Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Februar 2003

Veröffentlicht:27.01.03

Es reicht nicht, wenn unsere Manager großartige Wirtschaftsfachleute oder auch tolle Techniker sind, wenn sie den Menschen, also ihren Kunden, längst aus dem Auge verloren haben.

Daniel Goeudevert; geb. 1942, Mitglied des Vorstandes der Audi AG
Inhaltsverzeichnis

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz

  • Änderung des Basiszinssatzes zum 1.1.2003

Änderung bei den geringfügig Beschäftigten ab 1.4.2003
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am 17.12.2002 auf Änderungen beim "Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz II) geeinigt. In diesem Gesetz wurden insbesondere auch die Grundlinien für Geringverdiener neu festgelegt.

Bei den sog. Mini-Jobs sieht der Kompromiss die Anhebung der Grenze von 325 Euro auf 400 Euro monatlich vor. Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 %, auf die Krankenversicherung 11 % – mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer – sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sollen an eine gemeinsame Stelle – die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus – abgeführt werden. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen.

Bei Mini-Jobs bis 400 Euro monatlich in "Privathaushalten" betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die ebenfalls keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zulässt. Auch hier sollen Pauschalbeiträge und Steuer an die o. g. Einzugsstelle abgeführt werden.

Haushaltsdienstleistungen sollen zukünftig steuerlich unterschiedlich gefördert werden:
  • Aufwendungen eines privaten Haushalts, der einen Mini-Jobber bis zu 400 Euro monatlich beschäftigt, können in Höhe von 10 %, höchstens 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden.
  • Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten können Aufwendungen in Höhe von 12 %, höchstens 2.400 Euro im Jahr steuerlich angesetzt werden.
  • Für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (zum Beispiel von Dienstleistungsagenturen) können Kosten in Höhe von 20 %, höchstens 600 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Aufbauend auf dem geltenden Recht sollen geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro.

Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 Euro gilt eine Sonderregelung für die so genannte Gleitzone. Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 Euro, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt für den Arbeitnehmer abgabenfrei.

Die so genannte Gleitzone wird oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 Euro besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 21 % für das gesamte Arbeitsentgelt ein.

Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %).

Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800 Euro neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.

Die Regelungen zu den Mini-Jobs sollen wegen Umstellungsbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum 1.4.2003 in Kraft treten.
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Einführung einer Zins-Abgeltungssteuer geplant
Zinserträge wurden bisher nach dem persönlichen Steuersatz des Einkommensteuertarifs zwischen 19,9 % und 48,5 % besteuert. Die Banken waren verpflichtet, einen einheitlichen Zinsabschlag von 30 % für Zinserträge, die über dem Sparerfreibetrag von 1.550 Euro bei Ledigen bzw. 3.100 Euro bei Verheirateten lagen, einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Der Zinsabschlag konnte aber bei der Einkommensteuer angerechnet werden.

Die neuen Pläne der Bundesregierung sehen nunmehr vor, eine "Abgeltungssteuer" in Höhe von 25 % auf Zinserträge einzuführen. Sparer, die einen höheren persönlichen Steuersatz haben, profitieren demnach, während Sparer, deren Steuersatz geringer ist, schlechter fahren werden. Deshalb sollen solche Steuerpflichtige die zu viel einbehaltenen Steuern weiterhin bei der Einkommensteuer verrechnen können. Der Sparerfreibetrag soll erhalten bleiben.

Zusätzlich will die Regierung Steuerpflichtige, die ihr Geld im Ausland angelegt haben, um so einer Versteuerung der Zinsen zu entgehen, straffrei lassen, wenn sie ihr Kapital aus dem Ausland zurückholen und beim Finanzamt anmelden. Hierfür ist jedoch erforderlich, das geltende Instrument der Selbstanzeige in Anspruch zu nehmen. Das Kapital – nicht die Zinsen – soll dann, wenn es bis Ende 2003 aus dem Ausland wieder nach Deutschland transferiert wird, mit 25 % und wenn es bis 30.6.2004 wieder geholt wird, mit 35 % versteuert werden.
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Umfangreiches Kontrollmitteilungsverfahren geplant
Die Bundesregierung hat am 20.11.2002 den Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes beschlossen, der u. a. eine Vielzahl von Gesetzesänderungen vorsieht, die das gemeinsame Ziel verfolgen, Spekulationsgewinne und Kapitalerträge möglichst lückenlos zu erfassen und dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen. Obwohl zwischenzeitlich die Einführung einer Abgeltungssteuer immer mehr zu einer sicheren Sache wird, hält das Kabinett an seinem Vorhaben offenbar weiterhin fest.

