Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juli 2017
Veröffentlicht:20.06.17Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - Neuregelungen auch bei der Steuerklassenwahl und dem Kindergeld |
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Am 2.6.2017 passierte das sogenannte Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
(StUmgBG) den Bundesrat. Es enthält eine Vielzahl an steuerlichen Anpassungen
und Änderungen quer durch die Steuergesetze. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es, die Möglichkeiten einer Steuerumgehung mittels sog. "Briefkastenfirmen" zu erschweren. Durch erhöhte Transparenz, verbunden mit erweiterten Mitwirkungspflichten, sowohl durch die Steuerpflichtigen als auch durch Dritte (Banken), sowie neuer Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer erkannt werden können. Damit steigt das Entdeckungsrisiko und erhöht dadurch auch die präventive Wirkung. Zu den wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen zählen:
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung
noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung
zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld
eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend
gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung
durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren
erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch
in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht. |
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Neuregelungen bei den GWG und Sanierungserträgen durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken |
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Mit dem vom Bundesrat am 2.6.2017 verabschiedeten Gesetz gegen schädliche
Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen werden die steuerliche
Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für
Rechteüberlassungen, die beim Empfänger nicht oder nur niedrig besteuert
werden, eingeschränkt. Darüber hinaus sind in dem Gesetzespaket verschiedene Maßnahmen enthalten, die für die meisten Steuerpflichtigen interessant sein dürften. Dazu gehören
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016
zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert,
ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit
für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz
aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen
und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden
Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf
es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission. |
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Geldwäschebekämpfung wird intensiviert |
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Durch das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur
Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen müssen die geldwäscherechtlich
Verpflichteten strengere Vorgaben, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen,
beachten. Kern des Gesetzes - dem der Bundesrat am 2.6.2017 zustimmte - ist die Einrichtung einer Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle nimmt geldwäscherechtliche Meldungen entgegen, analysiert diese und leitet sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen. Alle wirtschaftlich Berechtigten werden in einem elektronischen Transparenzregister erfasst. Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert. Dieses Gesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Es sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten. Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern, werden Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 € oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Der Entwurf wurde per Änderungsantrag in diesem Bereich dahingehend abgeändert, dass Händler in "atypischen Fällen" keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, wurden aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen, selbst wenn eine Teilnahme über das Internet möglich ist. Ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen wurden Geldspielgeräte. |
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Voraussetzung für Abschreibung beim Erwerb von Vertragsarztpraxen |
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Wird eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter der Praxis, insbesondere des Praxiswerts, als Chancenpaket
erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert
als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Auf dieser Grundlage
besteht die Abschreibungsberechtigung auf den Praxiswert und die übrigen
erworbenen Wirtschaftsgüter der Praxis. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.2.2017 auch dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis unter der Bedingung erwirbt, die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers im Nachbesetzungsverfahren einem Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis zu erteilen. Maßgeblich für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüberliegenden Wert vereinbarten. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fürtzusetzen. Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis ist jedoch nur dann zur Abschreibung (AfA) des Praxiswerts und des miterworbene Inventars berechtigt, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Ist dies nicht der Fall, verneint der BFH in seiner zweiten Entscheidung vom gleichen Tag die AfA-Berechtigung des Erwerbers in vollem Umfang. Das trifft insbesondere zu, wenn der Neugesellschafter nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der auf ihn überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft hat und weder am Patientenstamm der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse hatte. Dieses Wirtschaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Wertverzehr unterliegt. Der Inhaber kann eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, in Anspruch nehmen. Er kann zudem den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens durch eine Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten. Daher erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit. |
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Bundesfinanzministerium äußert sich zur vorteilhafteren Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung |
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Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.1.2017, dass die Regelung zur
außergewöhnlichen Belastung so zu verstehen ist, dass die dort zu
berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Abhängig
von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der im Einkommensteuergesetz
in 3 Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes
ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer - führen. Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 1.6.2017 soll die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden. Bitte beachten Sie! Sollte die geänderte Berechnungsweise noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs bzw. Änderungsantrags! |
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Steuerbefreite Vereine müssen auch Steuererklärungen abgeben |
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In der Regel prüfen die Finanzämter alle 3 Jahre, inwieweit Vereine
und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen, in der zurückliegenden Zeit die Voraussetzungen für
die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.
Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt
eine Steuererklärung abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits-
bzw. Geschäftsberichte beifügen. Bitte beachten Sie! Steuererklärungs-Formulare werden nicht mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über ELSTER erforderlich (www.elster.de) |
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Vergabe von Wohnungsimmobilienkrediten wird erleichtert |
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Anfang 2016 hatte die Bundesregierung mit der Umsetzung der sog. Wohnimmobilienkreditrichtlinie
eine strengere Prüfung der Kreditwürdigkeit bei der Immobilienkreditvergabe
eingeführt. Die bestehenden Regelungen zur Vergabe von Darlehen für
Wohnimmobilien wurden nun präzisiert.
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Kostenfallen im Internet |
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Häufig werden Verbraucher im Internet und über soziale Medien auf
Angebote aufmerksam gemacht (z. B. Hautpflege- und Schönheitsprodukte).
