Das Wichtigste aus dem Steuerrecht 03/ 2003

Veröffentlicht:20.02.03

Zusammenkommen ist ein Beginn. Zusammenbleiben ist ein Fortschritt.
Zusammenarbeiten ist ein Erfolg.

Henry Ford I.; 1863 – 1947, amerikanischer Automobilproduzent
Inhaltsverzeichnis

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz


Steuerrechtliche Behandlung verbilligter Vermietungen
Die Vermietung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung zu Wohnzwecken weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Für Mieten von mindestens 50 % der Marktmiete hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit Urteil vom 5.11.2002 (IX R 48/01) eine Aufteilung auch dann vorgenommen, wenn die aufgrund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist.

Im Ergebnis ist nach der Entscheidung bei einer langfristigen Vermietung grundsätzlich nur dann von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Beträgt er allerdings 50 % und mehr, jedoch weniger als 75 %, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Führt diese zu positiven Ergebnissen, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose indes negativ, so muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind dann abziehbar.

Anmerkung: Nach geltendem Recht muss die Miete für einen vollen Werbungskostenabzug mindestens 50 % der ortsüblichen Miete erreichen. Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz will der Gesetzgeber die Grenze durch gesetzliche Festlegung auf 75 % anheben. Die Neuregelung soll für alle Mietverträge erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden sein; das gilt auch für vor dem 1.1.2003 abgeschlossene "Altverträge". Von dieser Gesetzesfassung werden insbesondere Mietverträge mit nahen Angehörigen betroffen sein. Entsprechende Mietverhältnisse sollten deshalb schnellstens auf den Prüfstand. Hier sei jedoch noch angemerkt, dass eine extreme Erhöhung der Miete aus zivilrechtlichen Gründen ausscheiden kann.

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Vermutungsregelungen zur Scheinselbstständigkeit aufgehoben
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") wurde u. a. auch die Vermutungsregelung zur Scheinselbstständigkeit aufgehoben. Eine sog. Scheinselbstständigkeit wurde bisher – mit Ausnahmen wie z. B. für den Handelsvertreter – vermutet, wenn drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt waren:

  • Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis im Monat 325 Euro (ab 1.4.2003 = 400 Euro) übersteigt;
  • sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
  • ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
  • ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
  • ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Personen, die einen Existenzgründungszuschuss beantragen, gelten für die Dauer des Bezugs des Zuschusses als selbstständig Tätige. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann auf Antrag weiterhin prüfen und darüber entscheiden, ob im Einzelfall ein Arbeitnehmerverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Anmerkung: Die Regelungen für sog. "rentenversicherungspflichtige" arbeitnehmerähnliche Selbstständige haben sich nicht geändert. Hierzu zählen alle, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis im Monat 325 Euro (ab 1.4.2003 = 400 Euro) übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
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Entwarnung beim sog. "Phantomlohn" (nur für Einmalzahlungen)
Mit den Neuregelungen für geringfügig Beschäftigte ("Mini-Jobs" bis 400 Euro) wurde eine für die Praxis umstrittene Regelung – die sog. "Phantomlohn-Falle" – entschärft.

In Betrieben, in denen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bestehen, wonach Vollzeitbeschäftigte ein Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld erhalten, gingen die Betriebsprüfer aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes davon aus, dass auch geringfügig Beschäftigten ein entsprechendes Entgelt zusteht, auch wenn es nicht bezahlt wird – ein sog. Phantomlohn.

Durch das Anrechnen des fiktiven Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes bestand die Gefahr, dass die Höchstbeträge im Jahresdurchschnitt in ihrer Gesamtheit überschritten wurden und volle Sozialversicherungspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstand.

