Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2014

Veröffentlicht:13.12.13
Inhaltsverzeichnis

   

TERMINSACHE: Abgabefrist der Jahresmeldungen wird vorverlegt

Für jeden am 31.12. eines Jahres beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der nächsten Entgeltabrechnung eine Jahresmeldung abgeben. Dies hatte in der Vergangenheit spätestens bis zum 15.4. des Folgejahres zu erfolgen. Ab dem Jahr 2014 wird der späteste Zeitpunkt für die Jahresmeldung auf den 15.2. vorverlegt. Die Neuregelung tritt am 1.1.2014 in Kraft. Dies bedeutet, dass die neue Frist erstmals für die Jahresmeldungen 2013 anzuwenden ist.

Märzklausel ist unverändert anzuwenden: Die neue Meldefrist wirkt sich nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung aus; die Märzklausel gilt unverändert weiter. In den Fällen, in denen in der Zeit zwischen Abgabe der Jahresmeldung und dem 31.3. eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wird, das eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, muss eine Sondermeldung erstattet werden. Alternativ kann die Jahresmeldung storniert und neu abgegeben werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Neue Auslandsreisekosten ab 1.1.2014

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 11.11.2013 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2014 zur Anwendung kommen. Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben -> Datum: 11.11.2013 herunterladen.

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt auch für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regelungen gelten entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Das gilt jedoch seit 1.1.2010 nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen - z. B. das Frühstück -, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr durch Urteil vom 24.4.2013 festgelegt, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

Nach Auffassung des BFH dienen die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Bauträger nicht (nach § 13b UStG) Steuerschuldner der Umsatzsteuer

Der "Leistungsempfänger" schuldet (nach § 13b UStG) die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung in wesentlichen Punkten ausdrücklich verworfen. Danach ist der Leistungsempfänger nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten und unter die Vorschrift fallenden Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind z. B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen schuldet.

Der BFH hat die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung als nicht rechtssicher genug verworfen. Dazu führt er folgende Gründe auf:
  • Ob der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, kann der Auftragnehmer nicht erkennen.
  • Für zu weitgehend erachtet der BFH auch die Annahme, dass die Erbringung jedweder Bauleistungen durch den Auftraggeber ausreicht, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der empfangenen und der erbrachten Bauleistung bestehen muss.
  • Auf eine Einigung zwischen den Vertragsparteien kann es schon deshalb nicht ankommen, weil das Gesetz den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht zur Disposition der Beteiligten stellt.
Eine hinreichend sichere Handhabung der Vorschrift ist nur gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies kann der Auftragnehmer in der Regel erkennen.

Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig?

In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelten Fall hatte eine Steuerpflichtige ein im Jahr 1999 erworbenes Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser - nach der Veräußerung entstandenen - Aufwendungen als Werbungskosten ab.

Dem ist das FG unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation war die 10jährige Veräußerungsfrist im Streitfall bereits abgelaufen.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese wurde auch eingelegt und ist dort unter dem Aktenzeichen BFH VI R 31/12 aufgenommen. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Aktenzeichen offen gehalten werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2014

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2014 gelten folgende Rechengrößen:
  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 53.550 € bzw. im Monat mehr als 4.462,50?€ verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 48.600?€ bzw. von monatlich höchstens 4.050 € berechnet.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 71.400 € (alte Bundesländer - aBL) bzw. 60.000 € (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.950?€ (aBL) bzw. 5.000 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.765 € (aBL)/2.345 € (nBL) monatlich, also 33.180 € (aBL)/28.140 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt unverändert 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung liegt bei 2,05 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,3 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 18,9?%. Sowohl der Beitragssatz zur Pflege- wie auch zur Rentenversicherung befanden sich bei Ausarbeitung dieses Schreibens jedoch noch in der politischen Diskussion. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,525 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,775 %) und der Arbeitgeber 0,525 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte 2014: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2014 auf 229 € monatlich angehoben (Frühstück erhöht sich auf 49 €, Mittag- und Abendessen auf je 90 €). Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 € und für ein Frühstück 1,63 €. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 221 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2013 vernichtet werden:
  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2004, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2004 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nach dem GmbH-Gesetz ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es in erster Linie Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt. Er hat die dafür maßgebenden Umstände festzustellen, zu würdigen und abzuwägen.

Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen.

In einem vom BGH am 24.9.2013 entschiedenen Fall war der betroffene Gesellschafter mit 3 weiteren Gesellschaftern Gründer der GmbH. Alle Gesellschafter waren mit jeweils 25 % beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Zum Aufgabenbereich des betroffenen Gesellschafters gehörten die Betreuung der Auszubildenden und die Übernahme einzelner Wochenenddienste. Nachdem die persönliche Beziehung mit einer Mitgesellschafterin gescheitert war, kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. Dem Gesellschafter wurde die Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter vorgeworfen. Er wurde dreimal wegen der Vernachlässigung seiner Pflichten anwaltlich abgemahnt.

In einer Gesellschafterversammlung einigten sich die Parteien darauf, dass er bis auf Weiteres bezahlten Urlaub nehmen dürfe und sich während dieser Zeit jedweder Geschäftsführertätigkeit enthalten solle. Hieran hielt sich der Betroffene nicht. In der folgenden Gesellschafterversammlung wurde er als Geschäftsführer abberufen. In einer weiteren Versammlung beschlossen die Gesellschafter in seiner Abwesenheit einstimmig, seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen und ihn auszuschließen, weil sein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft aufgrund seines Verhaltens für die übrigen Gesellschafter untragbar sei. Die BGH-Richter teilten diese Auffassung.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Aufteilung der Zuständigkeit nach Ressorts

Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können Einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen. Dieses ist jedoch durch den Schutzzweck der Gesamtvertretung zugunsten des Vertretenen beschränkt. Daher darf die Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Alleinvertretung nicht einen derartigen Umfang haben, dass sie tatsächlich einer allgemeinen Ermächtigung gleichkommt.

