundesgerichtshof am 24.10.2018 entschiedenen Fall verwies der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen auf eine vorhandene moderne Küchenausstattung, die mitvermietet und daher bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen ist. Beim Einzug war eine gebrauchte Küche vom Vermieter vorhanden. Kurz nach dem Einzug wurde diese jedoch vom Mieter auf seine Kosten ersetzt. Eine Kostenerstattung gab es nicht. Es ist unerheblich, dass in der Wohnung zu Mietbeginn eine Einbauküche vorhanden war, so die BGH-Richter. Denn der Vermieter hatte dem Mieter gestattet, diese (ältere) Einrichtung zu entfernen und auf eigene Kosten durch eine neue Einrichtung zu ersetzen. Dadurch entfiel die Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters bezüglich der bisherigen, nunmehr aus der Wohnung entfernten Einbauküche, während bezüglich der vom Mieter neu angeschafften Einbauküche (Instandhaltungs- und Gebrauchsgewährungs-)Pflichten des Vermieters nicht begründet wurden. Dementsprechend ist die Wohnung nach dem erfolgten Austausch nicht mehr vermieterseits mit einer Einbauküche ausgestattet und kann diese nunmehrige Mietereinrichtung auch nicht bei der Ermittlung des objektiven Wohnwerts zugunsten des Vermieters berücksichtigt werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
"Dash Buttons" mit jetziger Funktion unzulässig |
||||
Die Firma Amazon bietet seinen Prime-Mitgliedern sog. "Dash Buttons"
an. Diese Buttons gibt es für mehrere Produkte: vom Tierfutter bis zum
Toilettenpapier. Nach der Installation und dessen Verbindung mit dem heimischen
WLAN wird durch einen Druck auf den Button unmittelbar die Bestellung des Produkts
bei Amazon ausgelöst. Das kann natürlich Wochen oder Monate nach der Produktauswahl und Installation erfolgen. In den AGBs behält sich Amazon jedoch vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich ausgewählt. Diese beiden Informationen - Preis und Produkt - sind entscheidende gesetzlich verlangte Informationen, die jeder Nutzer vor dem Betätigen des Dash-Buttons kennen muss. Ferner muss durch eine unmissverständliche Beschriftung des Buttons deutlich werden, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. Diese Bedingungen werden zzt. nicht erfüllt. Erst nach dem Betätigen des Buttons werden die Informationen an eine App gesendet. Das Oberlandesgericht München stellte daher in seinem Urteil vom 10.1.2019 fest, dass die Funktionsweise des "Dash Buttons" rechtswidrig ist. Ferner bewerteten die OLG-Richter die Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen", mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, als unzulässig. Eine Revision zum BGH ließ das OLG nicht zu, sodass Amazon die Geräte rechtskonform ausgestalten muss, sobald das Urteil rechtskräftig ist. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Unfallversicherung beim Duschen anlässlich einer Dienstreise |
||||
Folgender Sachverhalt lag dem Thüringer Landessozialgericht (LSG) zur
Entscheidung vor: Ein Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an
einer Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Am Vortag
reiste er an und übernachtete im Hotel. Am nächsten Morgen rutschte
er nach dem Duschen beim Heraussteigen aus der Dusche auf dem Fußboden
aus und brach sich das Knie. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen
eines Arbeitsunfalls. Die Richter des LSG entschieden am 20.12.2018 zugunsten der Berufsgenossenschaft. Das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise ist grundsätzlich nicht versichert. Das Duschen stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses. Daher sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Unversichert sind typischerweise höchstpersönliche Verrichtungen wie z. B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Das gilt auch bei Dienstreisen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
"Honorarärzte" in Klinik sozialversicherungspflichtig |
||||
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 16.5.2018 in zwei Parallel-Entscheidungen
die Sozialversicherungspflicht von sog. "Honorarärzten"
festgestellt. Es ging dabei jeweils um Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. Im ersten Fall handelte es sich um einen Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall um ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte. Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen. Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folgt deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Fälligkeitstermine - März 2019 |
||||
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Verzugszins / Basiszins |
||||
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Verbraucherpreisindex |
||||
Verbraucherpreisindex (2010 = 100) 2018 Dezember 112,5 November 112,4 Oktober 112,3 September 112,1 August 111,7 Juli 111,6 Juni 111,3 Mai 111,2 April 110,7 März 110,7 Februar 110,3 Januar 109,8 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele
Wir verfolgen Ihre Ziele
So erreichen Sie mich
Steuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Sie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!