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen wurde das sog. Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung – allerdings nur bezüglich der Einmalzuwendungen – aufgegeben. Damit löst z. B. das aufgrund eines Tarifvertrags geschuldete Weihnachtsgeld nur bei Zahlung eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Weiterhin zu beachten sind die tariflich verbindlich vorgesehenen Mindestlöhne. Die "Phantomlohn-Falle" gilt hier weiterhin.
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Lohnsteuerfreie Warengutscheine nur noch mit Mengenangaben
Warengutscheine, die über eine bestimmte Sache lauten, wie z. B. "Benzingutscheine", und die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 50 Euro monatlich steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Berlin selbst dann, wenn sie auf einen bestimmten Wert beschränkt sind.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit diesem – in der Praxis immer häufiger ausgenutzten – steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteil auseinandergesetzt und die Anwendungsvorschriften verschärft. Warengutscheine dürfen demnach ab dem 1.4.2003 keine Angaben über einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag mehr enthalten.

Die Gutscheine, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, dürfen lediglich die mengenmäßige Bezeichnung der Ware ausweisen (z. B. Gutschein für 40 Liter Benzin). Der Arbeitgeber muss folglich bei Produkten, die starken Preisschwankungen unterliegen, darauf achten, dass die 50-Euro-Grenze bei der Einlösung des Gutscheins nicht überschritten wird.

Bis zum 31.3.2003 eingelöste Gutscheine, die (auch) eine Preisangabe enthalten (z. B. Benzin, max. 50 Euro) werden nicht als steuerpflichtiger Sachbezug bewertet. Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet.
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Änderung bei den "kurzfristigen Beschäftigungen"
Im Rahmen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") wurde auch eine Änderung für die sog. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse beschlossen. Diese liegen vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist.

Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum nunmehr das Kalenderjahr und nicht mehr der Jahreszeitraum. Diese Änderung gilt ab dem 1.4.2003.

Beispiel: Eine Hausfrau nimmt am 1.6.2003 eine Beschäftigung als Verkäuferin auf, die von vornherein bis zum 30.6. befristet ist (Urlaubsvertretung, sechs Arbeitstage wöchentlich). Die Hausfrau war schon vom 1.2. bis 15.2.2003 (15 Kalendertage, Fünf-Tage-Woche) beschäftigt. Die Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei, da sie zusammen mit der bereits im Jahr 2003 verrichteten Beschäftigung die Grenze von zwei Monaten nicht überschreitet.
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Grenzüberschreitende Steuerflucht in der Europäischen Union
soll eingedämmt werden
Am 21.1.2003 haben sich die Finanzminister der Europäischen Union auf eine einheitliche Besteuerung von Zinsen für Kapitalanlagen in den EU-Staaten geeinigt. Danach sollen ab 2004 die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert werden.

Ab dem 1.1.2004 werden zwölf EU-Länder – darunter auch Deutschland – Informationen über Zinserträge auf Auslandskonten an die Partnerstaaten weiterleiten.

In den Ländern Österreich, Luxemburg und Belgien bleibt das Bankgeheimnis zunächst bestehen. Diese erheben jedoch eine Quellensteuer ab 2004 in Höhe von 15 %, ab 2007 in Höhe von 20 % und ab 2010 in Höhe von 35 %. Drei Viertel dieser Steuereinnahmen fließen den Heimatstaaten der ausländischen Sparer wieder zu. Das bedeutet aber nicht, dass bis 2007 ein deutscher Anleger auf seine Zinseinkünfte z. B. in Luxemburg nur 15 % Steuern bezahlen muss. Die Differenz zum geplanten 25-%igen deutschen Abgeltungssteuersatz von 10 % müssen die Auslandssparer weiterhin an das Finanzamt abführen.

Die Schweiz, die ebenfalls auf ihr bewährtes Bankgeheimnis nicht verzichten will, soll entsprechend den Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zumindest auf Anfrage Mitteilungen über ausländische Sparer herausgeben. Hier ist ein Abkommen geplant, das die gleichen Quellensteuersätze vorsieht wie bei den o. g. Ländern.

