Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Februar 2003
Veröffentlicht:27.01.03Änderung bei den geringfügig Beschäftigten ab 1.4.2003 | ||||
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am 17.12.2002 auf Änderungen beim "Zweiten
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz II) geeinigt. In diesem Gesetz wurden insbesondere auch die Grundlinien
für Geringverdiener neu festgelegt. Bei den sog. Mini-Jobs sieht der Kompromiss die Anhebung der Grenze von 325 Euro auf 400 Euro monatlich vor. Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 %, auf die Krankenversicherung 11 % mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sollen an eine gemeinsame Stelle die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus abgeführt werden. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen. Bei Mini-Jobs bis 400 Euro monatlich in "Privathaushalten" betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die ebenfalls keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zulässt. Auch hier sollen Pauschalbeiträge und Steuer an die o. g. Einzugsstelle abgeführt werden. Haushaltsdienstleistungen sollen zukünftig steuerlich unterschiedlich gefördert werden:
Aufbauend auf dem geltenden Recht sollen geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 Euro gilt eine Sonderregelung für die so genannte Gleitzone. Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 Euro, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Die so genannte Gleitzone wird oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 Euro besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 21 % für das gesamte Arbeitsentgelt ein. Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %). Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800 Euro neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben. Die Regelungen zu den Mini-Jobs sollen wegen Umstellungsbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum 1.4.2003 in Kraft treten. |
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Einführung einer Zins-Abgeltungssteuer geplant | ||||
Zinserträge wurden bisher nach dem persönlichen Steuersatz des Einkommensteuertarifs zwischen
19,9 % und 48,5 % besteuert. Die Banken waren verpflichtet, einen einheitlichen Zinsabschlag von 30 % für Zinserträge, die über
dem Sparerfreibetrag von 1.550 Euro bei Ledigen bzw. 3.100 Euro bei Verheirateten lagen, einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Der
Zinsabschlag konnte aber bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Die neuen Pläne der Bundesregierung sehen nunmehr vor, eine "Abgeltungssteuer" in Höhe von 25 % auf Zinserträge einzuführen. Sparer, die einen höheren persönlichen Steuersatz haben, profitieren demnach, während Sparer, deren Steuersatz geringer ist, schlechter fahren werden. Deshalb sollen solche Steuerpflichtige die zu viel einbehaltenen Steuern weiterhin bei der Einkommensteuer verrechnen können. Der Sparerfreibetrag soll erhalten bleiben. Zusätzlich will die Regierung Steuerpflichtige, die ihr Geld im Ausland angelegt haben, um so einer Versteuerung der Zinsen zu entgehen, straffrei lassen, wenn sie ihr Kapital aus dem Ausland zurückholen und beim Finanzamt anmelden. Hierfür ist jedoch erforderlich, das geltende Instrument der Selbstanzeige in Anspruch zu nehmen. Das Kapital nicht die Zinsen soll dann, wenn es bis Ende 2003 aus dem Ausland wieder nach Deutschland transferiert wird, mit 25 % und wenn es bis 30.6.2004 wieder geholt wird, mit 35 % versteuert werden. |
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Umfangreiches Kontrollmitteilungsverfahren geplant | ||||
Die Bundesregierung hat am 20.11.2002 den Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes beschlossen,
der u. a. eine Vielzahl von Gesetzesänderungen vorsieht, die das gemeinsame Ziel verfolgen, Spekulationsgewinne und Kapitalerträge möglichst
lückenlos zu erfassen und dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen. Obwohl zwischenzeitlich die Einführung einer
