Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Januar 2003
Veröffentlicht:19.12.02Die Wissenschaft der Planung besteht darin, den Schwierigkeiten der Ausführung zuvorzukommen. Marquis de Luc de Clapiers; 1715 1747, französischer Philosoph und Dichter |
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Inhaltsverzeichnis | |||
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Kurz notiert | |||
Entwurf des ursprünglichen "Steuervergünstigungsabbaugesetzes" überarbeitet |
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Nach heftigen Reaktionen von Verbänden und Fachleuten auf die ursprünglichen steuerlichen
Planungen hat die Koalition den Entwurf eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes noch einmal überarbeitet.
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Die geplante Besteuerung von Wertpapieren und Immobilien | ||||
Nach den derzeitigen Festlegungen im "Steuervergünstigungsabbaugesetz" werden Gewinne aus
dem Verkauf von Wertpapieren und nicht selbst genutzten Immobilien in Zukunft generell steuerpflichtig. Es entfallen die altbekannten
Spekulationsfristen bei Wertpapieren von einem Jahr und bei Immobilien von zehn Jahren. Der Steuersatz beträgt 15 % für alle Veräußerungsgewinne,
die nach Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag voraussichtlich am 21.2.2003 entstehen. Für Wertpapiere und Grundstücke,
die vor diesem Datum gekauft und nach diesem Termin veräußert werden, wird ein 10-%iger Gewinn angenommen, der dann ebenfalls mit
15 % pauschal besteuert wird. Dies entspricht einem Satz von 1,5 % des Veräußerungspreises. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
erfolgt durch Gegenüberstellung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und des Veräußerungspreises nach Abzug etwaiger Veräußerungskosten.
Ein niedrigerer Gewinn kann mit steuerlicher Wirkung nachgewiesen werden. An der ursprünglichen Planung, nach der die Anschaffungskosten von Immobilien um die Abschreibung und Sonderabschreibung gekürzt werden sollten, wird in dem neuen Entwurf nicht mehr festgehalten. Dies hätte eine erheblich höhere Bemessungsgrundlage und entsprechend höhere Steuern bedeutet. Gewinne aus der Veräußerung von selbst genutzten Immobilien bleiben unter den bisherigen Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen. Bei Aktien kommt das so genannte Halbeinkünfteverfahren zum Tragen, wonach nur die Hälfte des Veräußerungsgewinnes zu versteuern ist.
Die bisherige Freigrenze von 512 Euro, bis zu der Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können, reduziert der Gesetzgeber auf 500 Euro im Jahr. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Verlusten aus solchen Geschäften verrechnet werden. Um die Besteuerung sicherzustellen, soll ein Kontrollmitteilungsverfahren eingeführt werden, das auch dem aktuellen Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften Rechnung tragen soll. |
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Steuerfreie "Benzingutscheine" | ||||
Eine interessante Alternative zur steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gehaltserhöhung stellen
steuerfreie Sachbezüge z. B. in Form von Benzingutscheinen dar. Nach dem Einkommensteuergesetz bleiben nämlich solche Sachbezüge steuerlich außer Ansatz, wenn sie im Kalendermonat den Betrag von insgesamt 50 Euro (bis 2001: 50 DM) nicht übersteigen. Bei dem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze. Werden 50 Euro im Monat überschritten bzw. weitere Bezüge gewährt, entfallen die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile insgesamt. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Monate ist nicht zulässig. Zu beachten gilt auch, dass Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, auf einen Euro-Betrag lauten und keine konkrete Sache bezeichnen, keine Sachbezüge, sondern Einnahmen in Geld darstellen. Bei einem Benzingutschein handelt es sich um einen Warengutschein über eine bestimmte Sache, der bei einem Dritten einzulösen ist, sodass die 50-Euro-Grenze zum Tragen kommt. Dies gilt selbst dann, wenn der Gutschein zusätzlich auf einen Wert beschränkt ist. Eine Verrechnung mit der Entfernungspauschale ist nicht statthaft, sodass der gesamte Vorteil von 50 Euro pro Monat dem Arbeitnehmer erhalten bleibt. |
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Garagengeld für Dienstfahrzeuge kein steuerpflichtiger Arbeitslohn | ||||
Zahlungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer dafür leistet, damit sie ihre Dienstwagen in
(eigenen oder selbst angemieteten) Garagen unterstellen, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2002 (VI R 145/99) regelmäßig
nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen überlassenen Dienstwagen über Nacht in einer Garage unterzustellen. Für die Überlassung der Garagen erhielten die Arbeitnehmer Nutzungsentgelte. Der Arbeitgeber führte nur für den (mit monatlich 1 % des Listenpreises angesetzten) geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Dienstwagen Lohnsteuer ab. Das Finanzamt nahm dagegen an, auch die an die Arbeitnehmer geleisteten Entgelte für die Garagennutzung seien als Arbeitslohn zu erfassen. Dem folgte der BFH jedoch nicht. Wenn die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen jeweils in einer eigenen Garage unterstellten, erhielten sie das Entgelt aufgrund eines neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden mietähnlichen Nutzungsverhältnisses, nicht aber für den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Stellten die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen in gemieteten Garagen unter, sei die vom Arbeitgeber gezahlte Erstattung als steuerfreier Auslagenersatz anzusehen. Werde in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der sog. 1-%-Regelung erfasst, sei für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen. |
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Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2003 | ||||
Das Bundessozialministerium weist darauf hin, dass die neuen Rechengrößen in der
Sozialversicherung beschlossen worden sind. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der
Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz erhöht sich voraussichtlich von 19,1 % auf 19,5 %; ohne gesetzliche Neuregelung liegt dieser Satz bei 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahme: Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. |
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Sachbezugswerte für 2003 | ||||
Das Bundeskabinett hat am 4.9.2002 die Sachbezugswerte für das Jahr 2003 beschlossen. Die
Sachbezugsverordnung bestimmt für die Zwecke der Sozialversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für Unterkunft
und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgeltes erhalten. Der monatliche Wert der Sachbezüge für Verpflegung und
Unterkunft für 2003 beträgt in den alten Ländern 385,60 Euro und in den neuen Ländern 365,80 Euro. Der Wert für Verpflegung wird um 3,20 Euro auf 195,80 Euro erhöht und gilt sowohl in den alten wie neuen Ländern. Aufgeschlüsselt sind das monatlich für Frühstück 42,80 Euro (in 2002: 42,10 Euro), für Mittag- und Abendessen jeweils 76,50 Euro (in 2002: 75,25 Euro) bzw. täglich für Frühstück 1,43 Euro, für Mittag- und Abendessen jeweils 2,55 Euro. Der Wert für Unterkunft steigt in den alten Ländern um 3,15 Euro auf 189,80 Euro und in den neuen Ländern um 6 Euro auf 170,00 Euro. |
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Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen | ||||
Ab 1.12.2002 ergeben sich nach einem Schreiben
des Bundesfinanzministeriums einige Änderungen für bestimmte Länder
bei den Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
Auslandsdienstreisen, die nachfolgend aufgezeigt sind:
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Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit | ||||
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 29.1.2001 (II ZR 331/00) entschieden, dass
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene
(vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Demnach kann sie diese Rechte auch selber (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden
Gesellschafter) vor Gericht als Klägerin geltend machen. Des Weiteren kann sie vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer
Pflichten verklagt werden. Diese Tatsache hat zur Folge, dass nicht wie bisher zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche möglicherweise gar nicht bekannten Gesellschafter erforderlich ist, sondern dass ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft ausreicht. Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll. Die Gesellschafter einer GbR haften (vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache mit dem Gläubiger) für die während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich mit ihrem privaten Vermögen. In einem weiteren Urteil vom 11.9.2002 (XII ZR 187/00) stellte der BGH jedoch klar, dass die oben genannten Grundsätze nicht auf eine Erbengemeinschaft übertragen werden können. So ist die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft nach Überzeugung der Richter mit der BGB-Gesellschaft nicht vergleichbar, obwohl in beiden Fällen ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen vorhanden ist. Die Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet wird. Demnach können nur die einzelnen Erben gemeinsam Verträge abschließen, die Gemeinschaft als solche dagegen nicht. Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag kann daher mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen. |
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Kein Widerruf nach Kreditkartenzahlung | ||||
In einem Kreditkartenvertrag verpflichtet sich der Kartenherausgeber grundsätzlich die
Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen (z. B. Restaurants, Tankstellen usw.) zu tilgen. Kommt er dieser
Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber zu. Der Aufwendungsersatzanspruch setzt jedoch i. d. R.
