Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2008

Veröffentlicht:18.11.08
Inhaltsverzeichnis

   

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird geändert

Am 6.11.2008 einigten sich die Regierungsparteien nach langen, zähen Verhandlungen auf die Reform, deren Inkrafttreten für den 1.1.2009 vorgesehen ist. Nachfolgend soll ein erster Überblick über das Reformpaket gegeben werden.

Freibeträge: Witwer und Witwerinnen, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Erblassers werden von der Erbschaftsteuer für selbst genutzte Immobilien befreit, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Bei Kindern darf die Wohnfläche nicht mehr als 200 m2 betragen, um von der Befreiung profitieren zu können. Kommt es in diesen 10 Jahren zu einer Vermietung bzw. Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz, fällt Erbschaftsteuer - je nach Wert des Hauses von 7 % bis 30 % - an.

Die persönlichen Freibeträge werden in der Steuerklasse I von 307.000 auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 auf 200.000 Euro für jeden Enkel angehoben. Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei.

Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.

Steuersätze: Die Erbschaftsteuer soll nach folgenden Prozentsätzen erhoben werden:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbsbis einschließlich Euro: Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
über 26.000.000 30 50 50

Unternehmensnachfolge: Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden. Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d. h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fürtführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen (z. B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere u. ä.) höchstens 50 % betragen.

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fürtführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Zur Vermeidung des sog. "Fallbeileffekts" ist vorgesehen, die Erbschaftsteuer vor Ablaufen dieser Fristen stufenweise abschmelzen zu lassen.

Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden, und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn Arbeitnehmern unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern nur den allgemeinen Behaltensregelungen.

Nachversteuerung: Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb des Behaltenszeitraums führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel). Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung.

Anmerkung: Das Gesetz war nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht endgültig verabschiedet, sodass es eventuell noch zu Änderungen kommen kann. Selbstverständlich werden wir Sie über dieses Informationsschreiben weiter auf dem Laufenden halten.

Die Neuregelungen können für den Einzelnen von Vor- wie auch von Nachteil sein, sie sind in jedem Fall kompliziert. Ein schnelles Handeln kann Steuern sparen. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich von uns in jedem Fall umgehend beraten lassen!
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Maßnahmenpaket zur Überwindung der Konjunkturschwäche

Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Die meisten Maßnahmen sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen.

Dazu zählen u. a:
  • Degressive Abschreibungen: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % ab dem 1.1.2009 wiedereingeführt. Sie ist auf zwei Jahre befristet.

  • Sonderabschreibungen: Kleinere und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch Sonderabschreibungen nutzen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden auf 335.000 Euro bzw. 200.000 Euro erhöht.

  • Handwerkerleistungen besser absetzbar: Bei den sog. haushaltsnahen Dienstleistungen wird der Steuerbonus für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von 600 Euro auf 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) verdoppelt. Zwei Jahre nach Inkrafttreten soll überprüft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist.

  • Kfz-Steuer für Neuwagen: Für PKW mit Erstzulassung ab dem 5.11.2008 bis zum 30.6.2009 wird eine befristete Kfz-Steuerbefreiung für ein Jahr eingeführt. Für Fahrzeuge, die die Euro-5- und Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf zwei Jahre. Zu beachten ist, dass der Zeitraum der Nichterhebung in jedem Fall am 31.12.2010 endet.
Zu den weiteren Maßnahmen, die der Abschwächung der Konjunktur gegensteuern sollen, gehören u. a. eine stärkere Förderung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms, ein Sonderprogramm für berufsbegleitende Weiterbildung, die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 18 Monate, die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen, die Beschleunigung von Verkehrsinvestitionen, die stärkere Förderung von Innovationen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien usw.

Anmerkung: Grundsätzlich sollten Sie prüfen, ob es sinnvoll ist, Investitionen wie die Anschaffung von Maschinen und Anlagen in das Jahr 2009 zu verschieben, um in den Genuss der degressiven Abschreibung bzw. der Sonderabschreibung zu gelangen. Durch die Anhebung der Gewinngrenze für Freiberufler auf 200.000 Euro profitieren diese u. U. wieder von der Sonderabschreibung.

Aber auch bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen sollten Sie überlegen, ob diese nicht besser erst im Jahr 2009 in Angriff genommen werden, wenn das Abzugsvolumen von 600 Euro (20 % von 3.000 Euro) in diesem Jahr schon verbraucht ist oder diese Grenze übersteigen würde.
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Verbesserungen für Familien beschlossen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen Familien gestärkt und private Haushalte als Arbeitgeber oder Auftraggeber besser unterstützt werden. Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen.