Abgeltungssteuer immer mehr zu einer sicheren Sache wird, hält das Kabinett an seinem Vorhaben offenbar weiterhin fest. Künftig sollen inländische Kreditinstitute und ähnliche Unternehmen sowie inländische Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten verpflichtet sein, bis zum 31.5. des Folgejahres dem Bundesamt für Finanzen über die von ihren Kunden im abgelaufenen Kalenderjahr getätigten Veräußerungs- und Termingeschäfte Mitteilungen zu machen. Mitzuteilen sind neben Angaben zur Person bei Veräußerungsgeschäften die Art, Anzahl, der Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten (letztere, falls das Kreditinstitut bei der Anschaffung beteiligt war oder sie anderweitig bekannt sind). Bei Termingeschäften ist eine Mitteilung über die Art sowie den Differenzausgleich oder über einen bestimmten Geldbetrag/Vorteil zu machen. Erstmalig sind Veräußerungsgeschäfte sowie Erwerb des Rechts bei Termingeschäften nach dem Gesetzesbeschluss voraussichtlich am 21.2.2003 anzumelden. Ferner sind alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2003 zufließen, von den Kreditinstituten und ähnlichen Unternehmen ebenfalls dem Bundesamt für Finanzen zu melden. Bisher bestand eine Meldepflicht lediglich für die vom Steuerabzug durch Freistellungsauftrag tatsächlich freigestellten Kapitalerträge. Diese Daten sollen auch weiterhin gesondert mitzuteilen sein. Auch die Sozialversicherungsträger werden von den aus den Kontrollmitteilungen gewonnenen Daten, sowohl bezüglich der getätigten Veräußerungs- und Termingeschäfte als auch hinsichtlich der Kapitalerträge, Kenntnis erlangen, was z. B. bei der Festsetzung der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung von Bedeutung sein kann. Während die Einführung eines einheitlichen und lebenslänglichen Identifikationsmerkmals für Steuerpflichtige, das die bisherige Steuernummer ersetzen soll, zum jetzigen Zeitpunkt noch lediglich eine Absichtserklärung bleibt, könnte die geplante Abschaffung des § 30a Abgabenordnung, der seit 1936 die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden in Banken eingeschränkt hatte, weit reichende Auswirkungen haben. Die Abschaffung des Bankgeheimnisses würde künftig dazu führen, dass im Rahmen einer bei einer Bank durchzuführenden Außenprüfung konkrete Ermittlungen der Prüfer zum Zwecke der Besteuerung der Bankkunden zulässig werden. Bisher waren großflächige Ermittlungen "ins Blaue hinein", sog. Rasterfahndungen, nicht zulässig. Die Informationen über Kundenkonten durften nicht für Besteuerungszwecke ausgewertet werden. Lediglich wenn ein für die zusätzlichen Ermittlungen hinreichender Anlass bestand, z. B. bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, durften sie durchgeführt werden. Ihre Ergebnisse konnten in diesem Fall in Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter zusammengefasst werden. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Gesetzänderungsvorhaben konkret verabschiedet werden. |
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Schuldzinsenabzug bei Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes | ||||
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Steuerpflichtige auch im Fall einer Anschaffung eines Gebäudes,
das sowohl eigengenutzt als auch vermietet wird, seine Anschaffungskosten mit steuerlicher Wirkung auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile
aufteilen. Wenn er für die Finanzierung der auf die künftig vermietete Wohnung entfallenden Anschaffungskosten ein Darlehen
aufnimmt, sind die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Die Finanzverwaltung ist bisher lediglich bei Herstellung eines Gebäudes durch den Steuerpflichtigen bereit, eine getrennte Finanzierung der vermieteten Wohnung zu akzeptieren. Für die steuerliche Anerkennung sollte bereits im Notarvertrag festgelegt werden, wie der Kaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter, z. B. eine vermietete Wohnung im Erdgeschoss und eine eigengenutzte Wohnung im Obergeschoss, aufgeteilt wird. Die Darlehenssumme muss mit den ausgewiesenen Anschaffungskosten für die vermietete Wohnung genau übereinstimmen und auch tatsächlich dafür verwendet werden. Die finanzierende Bank sollte die Darlehenssumme hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch getrennt überweisen, d. h. nicht zusammen mit einem anderen Darlehen, das für die Finanzierung der Anschaffung der künftig eigengenutzten Wohnung aufgenommen wird. |