Künftig sollen inländische Kreditinstitute und ähnliche Unternehmen sowie inländische Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten verpflichtet sein, bis zum 31.5. des Folgejahres dem Bundesamt für Finanzen über die von ihren Kunden im abgelaufenen Kalenderjahr getätigten Veräußerungs- und Termingeschäfte Mitteilungen zu machen.

Mitzuteilen sind neben Angaben zur Person bei Veräußerungsgeschäften die Art, Anzahl, der Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten (letztere, falls das Kreditinstitut bei der Anschaffung beteiligt war oder sie anderweitig bekannt sind). Bei Termingeschäften ist eine Mitteilung über die Art sowie den Differenzausgleich oder über einen bestimmten Geldbetrag/Vorteil zu machen. Erstmalig sind Veräußerungsgeschäfte sowie Erwerb des Rechts bei Termingeschäften nach dem Gesetzesbeschluss – voraussichtlich am 21.2.2003 – anzumelden.

Ferner sind alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2003 zufließen, von den Kreditinstituten und ähnlichen Unternehmen ebenfalls dem Bundesamt für Finanzen zu melden. Bisher bestand eine Meldepflicht lediglich für die vom Steuerabzug durch Freistellungsauftrag tatsächlich freigestellten Kapitalerträge. Diese Daten sollen auch weiterhin gesondert mitzuteilen sein.

Auch die Sozialversicherungsträger werden von den aus den Kontrollmitteilungen gewonnenen Daten, sowohl bezüglich der getätigten Veräußerungs- und Termingeschäfte als auch hinsichtlich der Kapitalerträge, Kenntnis erlangen, was z. B. bei der Festsetzung der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung von Bedeutung sein kann.

Während die Einführung eines einheitlichen und lebenslänglichen Identifikationsmerkmals für Steuerpflichtige, das die bisherige Steuernummer ersetzen soll, zum jetzigen Zeitpunkt noch lediglich eine Absichtserklärung bleibt, könnte die geplante Abschaffung des § 30a Abgabenordnung, der seit 1936 die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden in Banken eingeschränkt hatte, weit reichende Auswirkungen haben.

Die Abschaffung des Bankgeheimnisses würde künftig dazu führen, dass im Rahmen einer bei einer Bank durchzuführenden Außenprüfung konkrete Ermittlungen der Prüfer zum Zwecke der Besteuerung der Bankkunden zulässig werden. Bisher waren großflächige Ermittlungen "ins Blaue hinein", sog. Rasterfahndungen, nicht zulässig. Die Informationen über Kundenkonten durften nicht für Besteuerungszwecke ausgewertet werden. Lediglich wenn ein für die zusätzlichen Ermittlungen hinreichender Anlass bestand, z. B. bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, durften sie durchgeführt werden. Ihre Ergebnisse konnten in diesem Fall in Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter zusammengefasst werden.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die Gesetzänderungsvorhaben konkret verabschiedet werden.
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Schuldzinsenabzug bei Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Steuerpflichtige auch im Fall einer Anschaffung eines Gebäudes, das sowohl eigengenutzt als auch vermietet wird, seine Anschaffungskosten mit steuerlicher Wirkung auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile aufteilen. Wenn er für die Finanzierung der auf die künftig vermietete Wohnung entfallenden Anschaffungskosten ein Darlehen aufnimmt, sind die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.

Die Finanzverwaltung ist bisher lediglich bei Herstellung eines Gebäudes durch den Steuerpflichtigen bereit, eine getrennte Finanzierung der vermieteten Wohnung zu akzeptieren.

