Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2009
Veröffentlicht:02.01.09Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit |
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Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorbereitet. So wird die
Meldepflicht der Arbeitgeber zur Sozialversicherung stark verändert.
Bisher mussten die Meldungen über neu eingestellte Arbeitnehmer mit
der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach
dem Beschäftigungsbeginn, abgegeben werden. Damit ist es den
Kontrollbehörden vor Ort nicht möglich, Sachverhalte abschließend
zu klären, wenn noch keine Meldung bei der Sozialversicherung
vorliegt. Jetzt wird eine Sofortmeldepflicht eingeführt. Bestimmte Arbeitgeber müssen ab 1.1.2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort - bei ihrer Aufnahme - der Sozialversicherung melden. Damit soll die Behauptung erschwert werden, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht erforderlich. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei der Rentenversicherung nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit. Betroffen sind u. a. folgende Wirtschaftsbereiche: Gaststätten und Beherbergung, Bau, Personenbeförderung, Transport und Logistikgewerbe, Spedition, Auf- und Abbau von Messen, Schausteller, Forstwirtschaft und (neu aufgenommen) die Fleischereiwirtschaft. Außerdem wird die Pflicht, Personaldokumente (Personalausweis, Pass) mitzuführen und vorzulegen, erheblich ausgeweitet. Sie bleibt aber auf die Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht, beschränkt. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitführungspflicht schriftlich hinzuweisen und den Hinweis in den Personalakten zu hinterlegen. Die Verletzung der Pflichten wird mit einem Ordnungsgeld für Arbeitgeber bis zu 1.000 Euro und für Arbeitnehmer bis zu 5.000 Euro geahndet. |
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Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten verpflichtet |
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Um einen möglichst reibungslosen Ablauf und eine schnelle Bearbeitung
aller Steuerdaten zu ermöglichen, wurden Arbeitgeber und Unternehmer
bereits ab 2005 - mit Ausnahmen - gesetzlich zur elektronischen Übermittlung
der Daten der Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und
Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Bislang hat die Finanzverwaltung
im Einzelfall Ausnahmen ermöglicht.
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Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
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Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1-%-Regelung
besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des
Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof vertritt in seinen Urteilen vom 4.4.2008 die Auffassung, dass der Zuschlag zum geldwerten Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für diese Fahrten nutzt. Wird der Dienstwagen nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags sei eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Urteile mit Schreiben vom 23.10.2008 mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt. Nach seiner Auffassung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unerheblich. Laut BMF kommt ein Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, nur dann in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber ausschließlich für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu überwachen. Aus Billigkeitsgründen kann der pauschale Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, ermittelt werden, wenn für die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. |
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Vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße ist i. d. R. steuerpflichtiger Arbeitslohn |
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Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder
oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn
der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom
22.7.2008 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung
entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme einer Geldbuße durch den Arbeitgeber überlagert. Im entschiedenen Fall übernahm eine GmbH die Zahlung eines Bußgeldes und einer Geldauflage, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt wurde. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt. Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern. Der BFH weist in dem Urteil darauf hin, dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen. |
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Keine Überversorgung durch Direktversicherung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis |
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Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers stellen
Betriebsausgaben dar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Handelt es
sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den
Ehegatten des Arbeitgebers, ist Abzugsvoraussetzung zum einen, dass das
Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, und zum anderen,
dass die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen
beruhen. Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
begründen dann Betriebsausgaben, wenn die zugrunde liegende
Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist. Des Weiteren fürdert die Rechtsprechung, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt haben würde. Dieselben Rechtsgrundsätze gelten auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht. Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. |
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Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung auch bei anschließendem Tätigwerden des Veräußerers für den Erwerber |
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Bei der Veräußerung eines Betriebes können
Steuerpflichtige unter weiteren Voraussetzungen für den Veräußerungsgewinn
Steuervorteile nutzen. So kann ein Veräußerer, der das 55.
Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig ist, neben einer Tarifermäßigung
einen Freibetrag von 45.000 Euro in Anspruch nehmen. Diese Vorteile werden
- auf Antrag - nur einmal im Leben gewährt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigt.