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Schenkung durch sog. Oder-Konto zwischen Ehegatten | ||||
Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber allein über das gesamte Guthaben verfügen
darf. Wird ein Gemeinschaftskonto oder -depot von Eheleuten eingerichtet, rechnet die Finanzverwaltung automatisch jedem Ehegatten die Hälfte
des Guthabens zu, unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere. Daraus folgt, dass der nicht einzahlende Ehegatte auf
Kosten des Ehepartners bereichert wird, und zwar in Höhe von 50 % des Guthabens. Diese sog. freigebige Zuwendung des einzahlenden
Ehegatten ist schenkungssteuerpflichtig. Wenn beide Ehegatten auf das gemeinsame Konto einzahlen, ist bei der Bemessung der Schenkung der vom
Beschenkten eingezahlte Anteil vom Guthaben abzuziehen. Die Hälfte des übrig gebliebenen Betrags unterliegt der Schenkungssteuer. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten kann ein Freibetrag von 307.000 Euro alle zehn Jahre beansprucht werden. Vorschenkungen innerhalb von zehn Jahren sind dabei zusammenzurechnen. Die bereits gezahlte Schenkungssteuer wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Aus steuerlicher Sicht kann es anstelle der Einrichtung eines Oder-Kontos von Vorteil sein, wenn derjenige Ehegatte, der über ein größeres Geldvermögen oder höhere Einkünfte verfügt, alleiniger Kontoinhaber bleibt und der andere Ehegatte eine Kontovollmacht erhält. In diesem Fall wird er erst dann bereichert, wenn er tatsächlich zu seinen Gunsten Geld vom Konto abhebt. Übrigens wird auch der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Ehegatten, die eine andere Teilung des Kontoguthabens als die 50:50-Regelung vorsieht, steuerlich anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt wird. In der Praxis wird erwartet, dass künftig vermehrt Kontrollmitteilungen in diesem Zusammenhang ausgefertigt werden. |
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Finanzamt kann den Veräußerer eines Grundstücks zur Grunderwerbsteuer heranziehen |
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Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2002 wurde die Verpflichtung des
Käufers eines Grundstücks zur Übernahme der Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, für die Auflassung,
Grundbucheintragung und sonstigen erforderlichen Erklärungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Seitdem enthalten viele
Kaufverträge keine diesbezüglichen Regelungen mehr. Die Finanzverwaltung kann jedoch in diesem Fall entweder den Käufer oder
den Verkäufer des Grundstücks wegen der festzusetzenden Grunderwerbsteuer in Anspruch nehmen, denn beide stehen als Gesamtschuldner
dafür zur Verfügung. Ein Erlass der Finanzverwaltung besagt, dass das zuständige Finanzamt an die Vertragsbestimmungen zunächst gebunden ist. Fehlt jedoch eine vertragliche Regelung über die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Grunderwerbsteuer, ist zwar zunächst immer noch der Käufer zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen, es liegt jedoch im Ermessen des Finanzamtes, den Verkäufer ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Das kann z. B. bei einer Zahlungsunfähigkeit des Käufers der Fall sein. Um solche Risiken von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, beim Abschluss des Notarvertrags darauf zu achten, dass der Vertrag einen Passus enthält, der die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer festschreibt. |
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Arbeitsmarktreform zum 1.1.2003 in Kraft getreten | ||||
Am 1.1.2003 trat das Erste und Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft.