Bei der Aufteilung der Vertretungsbefugnis nach Ressorts ist dies unbedenklich, wenn z. B. beide Geschäftsführer zugleich auch die einzigen Gesellschafter der GmbH sind und die Aufteilung im Einvernehmen durchführen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 10.12.2013 zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.

In dem entschiedenen Fall enthielten die "Ausführlichen Reisebedingungen" eines Reiseveranstalters u. a. folgende Regelungen: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass diese Regelungen den Reisenden unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind. Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. "Voraussichtliche" Flugzeiten sind zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der angestrebte Verbraucherschutz verfehlt.

Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten verändern oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.

Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Keine erneute Klage wegen eines weiteren Beratungsfehlers einer Bank bei einer Beteiligung

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 22.10.2013 entschiedenen Fall verklagte ein Ehemann eine Bank auf Schadensersatz in Höhe von 252.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Er berief sich dabei auf eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung. Die Klage wurde mit einem rechtskräftigen Urteil vom Landgericht abgewiesen.

Nun verklagte die Ehefrau die Bank wegen mehrerer Aufklärungs- und Beratungsfehler, u. a. erstmals wegen pflichtwidrigen Verschweigens erhaltener Rückvergütungen. Die Richter des BGH ließen die Klage nicht zu. "Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen", so der BGH.

Bei der zweiten Klage ging es, wie auch in der ersten, um den Ersatz des investierten Kapitals wegen vermeintlich unzureichender Beratung und Aufklärung in den der Anlageentscheidung vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass - auch - die Rückvergütung nicht oder nur unzureichend offenbart wurde, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Haushaltshilfe - Beschäftigung im privaten und geschäftlichen Bereich des Arbeitgebers

Die Regelung, dass grundsätzlich alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung anzusehen sind, findet auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt Anwendung.

In einem vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall beschäftigte ein Rechtsanwalt für die Reinigung seiner Kanzlei als auch seiner Privaträume ein und dieselbe Reinigungskraft. Die Richter des LSG entschieden, dass hier eine einheitliche Beschäftigung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Teilnahme am Haushaltscheckverfahren für die Tätigkeiten in den Privaträumen ausscheidet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Sonderzahlung mit Mischcharakter - Stichtagsregelung

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

In dem vom Bundesarbeitsgericht am 13.11.2013 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit 2006 als Controller in einem Verlag beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Der Verlag übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem "Richtlinien" der Auszahlung aufgeführt waren.

In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es u. a., die Zahlung erfolge "an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis" befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Controllers endete aufgrund seiner Kündigung am 30.9.2010. Nun verlangte er die anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung.

Die BAG-Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht und verurteilten den Verlag zur entsprechenden Zahlung. In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Sonderzahlung nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen soll, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit.

In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen, wie die in den o. g. Richtlinien vereinbart, unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie entzieht ihm bereits erarbeiteten Lohn. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers oder für besondere - vom Arbeitnehmer nicht erbrachte - Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z. B. Essen oder Einkaufen - können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts (LSG) in seinem Urteil vom 25.9.2013.

In einem Fall aus der Praxis wollte ein Lagerarbeiter seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut war und eine schlechte Verbindung bestand, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Er beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab.

Die Richter des LSG gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde. Hiervon sei im entschiedenen Fall nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Hohe Geschwindigkeit im Straßenverkehr - Mithaftung auch bei schwerem Fehler des Unfallgegners

Wer auf deutschen Autobahnen - insbesondere bei Dunkelheit - die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 % und damit massiv überschreitet, führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen null zurück.

Eine solche Geschwindigkeit ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung von Verkehrssituationen rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Auch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners führt dies zu einer Mithaftung, im entschiedenen Fall in Höhe einer Quote von 40 % der Schadenssumme.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Selbstbedienungskasse getäuscht - Diebstahl begangen

Wer das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode "täuscht" und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, begeht einen strafbaren Diebstahl. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 8.8.2013 entschieden.

In dem Fall aus der Praxis hatte ein Kunde in einem Supermarkt die Zeitschrift "Playboy" im Wert von 5 € an der Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 € "bezahlt", indem er an der Kasse nicht den Strichcode des Playboy, sondern den aus einer "WAZ" herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 € eingescannt hatte. Auf dieselbe Art und Weise hatte er kurz darauf einen "Stern" im Wert von 3,40 € für 1,20 € "eingekauft".
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Fälligkeitstermine - Januar 2014

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2014
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2014
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    Ab 1.1.2014 = unbekannt (stand bei Ausarbeitung dieses Schreibens noch nicht fest)
    seit 01.07.2013 = - 0,38 %
    01.01.2013 - 30.06.2013 = - 0,13 %
    01.01.2012 - 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/
Zinssaetze/basiszinssatz.html


Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2013 Januar 104,5   2012 Januar 102,8
  Februar 105,1     Februar 103,5
  März 105,6     März 104,1
  April 105,1     April 103,9
  Mai 105,5     Mai 103,9
  Juni 105,6     Juni 103,7
  Juli 106,1     Juli 104,1
  August 106,1     August 104,5
  September 106,1     September 104,6
  Oktober  105,9     Oktober 104,6
  November 106,1     November 104,7
  Dezember       Dezember 105,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Steuerberatung Berlin Aktuell
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele

So erreichen Sie mich

Steuerberaterin Gräber in Berlin MitteSteuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte

Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01

info@steuerbuero-graeber.de

QR Code vCard

XING LinkedIn
Steuerberatung SOS Problem, Rat, HilfeSie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!