Für die steuerliche Anerkennung sollte bereits im Notarvertrag festgelegt werden, wie der Kaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter, z. B. eine vermietete Wohnung im Erdgeschoss und eine eigengenutzte Wohnung im Obergeschoss, aufgeteilt wird. Die Darlehenssumme muss mit den ausgewiesenen Anschaffungskosten für die vermietete Wohnung genau übereinstimmen und auch tatsächlich dafür verwendet werden. Die finanzierende Bank sollte die Darlehenssumme hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch getrennt überweisen, d. h. nicht zusammen mit einem anderen Darlehen, das für die Finanzierung der Anschaffung der künftig eigengenutzten Wohnung aufgenommen wird.
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Schenkung durch sog. Oder-Konto zwischen Ehegatten
Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber allein über das gesamte Guthaben verfügen darf. Wird ein Gemeinschaftskonto oder -depot von Eheleuten eingerichtet, rechnet die Finanzverwaltung automatisch jedem Ehegatten die Hälfte des Guthabens zu, unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere. Daraus folgt, dass der nicht einzahlende Ehegatte auf Kosten des Ehepartners bereichert wird, und zwar in Höhe von 50 % des Guthabens. Diese sog. freigebige Zuwendung des einzahlenden Ehegatten ist schenkungssteuerpflichtig. Wenn beide Ehegatten auf das gemeinsame Konto einzahlen, ist bei der Bemessung der Schenkung der vom Beschenkten eingezahlte Anteil vom Guthaben abzuziehen. Die Hälfte des übrig gebliebenen Betrags unterliegt der Schenkungssteuer.

Bei Schenkungen zwischen Ehegatten kann ein Freibetrag von 307.000 Euro alle zehn Jahre beansprucht werden. Vorschenkungen innerhalb von zehn Jahren sind dabei zusammenzurechnen. Die bereits gezahlte Schenkungssteuer wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt.

Aus steuerlicher Sicht kann es – anstelle der Einrichtung eines Oder-Kontos – von Vorteil sein, wenn derjenige Ehegatte, der über ein größeres Geldvermögen oder höhere Einkünfte verfügt, alleiniger Kontoinhaber bleibt und der andere Ehegatte eine Kontovollmacht erhält. In diesem Fall wird er erst dann bereichert, wenn er tatsächlich zu seinen Gunsten Geld vom Konto abhebt. Übrigens wird auch der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Ehegatten, die eine andere Teilung des Kontoguthabens als die 50:50-Regelung vorsieht, steuerlich anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt wird.

In der Praxis wird erwartet, dass künftig vermehrt Kontrollmitteilungen in diesem Zusammenhang ausgefertigt werden.
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Finanzamt kann den Veräußerer eines Grundstücks
zur Grunderwerbsteuer heranziehen
Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2002 wurde die Verpflichtung des Käufers eines Grundstücks zur Übernahme der Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, für die Auflassung, Grundbucheintragung und sonstigen erforderlichen Erklärungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Seitdem enthalten viele Kaufverträge keine diesbezüglichen Regelungen mehr. Die Finanzverwaltung kann jedoch in diesem Fall entweder den Käufer oder den Verkäufer des Grundstücks wegen der festzusetzenden Grunderwerbsteuer in Anspruch nehmen, denn beide stehen als Gesamtschuldner dafür zur Verfügung.

Ein Erlass der Finanzverwaltung besagt, dass das zuständige Finanzamt an die Vertragsbestimmungen zunächst gebunden ist. Fehlt jedoch eine vertragliche Regelung über die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Grunderwerbsteuer, ist zwar zunächst immer noch der Käufer zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen, es liegt jedoch im Ermessen des Finanzamtes, den Verkäufer ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Das kann z. B. bei einer Zahlungsunfähigkeit des Käufers der Fall sein. Um solche Risiken von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, beim Abschluss des Notarvertrags darauf zu achten, dass der Vertrag einen Passus enthält, der die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer festschreibt.
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Arbeitsmarktreform zum 1.1.2003 in Kraft getreten
Am 1.1.2003 trat das Erste und Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft. Die beiden Gesetze zielen auf die Erschließung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten, die Verbesserung der Qualität und Schnelligkeit der Arbeitsvermittlung, die Neuausrichtung der beruflichen Weiterbildung und die Stärkung des Dienstleistungscharakters der Bundesanstalt für Arbeit. Eine Ausnahme gilt bei der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung. Sie tritt zum 1.7.2003 in Kraft. Damit sich Arbeitgeber und Verwaltung rechtzeitig darauf einstellen können, werden die Regelungen zu den Mini-Jobs erst zum 1.4.2003 in Kraft treten (siehe Beitrag: Änderung bei den geringfügig Beschäftigten ab 1.4.2003).
Über die wichtigsten Teile der neuen Regelungen soll der nachfolgende Beitrag informieren.