Die beiden Gesetze zielen auf die Erschließung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten, die Verbesserung der Qualität und
Schnelligkeit der Arbeitsvermittlung, die Neuausrichtung der beruflichen Weiterbildung und die Stärkung des Dienstleistungscharakters der
Bundesanstalt für Arbeit. Eine Ausnahme gilt bei der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung. Sie tritt zum 1.7.2003 in
Kraft. Damit sich Arbeitgeber und Verwaltung rechtzeitig darauf einstellen können, werden die Regelungen zu den Mini-Jobs erst zum
1.4.2003 in Kraft treten (siehe Beitrag: Änderung bei den geringfügig Beschäftigten
ab 1.4.2003). Über die wichtigsten Teile der neuen Regelungen soll der nachfolgende Beitrag informieren. Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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Schadensersatz einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer | ||||
Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer die
Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch das Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis
ein Schaden entstanden ist. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. (BGH-Urt. v. 4.11.2002 II ZR 224/00) |
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Vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist für Geschäftsführerhaftung möglich |
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Der Geschäftsführer einer GmbH muss weitreichende Haftungsrisiken im Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit tragen. Im Unterschied zu jedem anderen Angestellten der GmbH, der nur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Fehlverhalten haftet, ist er sogar bei leichter Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig. Seine Haftung besteht sowohl im Innen- als auch
im Außenverhältnis. Es ist daher verständlich, wenn der künftige Geschäftsführer bereits beim Abschluss seines
Anstellungsvertrags versucht, mögliche Haftungsrisiken zu minimieren. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können die Gesellschafter im Geschäftsführerdienstvertrag eine Verkürzung der Verjährungsfrist bezüglich der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vereinbaren, solange es sich nicht um Verletzung der Kapitalschutzvorschriften handelt. Im entschiedenen Fall konnten die Vertragspartner gem. schriftlicher Vereinbarung Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis nur innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw. drei Monate nach Beendigung des Arbeitverhältnisses geltend machen. (BGH-Urt. v. 16.9.2002 II ZR 107/01) |
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Insolvenz des Reiseveranstalters Befugnisse des Reisebüros | ||||
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Frage zu entscheiden, ob Reisebüros, die
aufgrund eines Agenturvertrages Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigte eines Reiseveranstalters sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit
des Reiseveranstalters berechtigt sind, Anzahlungen der Reisenden auf deren Wunsch zurückzuzahlen oder für anderweitig gebuchte
Reisen zu verwenden. Nach Auffassung der Richter sind Reisende gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung (Sicherungsschein) ausreichend geschützt. So kann es dem Reisenden durchaus zugemutet werden, sich wegen der Erstattung von Reisepreiszahlungen an den Insolvenzversicherer zu wenden. Eine Berechtigung, die es dem Reisebüro ermöglicht, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Insolvenzverwalters über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, kann aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden. Hat das Reisebüro solche Reiseanzahlungen eingezogen, aber nicht an den Reiseveranstalter oder den Insolvenzverwalter abgeführt, schuldet es Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet hat. (BGH-Urt. v. 10.12.2002 X ZR 193/99) |
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Vorfälligkeitsentschädigung bei Abschluss eines neuen Darlehens | ||||
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung
nicht ein frei aushandelbarer Preis ist, sondern ähnlich wie Schadensersatz allein dem Ausgleich etwaiger Nachteile dient,
die das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleidet. Die Kredit gebende Bank bzw. Sparkasse darf daraus
weder Vorteil noch Nachteil haben. Erwächst dem Kreditinstitut durch die vorzeitige Vertragsbeendigung überhaupt kein Schaden oder
reduziert sich ein solcher durch gleichzeitig entstehende Vorteile auf Null, ist von dem Darlehensnehmer auch kein Ersatz zu leisten. Die
Frage des Vorteilsausgleichs stellt sich insbesondere dann, wenn Altdarlehen durch Zahlung abgelöst und gleichzeitig Neukredite
jedenfalls zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen an denselben Darlehensnehmer vergeben werden. Bei der vorzeitigen Tilgung eines Darlehens und gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits bei dem gleichen Kreditinstitut sollte demnach genau geprüft werden, ob die Bank berechtigt ist, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.5.2002 7 U 231/01) |
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Steuertermine /
Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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