1. Arbeitnehmer: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen
vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige
Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann
(Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere
regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die
Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und
einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für
die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen
einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte
aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der
dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer
betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
- arbeitstäglich,
- je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
- mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen
Arbeitszeit tätig werden soll.
Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass eine andere
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige
Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte
vorliegt, muss das anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes
der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
2. Selbstständige: Das Finanzgericht Baden-Württemberg
(FG) hat mit Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass auch ein Selbstständiger
nur eine Betriebsstätte haben kann. Entsprechend ließ es die
Aufwendungen für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten
als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten zum steuerlichen
Ansatz zu.
In seiner Begründung führt es aus, dass der BFH bereits mit
Urteil vom 9.6.2011 entschieden habe, dass Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstätte
haben können. Das trifft nach Auffassung des FG auch auf selbstständig
Tätige zu. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von
Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten.
Anmerkung: Das Finanzgericht ließ in seinem Urteil die
Revision zu, die das Finanzamt zwischenzeitlich eingelegt hat.
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Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung |
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Die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 normiert die
gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen
(schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden
Gewerbebetrieben eindeutiger. Insbesondere in den Fällen der
Betriebsverpachtung kam es zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, wenn der
Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgab. Dies wird
durch die Neuregelung entbehrlich.
In das Einkommensteuergesetz wird dafür eine gesetzliche Fiktion
eingeführt, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder
Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen
Betriebsaufgabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fürtgeführt
gilt. Die Regelung stellt die Besteuerung stiller Reserven bei ruhenden
oder verpachteten Betrieben und Mitunternehmeranteilen sicher, auch wenn
zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, diese jedoch nicht
gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Ohne diese Regelung würden
die aufgedeckten stillen Reserven bei zu spät erkannter oder erklärter
Betriebsaufgabe unter Umständen bei eingetretener Festsetzungsverjährung
nicht mehr besteuert werden können.
Die Betriebsaufgabeerklärung wird nur dann auf den vom
Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung
spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Damit wird
sichergestellt, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht auf
einen Zeitpunkt erklären kann, für den bereits die
Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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Rechtzeitige Dokumentation unternehmerischer Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich |
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Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude
kann nur dann abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und
dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch
genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist
für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.5. des Folgejahres). Eine
danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2011 nicht mehr berücksichtigt werden.
Im entschiedenen Fall errichtete ein unternehmerisch tätiger
Steuerpflichtiger von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das
er auch teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007
und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten
geltend. Erst am 5.6.2008 reichte er bei dem Finanzamt berichtigte
Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug
geltend.
Der BFH bestätigte zunächst die Grundsätze, wonach die beim
Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im
Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch
für den - in der Praxis bedeutsamen - Vorgang einer sich u. U. über
mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Im entschiedenen Fall
wurde die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen aber
erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen.
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Neue Auslandsreisekosten ab 2012 |
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Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 8.12.2011 die
neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2012 zur Anwendung
kommen, mit. Diese können Sie im Internet unter "www.bundesfinanzministerium.de"
und dort unter "BMF-Schreiben" (Datum: 8.12.2011) herunterladen.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind
ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung
anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen
Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für
den Betriebsausgabenabzug!
Dieses Schreiben gilt auch für Geschäftsreisen in das Ausland
und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
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Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung
des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an
Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fürtentwickelt sowie über die
Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entschieden, die diese Haftung regeln.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von
seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung
von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000
pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet,
Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich
anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich
nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 haften. In der Nacht vom
12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in
Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 , wobei die persönliche
Identifikationsnummer (PIN) des Bankkunden verwendet wurde. Die Bank
belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im
Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte
den Kreditkartenvertrag.
Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich
der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften.
Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht
hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an
Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld
abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass
entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass
ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen
ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das
setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen
Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe
einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch
Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht,
Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den
Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu
beweisen.
Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der
bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag
von 50 haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei
schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann
sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 unabhängig davon
berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.
Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro
Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen
Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein
kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung
dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.
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Abo- und Kostenfallen im Internet - Gesetz gegen "Internetabzocke" |
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Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer
Onlineangebote. Internetleistungen werden als "gratis"
angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit
zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt,
folgt das böse Erwachen.
Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich
durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche
unter Druck gesetzt fühlen.
Das neue Gesetz gegen "Internetabzocke" soll hier Abhilfe
schaffen. Ein Vertrag kommt künftig nur zustande, wenn der
Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass
er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung
muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig
bestellen" beschriftet sein oder - wenn dies wie bei einem Gebot bei
eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell
passt - mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen
Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware
oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich
angezeigt werden.
Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in
die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden. Die
Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei
Jahren ein. Die neuen Vorschriften sind ab dem 13.6.2014 anzuwenden. Das
o. g. Gesetz wird die europäische Buttonlösung jedoch vorab
umsetzen.
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Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten |
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde in einem
Mehrfamilienhaus der Verbrauch von Wärme, Warm- und Kaltwasser über
Verbrauchserfassungsgeräte erfasst. Im Mai 2009 teilte der Vermieter
seinen Mietern mit, dass er im Rahmen eines Regelaustauschs die
Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde.
Der Mieter verweigerte den beabsichtigten Austausch der
Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihm angemieteten
Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.