Sobald auch die Schweiz zu Kontrollmitteilungen bereit ist, wollen sich auch die Länder Österreich, Belgien und Luxemburg dem Verfahren innerhalb der EU anschließen.

Mit den Ländern Schweiz, Andorra, Monaco, Liechtenstein, San Marino und den USA soll es noch getrennte Verhandlungen geben. Es wird angestrebt, dass sich auch die abhängigen Gebiete Großbritanniens und der Niederlande verpflichten dem System beizutreten.
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Bundesfinanzhof präzisiert Voraussetzungen des
gewerblichen Grundstückshandels
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt ein gewerblicher Grundstückshandel in der Regel erst dadurch zustande, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines kurzen Zeitraums (fünf Jahre) nach dem Erwerb oder der Bebauung mehr als drei Immobilienobjekte verkauft. Der Große Senat des BFH hatte in diesem Rechtsstreit entschieden, dass in besonders gelagerten Fällen ein gewerblicher Grundstückshandel aber auch schon bei einem Verkauf von weniger als vier Objekten anzunehmen sein kann. So deutet nach Auffassung des Großen Senats beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung auf dem Immobiliensektor hin, dass ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbenes Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des Steuerpflichtigen (Bebauers) erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden.

Mit Urteil vom 18.9.2002 (X R 183/96) hat der BFH nunmehr entschieden, dass über die genannten Gesichtspunkte hinaus auch andere gewichtige Umstände trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze den Schluss auf einen gewerblichen Grundstückshandel nahe legen können. Solche Umstände können etwa darin bestehen, dass der Steuerpflichtige
  • das Bauprojekt nur kurzfristig finanziert,
  • bereits während der Bauphase seine Veräußerungspläne dokumentiert, z. B. indem er Veräußerungsannoncen aufgibt oder einen Makler mit dem Verkauf des Objekts betraut,
  • schon vor der Fertigstellung des Bauobjekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt oder
  • bei der Veräußerung Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Rahmen hinaus übernimmt.
Im Streitfall hatte die Klägerin in unmittelbarem Anschluss an die Fertigstellung oder gar schon in der Bauphase (lediglich) drei Eigentumswohnungen veräußert.
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Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH
wegen Erteilung einer Pensionszusage
Steuerpflichtigen, die höhere Ausgaben haben, da sie für Krankheit oder Alterssicherung allein Vorsorge tragen müssen, steht ein sog. Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe zu. Bei Ledigen beträgt dieser 3.068 Euro, Verheiratete erhalten den doppelten Betrag. Eine Kürzung des Vorwegabzugs müssen hingegen diejenigen Arbeitnehmer hinnehmen, die entweder steuerfreie Leistungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers für ihre Zukunftssicherung erhalten, oder Versorgungsansprüche ohne eigene Beitragsleistungen erworben haben. Zum letzten Personenkreis gehört u. a. der Alleingesellschafter, der auch Geschäftsführer seiner GmbH ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) betrachtet in seinem Urteil v. 16.10.2002 (XI R 25/01) die Kürzungsregelung insoweit allerdings als nicht gerechtfertigt. Denn Beitragsleistung im Sinne der Gesetzesnorm bedeutet nicht nur die Zahlung, sondern auch eine Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage. Folglich leistet der Alleingesellschafter und Geschäftsführer durch seinen Verzicht auf Gewinnausschüttungen bzw. auf Auskehrung des Liquidationsgewinns eigene Beiträge für seine Alterssicherung. Der Vorwegabzug steht ihm daher in voller Höhe zu. Das gilt nach Auffassung des BFH sogar dann, wenn die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt wird. Betroffene sollten unter Hinweis auf dieses Urteil Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen sowie Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Anmerkung: Das Finanzamt kürzt den Vorwegabzug bei zusammen veranlagten Ehegatten auch in dem Fall, dass nur der Arbeitgeber eines Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen erbringt. Über die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig (Az 2BvR 587/01, eingegangen am 28.05.2001).
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Schuldrechtsreform – Ablauf der Übergangsfrist für "Altverträge"
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, welches zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist und bisher nur auf Schuldverhältnisse zutraf, die nach diesem Datum entstanden sind, wirkt sich nun nach Ablauf einer Übergangszeit auch auf sog. "Altschuldverhältnisse" aus. Seit dem 1.1.2003 muss dieses Recht auch auf diese "Altverträge" angewandt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einmalige Transaktionen oder um Dauerschuldverhältnisse handelt. Es ist daher ratsam Altverträge zu überprüfen, ob hier Anpassungsbedarf besteht.