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

  • Frühzeitige Meldepflicht bei Arbeitslosigkeit: Ab dem 1.7.2003 wird die Verpflichtung eingeführt, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei verspäteter Meldung erfolgt eine stufenweise geregelte Minderung des Arbeitslosengeldes.
  • Einführung von Personal-Service-Agenturen: Zur Mobilisierung von Beschäftigungsreserven soll vermittlungsorientierte Zeitarbeit wesentlich stärker als bisher genutzt werden. Es werden deswegen flächendeckend Personal-Service-Agenturen (PSA) eingerichtet. Jedes Arbeitsamt wird verpflichtet, wenigstens eine PSA einzurichten.
    Die Höhe des Arbeitsentgelts in den PSA richtet sich nach den geänderten Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Bei Anstellung in der PSA erhalten Arbeitslose einen Arbeitsvertrag, die Garantie einer fairen Entlohnung und den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit soll die Förderung eines vormals Arbeitslosen in einer PSA im Regelfall nicht mehr als zwölf Monate betragen.
  • Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG): Zur Förderung der Zeitarbeit wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundlegend überarbeitet. Das AÜG gilt sowohl für die gewerbliche Zeitarbeit als auch für die neu entstehenden PSA.

    Gleichbehandlungsgrundsatz: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern den Arbeitsbedingungen entsprechen, die im Entleihbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gelten. Von dieser Regel kann in zwei Fällen abgewichen werden, und zwar
    • in den ersten sechs Wochen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Entlohnung darf jedoch nicht unter dem Arbeitslosenentgelt liegen.
    • sofern ein Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht.
    Aufhebung bestehender Beschränkungen bei der Arbeitnehmerüberlassung: Im Gegenzug entfallen im AÜG Barrieren, wie das besondere Befristungsverbot, das Wiedereinstellungsverbot, das Synchronisationsverbot sowie die Beschränkung der Überlassungsdauer auf 24 Monate.
    Die Neuregelungen des AÜG treten erst – mit Ausnahmemöglichkeiten – nach einer Übergangszeit zum 1.1.2004 in Kraft.
  • Neuausrichtung der Weiterbildungsförderung: Das Recht der Weiterbildungsförderung wird deutlich einfacher. Ab dem 1.1.2003 erhalten Arbeitnehmer, bei denen das Arbeitsamt die Notwendigkeit einer Weiterbildung dem Grunde nach festgestellt hat, einen Bildungsgutschein.
  • Änderungen im Bereich der Arbeitslosigkeit: Für die Arbeitslosen ergeben sich zahlreiche Änderungen, z. B. im Bereich der Zumutbarkeits- sowie der Sperrzeitregelung, der Dynamisierung und bei der Mobilitätshilfe.
  • Beitragsbonus für Arbeitgeber bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer: Arbeitgeber, die über 55-jährige Arbeitslose einstellen, sind von ihrem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung befreit.
  • Ausweitung der Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung Älterer: Die im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegte Altersgrenze, ab der mit Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können, wird zunächst befristet für vier Jahre vom 58. Lebensjahr auf das 52. Lebensjahr gesenkt.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