Interessierte tippen auf die Werbeanzeige und gelangen so auf die deutschsprachige
Website des Händlers. Um mehr Informationen über die Produkte und den Preis zu erhalten, müssen Name, E-Mail-Adresse und Anschrift genannt werden. Von unseriösen Händlern werden dann Waren zugesandt und in Rechnung gestellt, obwohl der Verbraucher nichts bestellt hat. Und wer nicht gleich zahlt, wird mit mehreren Zahlungsaufforderungen bedrängt. Hierzu informiert das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. in einer Pressemitteilung vom 19.5.2017 wie folgt:
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Beweislast für rechtzeitige Unterrichtung bei Flugannullierung |
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In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall buchte
ein Fluggast über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug
mit einer Surinamischen Luftfahrtgesellschaft. Der Hinflug war für den
14.11.2014 vorgesehen. Am 9.10.2014 unterrichtete die Gesellschaft den Reisevermittler
über die Annullierung dieses Flugs. Am 4.11.2014 wurde der Kunde mit einer
E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet. Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen fürderte er von der Gesellschaft die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 €. Die Verordnung sieht u. a. vor, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn, sie wurden über die Annullierung des Flugs mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit unterrichtet. Dazu entschieden die EuGH-Richter, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, diesem einen Ausgleich zu leisten hat. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag. |
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Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt - hier ungültige Reisepapiere |
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Ein Reisevertrag kann sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt
werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter
höherer Gewalt wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen
Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise
zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 16.5.2017 entschiedenen Fall buchte eine Familie eine Pauschalreise in die USA. Vor Reiseantritt beantragte die Mutter für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei meldete diese sowie 13 weitere versandten Ausweisdokumente jedoch wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen. Dies führte wiederum dazu, dass den Passagieren am Abreisetag der Abflug in die USA verweigert wurde. Das Reiseunternehmen zahlte einen Teil des Reisepreises zurück; die Familie beanspruchte jedoch auch die Rückzahlung des restlichen Betrages. Dazu entschied der BGH, dass höhere Gewalt nicht vorliegt, wenn das störende Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich auch im entschiedenen Fall. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung geeigneter Ausweispapiere für die Reise in die Risikosphäre des Reisenden, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. |
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Mietvertrag - individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
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Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte
Schriftformklausel kann im Falle ihrer fürmularmäßigen Vereinbarung
wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung eine mündliche oder auch
konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen. Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind, und somit auch wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen. Das gilt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2017 selbst dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind. Vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, sollen nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichtegemacht werden können. Die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Vereinbaren die Parteien wenn auch nur mündlich etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu. Es kommt demnach auch nicht darauf an, ob die Parteien bei ihrer mündlichen Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst über sie hinwegsetzen wollten. |
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Grobe Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung |
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Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Grobe Beleidigungen können
eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die strafrechtliche Beurteilung
ist kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) am 24.1.2017 entschiedenen Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er behauptet hatte, dass sich der Vater des Geschäftsführers ihm gegenüber "wie ein A..." verhalten hätte und dass der Geschäftsführer auf dem besten Wege sei, seinem Vater den Rang abzulaufen. Die Richter des LAG gaben dem Arbeitgeber recht und beurteilten die Kündigung als zulässig. In ihrer Begründung führten sie aus, dass selbst unter Berücksichtigung der mehr als 23-jährigen Betriebszugehörigkeit und der aktuellen Rentennähe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber nicht zumutbar war. |
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Verkennung eines akuten medizinischen Notfalls im Rahmen eines Hausnotrufvertrags |
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 11.5.2017 entschiedenen Fall schloss
ein Mann mit einem Unternehmen einen "Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme
am Hausnotruf" ab. Der Vertrag lautet u. a. wie folgt: "Das Hausnotrufgerät
wird an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen. Von dieser Zentrale
wird im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung
vermittelt (z. B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst,
Hausarzt, Schlüsseldienst)." Der Notfall trat ein, der Mann betätigte die Hausnotruftaste. Der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter vernahm minutenlang lediglich ein Stöhnen. Das Unternehmen veranlasste daraufhin, dass ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes sich zu der Wohnung des Notleidenden begab. Der Mitarbeiter fand den Mann am Boden liegend vor, veranlasste allerdings keine weiteren Maßnahmen. Zwei Tage später fanden die Angehörigen den Mann in der Wohnung liegend; er wurde in eine Klinik eingeliefert. Dort diagnostizierte man einen ein bis drei Tage zurückliegenden Schlaganfall. Bei einem Hausnotrufvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Das dienstleistende Unternehmen schuldete keinen Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen, ist allerdings verpflichtet, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln. In dem o. g. Fall entschied der BGH, dass das Unternehmen die ihm nach dem Hausnotrufvertrag obliegenden Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt hat und deshalb eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Vertragspartners eingreift, soweit es um die Frage geht, ob die schwerwiegenden Folgen des Schlaganfalls auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes eingetreten wären. |
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Anmeldepflicht von Barmittel bei Einreise bzw. Ausreise aus der EU |
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Jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus ihr ausreist,
unterliegt der Anmeldepflicht, wenn sie Barmittel in Höhe von 10.000 €
oder mehr bei sich führt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob die Anmeldepflicht auch besteht, wenn ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone eines Flughafens, der in der EU liegt, lediglich auf der Durchreise ist. Er kam in seiner Entscheidung vom 4.5.2017 zu dem Entschluss, dass auch solche Personen während der Dauer ihres Transits dieser Anmeldepflicht unterliegen. |
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Fälligkeitstermine - Juli 2017 |
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Verzugszins / Basiszins |
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www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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