Mit Urteil vom 17.7.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr entschieden, dass eine (steuerbegünstigte) Veräußerung auch dann vorliegen kann, wenn der Übertragende als selbstständiger Unternehmer nach der Veräußerung des Betriebes für den Erwerber tätig wird. Nach seiner Auffassung ist der Veräußerungsgewinn begünstigt, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen hat - auch wenn diese in dem gleichen Unternehmen liegt. |
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Verfassungsbeschwerde wegen Nichtübertragung der Abgeordnetenpauschale auf andere Personen |
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Abgeordnete des Deutschen Bundestages erhalten im Rahmen ihrer
Amtsausstattung eine Kostenpauschale zur Abgeltung bestimmter
mandatsbedingter Aufwendungen in Höhe von etwa 45.000 Euro, die
steuerfrei ist. In drei vor dem Bundesfinanzhof ausgetragenen Streitfällen rügten Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Berufsgruppen (Geschäftsführer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Richter am Finanzgericht), die gleichheitswidrige Begünstigung Abgeordneter durch die steuerfreie Kostenpauschale. Bei ihrer Veranlagung begehrten sie, durch entsprechenden Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs in die Begünstigung einbezogen zu werden. Der BFH kam in drei Urteilen vom 11.9.2008 zu dem Entschluss, dass die steuerfreie Kostenpauschale den Klägern nicht zustehe, da sie nicht zu den Abgeordneten gehörten. Die Einbeziehung der Kläger in die steuerfreie Kostenpauschale scheitere bereits daran, dass andere Berufsgruppen im Hinblick auf den Zweck der Pauschale, typische mandatsbedingte Aufwendungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des verfassungsrechtlich geregelten Abgeordnetenstatus zu erstatten, nicht mit den Abgeordneten vergleichbar seien. Gegen die Urteile wurde jetzt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2228/08 eingelegt. |
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Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2009 |
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Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2009 gelten folgende Größen:
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer 0,9% selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. Anmerkung: Ab 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung. Sachbezugswerte 2009: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2009 auf 210 angehoben (Frühstück 46 , Mittag- und Abendessen je 82 ). Der Wert für die Unterkunft beträgt 204 . |
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Aufbewahrungsfristen |
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Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder
Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg
entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte
Unterlagen nach dem 31.12.2008 vernichtet werden:
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Aufklärungspflicht einer Bank zu Branchenkritik bei Finanzanlageberatung |
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Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage,
die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu
prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.
Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr
Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen
einsetzen. Hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich
nicht aufklären. Sie muss aber nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hier ist es ausreichend, wenn Berichte in überregionalen Zeitschriften ( z. B. Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt, Frankfurter Allgemeinen Zeitung) ausgewertet werden. Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden. Bei einer Häufung von negativen Berichten, muss der Anleger jedoch - auch ohne Nachfrage - unterrichtet werden. |
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Haftung eines GmbH-Geschäftsführers |
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Nachschusspflicht beim Ausscheiden von Genossenschaftsmitgliedern |
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Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht wird das Vermögen der
Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft
mehr Schulden als Vermögen, müssen ausgeschiedene Genossen einen
Anteil am Fehlbetrag übernehmen. Bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen ist die Handelsbilanz maßgeblich. Die stillen Reserven der Genossenschaft sind bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen. So soll die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz verhindert werden. |
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Schwarze Kassen grundsätzlich als Untreue zu bewerten |
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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 29.8.2008 grundsätzlich
klargestellt, dass das Führen von sog. "schwarzen Kassen"
den Tatbestand der Untreue gegenüber dem Unternehmen erfüllt.
Wer seinem Unternehmen Mittel vorenthält und in verdeckten Kassen führt,
entzieht ihm Vermögen und schädigt es. Selbst wenn die
Unternehmensführung die Handlungen duldet, kann Untreue vorliegen,
denn maßgeblich ist allein der Wille der Anteilseigner. Auch wenn der Mitarbeiter das Geld zugunsten des Unternehmens einsetzt - wie im entschiedenen Fall für die Zahlung von Schmiergeldern um einen Großauftrag zu erhalten - liegt Untreue vor. |
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Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten |
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In einem Fall aus der Praxis erwarb der Käufer von einem Autohandel
einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem
der Käufer weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt
hatte, trat nach ca. 5 Monaten ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der
vom Autohandel durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend
den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten
Gebrauchtwagengarantie wurden dem Käufer hierfür 30 % der
Materialkosten in Rechnung gestellt, die er auch bezahlte. Kurze Zeit später
verlangte er die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er
habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt, da dem Autohändler kein
Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zustand, weil der Getriebeschaden im
Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte
beseitigt werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Autohändler dem Käufer den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen hat, weil er für den eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist. Er hat deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen. Da die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß infrage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstellt. Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. Für diesen Fall greift jedoch zugunsten des Käufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war. |
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Einholung von Vergleichsangeboten für Ersatzfahrzeug nach Unfall |
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Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig
denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und
notwendig halten darf. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich
relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines
vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren
Mietpreis verlangen kann. Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.10.2008 die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. In einem weiteren Urteil entschied der BGH, dass der Geschädigte auch dann zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen verpflichtet ist, wenn ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird. |
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Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung |
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2008 entschieden, dass beim
Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle
der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware keinen Wertersatz für
die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Eine Verbraucherin hatte bei einem Versandhandelsunternehmen, ein "Herd-Set" zum Preis von 524,90 gekauft. Nach ca. 18 Monaten stellte sie fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte das Unternehmen den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte es rund 70 , die die Käuferin entrichtete. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. fürderte aufgrund einer Ermächtigung durch die Käuferin die Rückzahlung dieses Betrages. |
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Keine Verpflichtung des Vermieters zu regelmäßigen Kontrollen von Elektroanlagen |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob dem
Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine
regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und
Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter obliegt. Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass ein Vermieter nicht verpflichtet ist, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall können jedoch besondere Umstände, wie z. B. ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zutage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. |
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Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung |
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Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG) finden auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz
Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt,
kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein. Das Verbot der
Altersdiskriminierung steht der Berücksichtigung des Lebensalters im
Rahmen der Sozialauswahl nicht entgegen. Auch die Bildung von
Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist nach dem AGG zulässig. In einem Fall aus der Praxis einigte sich ein Unternehmen mit dem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch ein 51 Jahre alter Arbeitnehmer. Der Auswahl der zu Kündigenden lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte u. a. für das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der gekündigte Arbeitnehmer hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und sich u. a. auf das im AGG enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung berufen. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts beurteilten die Kündigung jedoch als gerechtfertigt. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung lag zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese war aber nach dem AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führt mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer. |
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Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bei Lohnerhöhungen |
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Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gleichbehandlungsansprüchen
können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen,
nach welchen Regeln er Gehaltserhöhungen vorgenommen hat. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Auskunftsanspruch darüber, welche Lohnerhöhungen er in einem Zeitraum von mehreren Jahren anderen Arbeitnehmern gewährt hat, um daraus eventuell Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten zu können. Ein so weitgehender Auskunftsanspruch würde die Darlegungs- und Beweislast in so gravierender Weise verschieben, dass der Grundsatz verletzt würde, dass niemand dem Gegner Material für dessen Prozesssieg liefern muss. |
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Sonderkündigungsrecht beim Gesundheitsfonds 2009 |
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Für einen gesetzlich Versicherten ist ein Krankenkassenwechsel grundsätzlich
möglich, wenn er in seiner Krankenkasse mindestens 18 Monate
versichert war. Sobald die Kündigung schriftlich erklärt ist,
kann der Versicherte zum Ende des übernächsten Kalendermonats
die Kasse wechseln. An diesem Kündigungsrecht hat auch der zum
1.1.2009 eingeführte Gesundheitsfonds nichts geändert. Ab dem
1.1.2009 gilt allerdings ein neues Sonderkündigungsrecht. Dies greift
z. B., wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben will, muss sie dieses dem Versicherten einen Monat vor Jahresende mitteilen. Dem Versicherungsnehmer steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu. Er kann bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht auch in dem Fall, wenn sich der von der Krankenkasse geforderte Zusatzbeitrag erhöht. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt jedoch nicht für den vom Gesetzgeber zum 1.1.2009 vorgegebenen Einheitsbeitrag. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch im umgekehrten Fall, wenn also eine Krankenkasse ihren Mitgliedern bereits bezahlte Prämien zurückerstattet und sie zukünftig diese Prämienrückzahlung kürzt. Auch hier hat der Versicherte bis zur erstmaligen Verringerung der Prämie ein Sonderkündigungsrecht. Ein Sonderkündigungsrecht hat der Versicherte nicht, wenn er einen Wahltarif gewählt hat. Hier beträgt die Bindungswirkung grundsätzlich drei Jahre. Dies sollte man beachten, bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet. |
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Erhöhung der Umlagen für Arbeitgeberaufwendungen |
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Die Umlagen U1 und U2, die vom Arbeitgeber zum Ausgleich der Aufwendungen
bei Krankheit und Mutterschaft zu zahlen sind, wurden ab dem 1.1.2009 erhöht. Die Umlage U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt ab dem 1.1.2009 0,6 % und ist zu zahlen, wenn maximal 30 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft, die von allen Arbeitgebern zu zahlen ist, wird ab Januar 2009 wieder erhoben und beträgt 0,07 %. |
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Ersatz von Detektivkosten bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit |
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Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, kann der Arbeitgeber einen Detektiv einschalten. Die Kosten für den Detektiv sind regelmäßig dann vom Arbeitnehmer zu tragen, wenn sich dieser Verdacht bestätigt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Beweisgründen länger als einen Tag von einem Detektiv überwachen lässt. |
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Fälligkeitstermine - Januar 2009 |
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Umsatzsteuer (mtl.),Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 12.1.2009 Sozialversicherungsbeiträge: 28.1.2009 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 % 01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 % seit 01.07.2008 = 3,19 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2008 (2005 = 100) Oktober = 107,0; September = 107,2; August = 107,3; Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April = 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes |
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