Der BGH kam hier zu dem Entschluss, dass der Mieter den Einbau der
funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für
die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus der Heizkostenverordnung.
Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit
Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener
Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters
für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch
modernere Systeme.
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Überschwemmung durch Regenwasserablauf kein Elementarschaden |
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Bei Elementarschäden handelt es sich allgemein um Schäden, die
durch das Wirken der Natur verursacht werden (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung
usw.). Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg haben nun in ihrem
Urteil vom 20.10.2011 klargestellt, dass es sich nicht um eine Überschwemmung
im Sinne der Elementarschadenversicherung handelt, wenn Regenwasser über
eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort
aus in angrenzende Räume läuft.
Der Versicherungsfall setzt einen Schaden durch eine Überschwemmung
des Versicherungsortes voraus. Bei einer Überschwemmung handelt es
sich um eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude
liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Nach Auffassung der
Versicherung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn Wasser
direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das
Kellergeschoss gelangt.
Überflutung von Grund und Boden ist anzunehmen, wenn sich erhebliche
Wassermengen auf der Geländeoberfläche, also auf dem
versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes
ansammeln. Wasser, was von der Straße - etwa durch eine Kellertür
- in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die
Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht. Nicht ausreichend ist es nämlich
nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude
selbst ansammelt.
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Ausschluss eines anteiligen Weihnachtsgeldes |
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In einem Fall aus der Praxis war streitig, ob einem durch Vergleich zum
30.6.2010 ausgeschiedenen Arbeitnehmer für das Jahr 2010 ein
anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. In den vergangenen Jahren
erhielt er jeweils im November des laufenden Jahres Weihnachtsgeld in Höhe
eines Bruttomonatsgehaltes. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung
zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes.
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung für
2010 zusteht. Die Richter führten in ihrer Begründung aus,
dass aus einer fehlenden Vereinbarung von Regelungen zur Berücksichtigung
der Betriebstreue und zur Freiwilligkeit nicht auf eine Leistung mit
reinem Vergütungscharakter zu schließen sei.
Ferner spricht der Zahlungszeitpunkt dafür, dass die Zahlung
davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin im
November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis befindet. Anstehende Mehraufwendungen des
Arbeitnehmers sollen honoriert werden. Die Leistung zielt auch darauf ab,
den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Der
Anspruch entsteht als Vollanspruch damit erst im November des jeweiligen
Jahres.
Aus vorgenannten Gründen kann nicht von einer
arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung ausgegangen werden, die
zeitanteilig entstünde, aber erst am Ende des Jahres fällig würde.
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Rückzahlung erhaltener Weihnachtsgratifikation |
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Die Weihnachtsgratifikation steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt
der Rückzahlung, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des
Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine Rückzahlungsklausel
muss ausdrücklich in Form von Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen etc. vereinbart werden. Rückzahlungsvorbehalte
müssen sich nach derzeitiger Rechtslage innerhalb folgender Bereiche
bewegen:
- Kleingratifikationen (100 ) dürfen keiner Rückzahlung
unterworfen sein.
- Bei Gratifikationen unter einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist
bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig.
- Eine längere Bindungsfrist wird nur mit Zahlung einer höheren
Gratifikation erreicht. Beträgt die Gratifikation ein Monatsgehalt
oder mehr, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bis zum 31.3.
des Folgejahres auf eine Kündigung verzichtet und erst zu dem dann
folgenden Termin kündigen kann.
Kommt es trotzdem zu einer Kündigung innerhalb der Fristen, so ist
die Gratifikation stets in voller Höhe zurückzuzahlen. Hier gilt
zu beachten, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auch
eine ansonsten geschützte Kleingratifikation zurückzuzahlen ist.
Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei
Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeitgeberkündigung gelten soll, hängt
von der Vertragsgestaltung ab.
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Ärztliches Attest schon ab dem 1. Tag |
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Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er spätestens
nach 3 Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch schon
früher verlangen. Es ist bislang unter Juristen umstritten, ob
der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht.
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in seinem Urteil vom
14.9.2011 verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder
einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom
Gericht auf "billiges Ermessen" zu überprüfen.
In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für
den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine
Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin
aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches
Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich
ungerechtfertigt an.
Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten seit dem 1.1.2012
mehr Leistungen. Das gilt für die Pflege im häuslichen Umfeld,
im stationären Bereich und für Pflegevertretungen.
Die Pflegesätze steigen in der häuslichen Pflege in der
- Pflegestufe I von 440 auf 450 , in der
- Pflegestufe II von 1.040 auf 1.100 und in der
- Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 .
In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für
Versicherte der Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 und für Härtefälle
von 1.825 auf 1.918 .
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Fälligkeitstermine - Februar 2012 |
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- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2012
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2012
- Sozialversicherungsbeiträge: 27.2.2012
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Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
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Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2012 = 0,12 %
01.07.2011 -31.12.2011 = 0,37 %
01.06.2009 - 30.06.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt
werden!
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Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100)
November = 111,1; Oktober = 111,1; September = 111,1; August = 111,0; Juli = 111,0; Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2
Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100)
Dezember = 109,6; November = 108,5; Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex
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Wir verfolgen Ihre Ziele
So erreichen Sie mich
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