Als Beispiel für diesen Anpassungsbedarf ist insbesondere die Gewährleistungsfrist bei langfristigen Lieferverträgen zu nennen. Bei den neu eingeführten Regelungen im Kaufrecht greift beim Verkauf von Neuwaren eine gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren. Eine Anpassung kann hier erforderlich sein, da viele Standard-Dauerverträge noch eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten oder gar keine Vereinbarung beinhalten.

Ein weiteres Beispiel für die Auswirkungen der Schuldrechtsreform ist das Arbeitsrecht. Auch hier besteht unter Umständen Handlungsbedarf – z. B. in Bezug auf Verjährung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis.
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Kaufmanns- und Firmenrecht – Ablauf der Übergangsfrist zum 31.3.2003
Das neue Kaufmanns- und Firmenrecht sah für Firmen, die vor dem 1.7.1998 im Handelsregister eingetragen wurden, vor, dass die "alte" Firmenbezeichnung während einer Übergangsfrist weitergeführt werden durfte. Diese Frist läuft nun zum 31.3.2003 ab, sodass für diese Firmen nun auch das Kaufmanns- und Firmenrecht voll zum Tragen kommt.

So müssen u. a. Geschäftsbriefe und Bestellscheine die Firmenbezeichnung mit Zusatz der Rechtsform, den Ort der Niederlassung sowie das Registergericht und die Registernummer enthalten. Zur Klarstellung der Rechtsform ist ein Rechtsformzusatz, wie bisher schon für die AG oder GmbH, auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) erforderlich. Bei Einzelkaufleuten muss der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder eine Abkürzung (e. K., e. Kfm. oder e. Kffr.) hinzugefügt werden.

Anmerkung: Von dieser Neuregelung sind BGB-Gesellschaften nicht betroffen.
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Neuregelungen bei Nebenkostenabrechnung für Mietwohnungen beachten
Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform sind unter anderem die Betriebskostenabrechnungsregelungen neu definiert worden. Grundsätzlich dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Die neuen Regelungen verpflichten den Vermieter, über die Vorauszahlungen der Betriebskosten jährlich abzurechnen und dabei den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Ferner ist diese Abrechnung dem Mieter spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat (z. B. verspätete Zustellung des Grundsteuerbescheids). Sofern keine besonderen Abreden bestehen, sind nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:
  • eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
  • die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
  • die Berechnung des Anteils des Mieters und
  • der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Hinsichtlich der Vorauszahlungen hat der Vermieter grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Denn es muss dem Mieter möglich sein zu überprüfen, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seiner Saldoforderung berücksichtigt hat. (BGH-Urt. v. 27.11.2002 – VIII ZR 108/02)

Der Mieter hat Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitzuteilen,
es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (z. B. schwere Erkrankung über einen längeren Zeitraum).