  • Einrichtung von Job-Centern: Arbeitsämter sollen mittelfristig in so genannte Job-Center umgewandelt werden, die Anlaufstellen von Arbeitsamt und Trägern der Sozialhilfe darstellen.
  • Umsetzung der "Ich- bzw. Familien-AG": Es wird ein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss zur Unterstützung der so genannten Ich- bzw. Familien-AG eingeführt. Diese Regelung ist bis Ende 2005 befristet. Die Förderung richtet sich an vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zuschuss wird in abnehmender Höhe für maximal drei Jahre gewährt, solange das Einkommen 25.000 Euro im Jahr nicht überschreitet, allenfalls Familienmitglieder mitarbeiten, aber keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
    Der Zuschuss beträgt monatlich im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro und ist steuerfrei.
  • Mini-Job-Neuregelungen zum 1.4.2003: Im zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen wurden auch die Mini-Jobs neu geregelt (siehe Beitrag: Änderung bei den geringfügig Beschäftigten ab 1.4.2003).
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Schadensersatz einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer
Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch das Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist.

Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. (BGH-Urt. v. 4.11.2002 – II ZR 224/00)
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Vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist
für Geschäftsführerhaftung möglich
Der Geschäftsführer einer GmbH muss weitreichende Haftungsrisiken im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit tragen. Im Unterschied zu jedem anderen Angestellten der GmbH, der nur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhalten haftet, ist er sogar bei leichter Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig. Seine Haftung besteht sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Es ist daher verständlich, wenn der künftige Geschäftsführer bereits beim Abschluss seines Anstellungsvertrags versucht, mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können die Gesellschafter im Geschäftsführerdienstvertrag eine Verkürzung der Verjährungsfrist bezüglich der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vereinbaren, solange es sich nicht um Verletzung der Kapitalschutzvorschriften handelt. Im entschiedenen Fall konnten die Vertragspartner gem. schriftlicher Vereinbarung Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis nur innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw. drei Monate nach Beendigung des Arbeitverhältnisses geltend machen. (BGH-Urt. v. 16.9.2002 – II ZR 107/01)
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Insolvenz des Reiseveranstalters – Befugnisse des Reisebüros
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Frage zu entscheiden, ob Reisebüros, die aufgrund eines Agenturvertrages Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigte eines Reiseveranstalters sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters berechtigt sind, Anzahlungen der Reisenden auf deren Wunsch zurückzuzahlen oder für anderweitig gebuchte Reisen zu verwenden.

Nach Auffassung der Richter sind Reisende gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung (Sicherungsschein) ausreichend geschützt. So kann es dem Reisenden durchaus zugemutet werden, sich wegen der Erstattung von Reisepreiszahlungen an den Insolvenzversicherer zu wenden. Eine Berechtigung, die es dem Reisebüro ermöglicht, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Insolvenzverwalters über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, kann aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden. Hat das Reisebüro solche Reiseanzahlungen eingezogen, aber nicht an den Reiseveranstalter oder den Insolvenzverwalter abgeführt, schuldet es Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet hat. (BGH-Urt. v. 10.12.2002 – X ZR 193/99)
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Vorfälligkeitsentschädigung bei Abschluss eines neuen Darlehens
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht ein frei aushandelbarer Preis ist, sondern – ähnlich wie Schadensersatz – allein dem Ausgleich etwaiger Nachteile dient, die das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleidet. Die Kredit gebende Bank bzw. Sparkasse darf daraus weder Vorteil noch Nachteil haben. Erwächst dem Kreditinstitut durch die vorzeitige Vertragsbeendigung überhaupt kein Schaden oder reduziert sich ein solcher durch gleichzeitig entstehende Vorteile auf Null, ist von dem Darlehensnehmer auch kein Ersatz zu leisten. Die Frage des Vorteilsausgleichs stellt sich insbesondere dann, wenn Altdarlehen durch Zahlung abgelöst und gleichzeitig Neukredite – jedenfalls zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen – an denselben Darlehensnehmer vergeben werden.

Bei der vorzeitigen Tilgung eines Darlehens und gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits bei dem gleichen Kreditinstitut sollte demnach genau geprüft werden, ob die Bank berechtigt ist, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.5.2002 – 7 U 231/01)
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 10.02. 17.02.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) 10.02. 17.02.**
Gewerbesteuer 17.02. 24.02. *
Grundsteuer 17.02. 24.02. *
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt – z. B. mittels beigefügtem Scheck!


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.1.2003 1,97 %
1.7.2002 - 31.12.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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