Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2014
Veröffentlicht:13.12.13TERMINSACHE: Abgabefrist der Jahresmeldungen wird vorverlegt |
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Für jeden am 31.12. eines Jahres beschäftigten Arbeitnehmer muss
der Arbeitgeber mit der nächsten Entgeltabrechnung eine Jahresmeldung
abgeben. Dies hatte in der Vergangenheit spätestens bis zum 15.4. des
Folgejahres zu erfolgen. Ab dem Jahr 2014 wird der späteste
Zeitpunkt für die Jahresmeldung auf den 15.2. vorverlegt. Die
Neuregelung tritt am 1.1.2014 in Kraft. Dies bedeutet, dass die neue Frist
erstmals für die Jahresmeldungen 2013 anzuwenden ist. Märzklausel ist unverändert anzuwenden: Die neue Meldefrist wirkt sich nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung aus; die Märzklausel gilt unverändert weiter. In den Fällen, in denen in der Zeit zwischen Abgabe der Jahresmeldung und dem 31.3. eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wird, das eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, muss eine Sondermeldung erstattet werden. Alternativ kann die Jahresmeldung storniert und neu abgegeben werden. |
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Neue Auslandsreisekosten ab 1.1.2014 |
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Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 11.11.2013 die
neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2014 zur
Anwendung kommen. Diese können Sie im Internet unter
www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen
-> BMF-Schreiben -> Datum: 11.11.2013 herunterladen. Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt auch für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regelungen gelten entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland. |
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Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste |
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Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die
Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von
Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
Das gilt jedoch seit 1.1.2010 nicht für Leistungen, die nicht
unmittelbar der Vermietung dienen - z. B. das Frühstück -, auch
wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten
sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr durch Urteil vom 24.4.2013 festgelegt, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet. Nach Auffassung des BFH dienen die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden. |
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Bauträger nicht (nach § 13b UStG) Steuerschuldner der Umsatzsteuer |
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Der "Leistungsempfänger" schuldet (nach § 13b UStG)
die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst
Bauleistungen erbringt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung in wesentlichen Punkten ausdrücklich verworfen. Danach ist der Leistungsempfänger nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten und unter die Vorschrift fallenden Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind z. B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen schuldet. Der BFH hat die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung als nicht rechtssicher genug verworfen. Dazu führt er folgende Gründe auf:
Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet. |
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Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig? |
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In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelten Fall
hatte eine Steuerpflichtige ein im Jahr 1999 erworbenes Vermietungsobjekt
im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur
Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung
zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser - nach der Veräußerung
entstandenen - Aufwendungen als Werbungskosten ab. Dem ist das FG unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation war die 10jährige Veräußerungsfrist im Streitfall bereits abgelaufen. Anmerkung: Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese wurde auch eingelegt und ist dort unter dem Aktenzeichen BFH VI R 31/12 aufgenommen. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Aktenzeichen offen gehalten werden. |
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Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2014 |
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Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2014 gelten folgende Rechengrößen:
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,525 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,775 %) und der Arbeitgeber 0,525 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. Sachbezugswerte 2014: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2014 auf 229 monatlich angehoben (Frühstück erhöht sich auf 49 , Mittag- und Abendessen auf je 90 ). Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 und für ein Frühstück 1,63 . Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 nicht übersteigt. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 221 . Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten. |
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Aufbewahrungsfristen |
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Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder
Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg
entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2013 vernichtet werden:
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Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters |
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Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nach dem GmbH-Gesetz ohne
Zustimmung des Anteilsberechtigten nur dann zulässig, wenn die
Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil
erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es in erster Linie Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt. Er hat die dafür maßgebenden Umstände festzustellen, zu würdigen und abzuwägen. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen. In einem vom BGH am 24.9.2013 entschiedenen Fall war der betroffene Gesellschafter mit 3 weiteren Gesellschaftern Gründer der GmbH. Alle Gesellschafter waren mit jeweils 25 % beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Zum Aufgabenbereich des betroffenen Gesellschafters gehörten die Betreuung der Auszubildenden und die Übernahme einzelner Wochenenddienste. Nachdem die persönliche Beziehung mit einer Mitgesellschafterin gescheitert war, kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. Dem Gesellschafter wurde die Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter vorgeworfen. Er wurde dreimal wegen der Vernachlässigung seiner Pflichten anwaltlich abgemahnt. In einer Gesellschafterversammlung einigten sich die Parteien darauf, dass er bis auf Weiteres bezahlten Urlaub nehmen dürfe und sich während dieser Zeit jedweder Geschäftsführertätigkeit enthalten solle. Hieran hielt sich der Betroffene nicht. In der folgenden Gesellschafterversammlung wurde er als Geschäftsführer abberufen. In einer weiteren Versammlung beschlossen die Gesellschafter in seiner Abwesenheit einstimmig, seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen und ihn auszuschließen, weil sein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft aufgrund seines Verhaltens für die übrigen Gesellschafter untragbar sei. Die BGH-Richter teilten diese Auffassung. |
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GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Aufteilung der Zuständigkeit nach Ressorts |
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Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können Einzelne
von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen. Dieses
ist jedoch durch den Schutzzweck der Gesamtvertretung zugunsten des
Vertretenen beschränkt. Daher darf die Ermächtigung eines