Für die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung ist der Mieter berechtigt Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, die zur Abrechnung herangezogen wurden. Gegen eine Erstattung der Auslagen hat der Mieter fürner Anspruch auf Kopien der entsprechenden Unterlagen.
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Haftung bei Scheitern einer GmbH-Gründung
Bei dem Gründungsprozess einer GmbH kommt vor der Entstehung (Eintragung der GmbH in das Handelsregister) die Errichtung. Letztere erfolgt bereits durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Für die Zeit zwischen Errichtung und Entstehung besteht eine Vorgesellschaft oder Vor-GmbH. Während der Phase der Vor-GmbH können schon geschäftliche Aktivitäten unternommen werden, wobei die Verbindlichkeiten dieser Zeit bei der Entstehung der GmbH auf diese übergehen. Gleichzeitig erlischt die persönliche Haftung der Gesellschafter, ausgenommen die Differenzhaftung.

Die Richter des Bundesgerichtshof (BGH) hatten nun zu überprüfen, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn nach der Vor-GmbH die GmbH wider Erwarten nicht entsteht – also nicht in das Handelsregister eingetragen wird –, die Geschäfte aber weiter geführt werden.

Kann die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister nicht erfolgen, weil zusätzliche Schritte der Gründungsgesellschafter (z. B. Zuschuss von Kapital, Behebung von Beanstandungen seitens des Registergerichts) erforderlich waren, droht ein Scheitern der GmbH-Gründung und eine unbeschränkte Außenhaftung der Gesellschafter.

Dabei kommt es nach dem BGH-Urteil für die Anwendung der sog. Verlustdeckungshaftung entscheidend darauf an, ob bei der Erkenntnis des Scheiterns die Geschäfte sofort eingestellt wurden und die Abwicklung der Vor-GmbH erfolgte.

Werden die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fürtgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. damit, dass nach aufgegebener Eintragungsabsicht der einzige Grund dafür entfallen ist, den Gläubigern der Vorgesellschaft zu versagen, die Gründer persönlich in Anspruch zu nehmen. Weiterhin führten sie aus, dass die Vor-GmbH keine auf Dauer angelegte zusätzliche Gesellschaftsform ist, sondern sie nur den Zeitraum zwischen Gesellschaftsvertrag und Eintragung in das Handelsregister abdecken soll.

So ist im GmbH-Gesetz klar verankert, dass vor Eintragung in das Handelsregister die GmbH als solche nicht besteht, und sofern vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt wurde, die Handelnden persönlich und solidarisch haften. (BGH-Urt. v. 4.11.2002 – II ZR 204/00)
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Ehegatte als Arbeitnehmer und Eigentümer des Betriebsgrundstücks
Die Richter des Landessozialgerichts Brandenburg haben in ihrem Urteil vom 13.12.2002 bestätigt, dass ein Ehegatte Arbeitnehmer in dem Betrieb seines Partners sein kann, obwohl er Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist.

Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer als Alleineigentümer des Grundstücks gleichzeitig auch Mitbetriebsinhaber ist, sofern der Betrieb keinen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks darstellt. (LSG Brandenburg, Urt. v. 13.12.2002 – L 10 AL 180/01)
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Zusage von Sonderzahlungen
Der Arbeitgeber kann mit der Zusage von Sonderzahlungen verschiedene Zwecke verfolgen. Zum einen kann er damit ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung bezwecken. Solche Zahlungen stehen im Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und sind daher Arbeitsentgelt im engeren Sinn. Der Anspruch auf solche Zahlungen entsteht damit bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem vom Arbeitgeber bestimmten späteren Zeitpunkt insgesamt fällig. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem festgesetzten Auszahlungstag aus, hat er demnach einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung. Da ein Anrecht auf die Sonderzahlung bereits mit Erbringung der Arbeitsleistung verdient wurde, kann der Arbeitgeber die Zahlung hier nicht an die Voraussetzung knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht. Hier sind derartige Bindungsklauseln unwirksam.

Zum anderen kann der Arbeitgeber durch die Sonderzahlung ausschließlich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue belohnen und/oder einen Anreiz für künftige Betriebstreue bieten wollen. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Gratifikation im engeren Sinne.