voraus, dass der Karteninhaber einen vom Vertragsunternehmer ausgestellten Beleg unterschreibt und dem Kreditkartenherausgeber damit die
Weisung erteilt, seine Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten in einem Fall nun zu entscheiden, ob eine entsprechende Weisung an den Kreditkartenherausgeber vom Karteninhaber widerrufen werden kann. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, grundsätzlich unwiderruflich ist. Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch gegen das Kreditkartenunternehmen, welchem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht. Der BGH führte als Begründung an, dass die Kreditkarte die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargeldersetzende Funktion nur erfüllen kann, wenn der Anspruch, den das Vertragsunternehmen gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, einer Barzahlung wirtschaftlich gleichwertig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die Weisung des Karteninhabers unwiderruflich ist. (BGH-Urt. v. 24.9.2002 XI ZR 420/01) |
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Vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag bei Stellung eines Nachmieters? | ||||
In vielen Fällen ist dem Mieter daran gelegen, früher aus dem Mietvertrag ausscheiden zu können
als vertraglich möglich. Hilfreich kann hier unter weiteren Voraussetzungen die Stellung eines Nachmieters sein. Grundsätzlich ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachmieter vorgestellt wird. Nach Treu und Glauben kann sich für den Mieter jedoch dann ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat, und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist. (OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2002 9 U 8/02) |
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Urteile aus dem Verkehrsrecht | ||||
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Entgeltfortzahlung bei vertraglich vereinbarten Überstunden mit Zuschlägen | ||||
Erhält ein Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt, das auch die Vergütung für eine bestimmte,
arbeitsvertraglich vereinbarte Zahl von Mehrarbeitsstunden einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge beinhaltet, ist bei
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Überstundenzuschlag für die vereinbarten Mehrarbeitsstunden nicht
entgeltfortzahlungspflichtig und deshalb aus dem Monatsentgelt herauszurechnen. (BAG-Urt. v. 26.6.2002 5 AZR 153/01) Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gehören Überstunden grundsätzlich nicht zum fürtzuzahlenden Arbeitsentgelt im Krankheitsfall, maßgeblich ist allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Diese ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn im Vertrag vereinbart ist, dass in dem Gehalt Überstunden enthalten sein sollen (im Entscheidungsfall war eine Überstundenanzahl genannt). Hier muss davon ausgegangen werden, dass sich die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers aus der regelmäßigen Arbeitszeit plus den vereinbarten Überstunden ergibt. Sollen in dem Arbeitsentgelt allerdings auch noch Überstundenzuschläge enthalten sein, sind diese bei der Berechnung des fürtzuzahlenden Entgelts herauszurechnen. |
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Änderung von Beschäftigungszeiten Anspruch des Arbeitnehmers | ||||
Im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses können sich die Arbeitszeitwünsche von
Arbeitnehmern ändern; so möchten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer u. U. nach einer Elternzeit zunächst einer Teilzeit- und
nach einem gewissen Zeitraum wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.
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Aufklärungspflichten bei einem Aufhebungsvertrag | ||||
Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Klarheit über
die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer
unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu
unterrichten, besteht nicht. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Arbeitgeber unter Umständen auch durch das Angebot des Aufhebungsvertrags einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er also den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 3 AZR 339/00) |
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Kurz notiert ... | ||||
Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: Die beiden Gesetze für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt stellen den Beginn der Umsetzung der Vorschläge der Kommission "Moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt" dar. Mit ihrer Hilfe sollen neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen, die Qualität und Schnelligkeit der
Arbeitsvermittlung verbessert, die berufliche Weiterbildung neu ausgerichtet und der Dienstleistungscharakter der Bundesanstalt für
Arbeit gestärkt werden. In einem weiteren Schritt sollen die gesetzlichen Grundlagen für Änderungen im Leistungsrecht, eine Zusammenführung von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen und eine Strukturreform der Bundesanstalt für Arbeit gelegt werden. Schließlich ist beabsichtigt, ein Gesetz zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu erlassen, um die neue Ordnung auf dem Arbeitsmarkt zu vervollständigen. Während der Bundestag das erste Gesetz als so genanntes Einspruchsgesetz vorlegt, ist das zweite Gesetz zustimmungsbedürftig. Nach Verabschiedung der Gesetze folgen hierzu detaillierte Beiträge. |
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Steuertermine /
Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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