Gesamtvertreters zur Alleinvertretung nicht einen derartigen Umfang haben,
dass sie tatsächlich einer allgemeinen Ermächtigung gleichkommt. Bei der Aufteilung der Vertretungsbefugnis nach Ressorts ist dies unbedenklich, wenn z. B. beide Geschäftsführer zugleich auch die einzigen Gesellschafter der GmbH sind und die Aufteilung im Einvernehmen durchführen. |
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Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten" |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 10.12.2013 zwei
Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von
Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über
Flugzeiten für unwirksam erachtet. In dem entschiedenen Fall enthielten die "Ausführlichen Reisebedingungen" eines Reiseveranstalters u. a. folgende Regelungen: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass diese Regelungen den Reisenden unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind. Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. "Voraussichtliche" Flugzeiten sind zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der angestrebte Verbraucherschutz verfehlt. Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten verändern oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten. Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden. |
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Keine erneute Klage wegen eines weiteren Beratungsfehlers einer Bank bei einer Beteiligung |
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 22.10.2013 entschiedenen Fall
verklagte ein Ehemann eine Bank auf Schadensersatz in Höhe von
252.000 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der
Beteiligung. Er berief sich dabei auf eine nicht anleger- und
objektgerechte Beratung. Die Klage wurde mit einem rechtskräftigen
Urteil vom Landgericht abgewiesen. Nun verklagte die Ehefrau die Bank wegen mehrerer Aufklärungs- und Beratungsfehler, u. a. erstmals wegen pflichtwidrigen Verschweigens erhaltener Rückvergütungen. Die Richter des BGH ließen die Klage nicht zu. "Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen", so der BGH. Bei der zweiten Klage ging es, wie auch in der ersten, um den Ersatz des investierten Kapitals wegen vermeintlich unzureichender Beratung und Aufklärung in den der Anlageentscheidung vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass - auch - die Rückvergütung nicht oder nur unzureichend offenbart wurde, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand. |
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Haushaltshilfe - Beschäftigung im privaten und geschäftlichen Bereich des Arbeitgebers |
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Die Regelung, dass grundsätzlich alle von einem Beschäftigten
bei demselben Arbeitgeber ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen
als einheitliche Beschäftigung anzusehen sind, findet auch im Rahmen
einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt Anwendung. In einem vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall beschäftigte ein Rechtsanwalt für die Reinigung seiner Kanzlei als auch seiner Privaträume ein und dieselbe Reinigungskraft. Die Richter des LSG entschieden, dass hier eine einheitliche Beschäftigung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Teilnahme am Haushaltscheckverfahren für die Tätigkeiten in den Privaträumen ausscheidet. |
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Sonderzahlung mit Mischcharakter - Stichtagsregelung |
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Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung
für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses
am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die
Arbeitsleistung erbracht wurde. In dem vom Bundesarbeitsgericht am 13.11.2013 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit 2006 als Controller in einem Verlag beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Der Verlag übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem "Richtlinien" der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es u. a., die Zahlung erfolge "an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis" befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Controllers endete aufgrund seiner Kündigung am 30.9.2010. Nun verlangte er die anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung. Die BAG-Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht und verurteilten den Verlag zur entsprechenden Zahlung. In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Sonderzahlung nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen soll, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen, wie die in den o. g. Richtlinien vereinbart, unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie entzieht ihm bereits erarbeiteten Lohn. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers oder für besondere - vom Arbeitnehmer nicht erbrachte - Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich. |
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Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert |
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Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert.
Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z. B. Essen
oder Einkaufen - können allerdings die versicherte Tätigkeit und
damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für
das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die
versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen
wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts (LSG) in seinem
Urteil vom 25.9.2013. In einem Fall aus der Praxis wollte ein Lagerarbeiter seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut war und eine schlechte Verbindung bestand, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Er beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die Richter des LSG gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde. Hiervon sei im entschiedenen Fall nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. |
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Hohe Geschwindigkeit im Straßenverkehr - Mithaftung auch bei schwerem Fehler des Unfallgegners |
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Wer auf deutschen Autobahnen - insbesondere bei Dunkelheit - die
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 % und damit
massiv überschreitet, führt zugunsten seines eigenen schnellen
Fortkommens den Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen null
zurück. Eine solche Geschwindigkeit ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung von Verkehrssituationen rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Auch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners führt dies zu einer Mithaftung, im entschiedenen Fall in Höhe einer Quote von 40 % der Schadenssumme. |
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Selbstbedienungskasse getäuscht - Diebstahl begangen |
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Wer das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen
Strichcode "täuscht" und so für seine Ware einen zu
geringen Preis bezahlt, begeht einen strafbaren Diebstahl. Das haben die
Richter des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 8.8.2013
entschieden. In dem Fall aus der Praxis hatte ein Kunde in einem Supermarkt die Zeitschrift "Playboy" im Wert von 5 an der Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 "bezahlt", indem er an der Kasse nicht den Strichcode des Playboy, sondern den aus einer "WAZ" herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 eingescannt hatte. Auf dieselbe Art und Weise hatte er kurz darauf einen "Stern" im Wert von 3,40 für 1,20 "eingekauft". |
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Fälligkeitstermine - Januar 2014 |
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Basiszins / Verzugszins |
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www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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