Schließlich kann eine Sonderzahlung sowohl die im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung als auch die in der Vergangenheit und/oder in der Zukunft erwiesene Betriebstreue belohnen. Hier liegt dann eine Gratifikation mit Mischcharakter vor.

Bei solchen allein oder jedenfalls auch an die Betriebstreue anknüpfenden Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber den Anspruch davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Stichtag noch in einem (ungekündigten) Arbeitsverhältnis steht.

Für die Praxis ist die Bezeichnung der Sonderzahlung nicht maßgeblich, vielmehr ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von denen die Leistung abhängig gemacht wird, abzustellen.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hatten sich mit dieser Problematik zu befassen, und dazu Folgendes entschieden: "Eine Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung ist nur dann Arbeitsentgelt im engeren Sinn, wenn die Zahlung nach der individuellen Leistung des einzelnen Arbeitnehmers berechnet wird. Dagegen liegt eine Jahresabschlussgratifikation mit Mischcharakter vor, wenn die Sonderzahlung zwar an den Gesamtumsatz des Betriebes anknüpft, zusätzlich aber auch die erwiesene und/oder künftige Betriebstreue honorieren soll.

Auch bei einer umsatzbedingten Jahresabschlussgratifikation ist eine Klausel, nach der die Zahlung nur solchen Arbeitnehmern zustehen soll, die an einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, wirksam. Der Ausschluss der Arbeitnehmer, die vor dem vom Arbeitgeber bestimmten Stichtag ausscheiden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Ausschlussklausel wird auch die Freiheit des Arbeitnehmers zum Ausspruch einer Eigenkündigung nicht in einer Weise beeinträchtigt."

Der bloße Umstand, dass eine Sonderzahlung an den Umsatz anknüpft, macht diese noch nicht zu einem Teil des Arbeitsentgelts. Entscheidend ist vielmehr die Zweckbestimmung, auf der die Zahlung beruht. So hat das Bundesarbeitsgericht nur in solchen Fällen, in denen die Zahlung nach der individuellen Leistung des Einzelnen berechnet wurde, in einer Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung Arbeitsentgelt im engeren Sinne gesehen, sodass hier keine Stichtagsregelung in Frage kommt. (LAG Niedersachsen, Urt. v. 5.7.2002 – 10 Sa 657/02)
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Mütter haben Vorrang beim Sorgerecht
Seit dem 1. Juli 1998 gilt das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das für die Zuweisung des Sorgerechts bei nicht miteinander verheirateten Eltern Folgendes vorsieht: "Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder einander heiraten. Dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu Stellung bezogen und ausgeführt, dass die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nicht ehelichen Kindes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes verstößt. Eltern ehelicher Kinder haben sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes kann dagegen auch heutzutage nicht generell davon ausgegangen werden, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Das Kindeswohl verlangt allerdings, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.

Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Sorgerechtslage zu regeln ist, wenn sich die Eltern bereits vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsreformgesetzes getrennt haben. Für diese sog. "Altfälle" haben die Richter den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.12.2003 eine Übergangsfrist zu schaffen. (BVerfG-Urt. v. 29.1.2003 – 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01)

Die Richter des Oberlandesgericht Saarbrücken hatten sich ebenfalls mit der Problematik zu befassen und entschieden, dass dem "Vater" kein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, solange die Vaterschaft eines Mannes nicht feststeht. Dies gilt selbst dann, wenn die genetische Vaterschaft zwischen den Parteien nicht streitig ist, da ausschließlich die Vaterschaft im Rechtssinne maßgeblich ist. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. (OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.9.2002 – 6 UF 69/02)
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 10.03. 17.03.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) 10.03. 17.03.**
Einkommensteuer, Soli.-Zuschlag 10.03. 17.03. *
Kirchensteuer 10.03. 17.03. *
Körperschaftsteuer, Soli.-Zuschlag 10.03. 17.03. *
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt – z. B. mittels beigefügtem Scheck!


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.1.2003 1,97 %
1.7.2002 - 31.12.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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