Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - November 2014
Veröffentlicht:22.10.14Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015 verschärft |
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Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Steuerhinterziehung ab 1.1.2015 noch
konsequenter bekämpft werden. Dafür ist eine Verschärfung der
strafbefreienden Selbstanzeige vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a.
folgende steuerliche Regelungen neu definiert werden:
Anmerkung: Die Bundesregierung macht Ernst bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich schnellstens beraten lassen, um nicht den geplanten neuen schärferen Regeln zu unterfallen. |
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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015 |
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Mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der
Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" sollen
insbesondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die
Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben
dient das auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnete Gesetz der Anpassung
des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der EU und der Umsetzung von Rechtsanpassungen
in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen
greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Aus dem Gesetzentwurf
sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben:
Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei Vorliegen konkreter Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten und zu den einzelnen Punkten, die das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail berichten. |
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Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen und Spielekonsolen |
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Klarstellung "Bauträger": Im Gesetz zur Anpassung des
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt,
dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte
Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter
diese Regelung fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10
% ihres Weltumsatzes als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger
- also Unternehmer, die Grundstücke veräußern, die sie vorher
bebaut haben, aber ansonsten keine oder nur ganz geringe Bauleistungen erbringen
- fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren (auch wenn dies vom Bundesrat
gefordert war). Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab 1.10.2014 werden erstmals auch Edelmetalle und unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen. Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen wie Gold, Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle Metalle. Für diese Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom 1.10.2014 wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. Übergangsregelung: Mit Schreiben vom 26.9.2014 räumt das Bundesfinanzministerium eine Übergangsfrist ein. Danach wird es - bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, - beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. |
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"Mini-One-Stop-Shop" - Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab 1.1.2015 |
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Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen
Ausland beispielsweise ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer
in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Denn innerhalb
der Europäischen Union unterliegen ab dem 1.1.2015 Telekommunikations-,
Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an
private Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer. Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des "Mini-One-Stop-Shop" eingeführt. Deutsche Unternehmen können dafür seit dem 1.10.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung "Mini-One-Stop-Shop" für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt unter https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax möglich. Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen, ihre Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten. |
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Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs steuerfrei? |
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Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Ausgleichszahlungen, sind diese beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen.
Das hat das Hessische Finanzgericht am 8.7.2014 entschieden. Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige im Zuge des Scheidungsverfahrens mit ihrem ehemaligen Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Das Finanzamt unterwarf den durchgeführten finanziellen Ausgleich als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen der Besteuerung. Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch, dass die erhaltenen Ausgleichzahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen seien zu verneinen, weil die Steuerpflichtige durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte, sondern vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlägen aber nicht der Einkommensteuer. Anmerkung: Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 8.7.2014 die Revision zugelassen (BFH-Az. X R 48/14). Es bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten. |
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Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen |
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Ab Oktober 2014 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit
die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss
der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden. Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wurde. Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen führen. |
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Künstlersozialabgabe - problematische Formulierung "nicht nur gelegentlich" |
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Zur Künstlersozialabgabe sind nicht nur die im Gesetz über die Sozialversicherung
der selbstständigen Künstler und Publizisten aufgeführten Berufsgruppen
verpflichtet, sondern auch Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen
Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei "nicht
nur gelegentlich" Aufträge an selbstständige Künstler oder
Publizisten erteilen. Ferner Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH. Problematisch ist dabei die Formulierung "nicht nur gelegentlich" im Gesetz. In einem vom Landessozialgericht NRW (LSG) entschiedenen Fall beauftragte ein mittelständisches Unternehmen von 2002 bis 2005 eine Werbeagentur mit der Erstellung einer Webseite und einer Werbebroschüre. Zudem beauftragte es ein Fotostudio. Von diesem gefertigte Aufnahmen wurden u. a. von der Werbeagentur zur Gestaltung genutzt. Die Sozialkasse und auch das Landessozialgericht kamen zu den Entschluss, dass es sich hier um eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt das "gelegentlich" auf die Häufigkeit ab und wird als synonym für "selten, ab und zu oder vereinzelt" gebraucht. Nicht nur gelegentlich ist demzufolge mehr als selten oder vereinzelt. Eine Werbekampagne ist zwar i. d. R. zeitlich begrenzt. Dennoch kann die Auftragserteilung für eine Kampagne ein Maß erreichen, das nicht mehr als nur gelegentlich gilt. Ein Auftragsvolumen von ca. 44.000 € im Prüfzeitraum - wie im o. g. Fall - ist nach Auffassung des LSG wirtschaftlich nicht mehr gänzlich unbeachtlich. Bitte beachten Sie! Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft. Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse (KSK) - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internet-Seite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil. Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbe-Broschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden. |
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Kabinett beschließt Mietpreisbremse |
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Das Bundeskabinett hat am 1.10.2014 den Gesetzentwurf zur Dämpfung des
Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des
Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz
- MietNovG) beschlossen. Hier die wichtigsten Inhalte:
Die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip sollen in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten. |
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Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung |
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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte
von einer Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen
über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche
Zeit des Abflugs und des Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere
gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz
"Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall stellte dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. |
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Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem
Internetnutzer auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung kostenfrei Informationen
über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen können,
die dem Portalbetreiber vorliegen. Zu den abrufbaren Daten zählen u. a.
Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen
des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige
Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse
anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der klagende Arzt ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er von dem Betreiber des Portals, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten - also "Basisdaten" und Bewertungen - auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen. Die BGH-Richter entschieden jedoch, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt auch nicht schutzlos ausgeliefert, da er vom Betreiber des Portals die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. |
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Anmeldung der Änderung der GmbH-Geschäftsadresse zum Handelsregister - keine Vertretungsmacht eines Prokuristen |
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Gemäß dem GmbH-Gesetz hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift
der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ändert sich
die Geschäftsanschrift, so kann er auch jemanden bevollmächtigen,
der diese Änderung im Handelsregister durchführen lässt. Entscheidend
ist, dass die Vertretungsmacht derartige Handlungen erfasst. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.8.2014 umfasst die Prokura nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Umfang einer wirksam erteilten Prokura alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen beinhaltet, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie bezieht sich jedoch nicht auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen, d. h. auf Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens beziehen. Sie ist eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasst damit nicht das Organisationsrecht des Unternehmens. Folglich besteht keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es sich bei Anmeldungen des Prokuristen zum Handelsregister in der Regel um Grundlagengeschäfte handelt und mithin die Vertretungsmacht des Prokuristen hierfür nicht ausreicht. |
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Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung |
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Ein Hauseigentümer ist - unabhängig von der allgemeinen Räum-
und Streupflicht - verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen
gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg
vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage (hier durch
die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg) geschaffen hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg v. 12.12.2013 ist es für die Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr unerheblich, inwieweit eine derartige Entwässerung in der Straße in dem betreffenden Stadtviertel früher üblich gewesen sein mag oder gar auch heute noch weit verbreitet ist. Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage - gleich welcher Art - für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. |
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Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten |
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Einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellt u. a. eine
grobe Beleidigung des Vorgesetzten dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche
Ehrverletzung für den Betroffenen bedeutet. Zwar dürfen Arbeitnehmer
Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen
üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße
unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen
können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. In einem Fall aus der Praxis fand zwischen einem Arbeitnehmer und seinen Vorgesetzten ein Konfliktgespräch statt. Das Gespräch endete damit, dass der Vorgesetzte den Arbeitnehmer mit den Worten "Raus hier!" seines Büros verwies. Am Tag darauf äußerte sich der Arbeitnehmer gegenüber drei Arbeitskollegen im Rauchercontainer abfällig ("Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen" oder "der ist nicht normal") über seinen Vorgesetzten. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied dazu, dass es zwar zutreffend ist, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dennoch ist die "außerordentliche" Kündigung nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig. Eine "außerordentliche" Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fürtzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits aus der Beurteilung aus früherer Sicht erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. |
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Fehlende Karenzentschädigungszusage bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot |
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Wettbewerbsverbote, die entgegen den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Enthält der schriftliche, dem Arbeitnehmer ausgehändigte Arbeitsvertrag neben einem Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungszusage aber eine salvatorische Ersetzungsklausel, kann diese zu einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen. |
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Fälligkeitstermine - November 2014 |
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Basiszins / Verzugszins |
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www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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