Familienförderung: Das Kindergeld wird ab 1.1.2009 für erste und zweite Kinder von 154 Euro auf 164 Euro, für dritte Kinder auf 170 Euro sowie für vierte und weitere Kinder von 179 Euro auf 195 Euro monatlich angehoben werden. Gleichzeitig steigt der Kinderfreibetrag von bisher 3.648 auf künftig 3.864 Euro.

Hilfebedürftige Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, sollen jeweils zum Schuljahresbeginn eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro bekommen. Sie soll bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gewährt werden und insbesondere dem Erwerb der persönlichen Schulausstattung wie z. B. für Schulranzen oder Schreib- und Rechenmaterialien dienen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse: Die Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen soll auf einheitlich 20 % der Aufwendungen ausgeweitet werden. Alle anderen Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege-und Betreuungsleistungen werden zusammengefasst. Im Einzelnen können danach folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:
  • Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) höchstens 4.000 Euro im Jahr,

  • für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen höchstens 510 Euro im Jahr.

Anmerkung: Nach wie vor müssen für die Aufwendungen zwingend Rechnungen vorliegen und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge aufzubewahren!

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Abgeltungsteuer: Muss Religionszugehörigkeit der Bank mitgeteilt werden?

Die zum 1.1.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinnen wirkt sich auch auf die Kirchensteuer der Anleger aus. Jeder Anleger und Bankkunde hat die Wahl: Entweder kann er die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer - auf Antrag - direkt von der Bank einbehalten und abführen oder hiervon abweichend anhand der eingereichten Steuererklärung diese durch das Finanzamt gesondert festsetzen lassen.

Führt die Bank die Kirchensteuer für ihre Kunden ab, muss hierzu die Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank offengelegt werden. Soll die Bank die Kirchensteuer nicht direkt abführen, hat der Anleger in der jährlich abzugebenden Steuererklärung Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer zu machen und nachzuweisen. Zudem können darüber hinaus Angaben zu den Kapitaleinkünften erforderlich werden. Die Kirchensteuer wird in diesem Fall durch das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgesetzt und erhoben.
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Keine Umsatzsteuer mehr auf Grundstücksentnahme bei gemischt genutzten Grundstücken

Seit dem sog. Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2003 können Unternehmer, die eine Immobilie sowohl unternehmerisch als auch privat nutzen, die gesamte Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung Jahr für Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe wurde vom Gesetzgeber, entgegen den ursprünglichen Vorstellungen, von 50 Jahren auf 10 Jahre verkürzt.

Besonders schwerwiegende Folgen hat die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei einer Entnahme des Objekts aus dem Unternehmensvermögen die Entnahme Umsatzsteuerpflicht auslöst, bei der der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Entnahme als Bemessungsgrundlage dienen würde. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung, da die Vorsteuer aus den privat veranlassten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ablauf des 10-jährigen Berichtigungszeitraums bereits vollständig zurückgezahlt wird.

Nunmehr teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 22.9.2008 mit, dass es die Umsatzsteuerbefreiung bei der Entnahme von Gründstücken wieder in allen offenen Fällen anwendet.

Anmerkung: Die Europäische Kommission plant eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken nur noch so weit abzugfähig bleibt, wie sie auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeanteil entfällt. Die spätere Nutzungsänderung kann dann durch eine Vorsteuerberichtigung berücksichtigt werden. Wer noch das derzeitig geltende Modell in Anspruch nehmen will, sollte sich unbedingt beraten lassen.
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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2008/2009

In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten.

Investitionsabzugsbetrag: Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Vorverlagerung von Ab-schreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts; er führt im Ergebnis zu einer Steuerstundung.

Steuerpflichtige können - unter weiteren Voraussetzungen - für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 Euro je Betrieb nicht übersteigen. Er kann von bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (für die Jahre 2009/2010 = 335.000 Euro) und land- und fürstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert / Ersatzwirt-schaftswert von 125.000 Euro (für die Jahre 2009/2010 = 175.000 Euro) in Anspruch genommen wer-den.

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 wird die Vergünstigung nur noch bei einem Gewinn bis 100.000 Euro (für die Jahre 2009/2010 = 200.000 Euro) berücksichtigt. Die Grenze gilt auch für die Gemeinschaften, in denen sich z. B. mehrere Freiberufler zusammengeschlossen haben. Ein Inves-titionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirt-schaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol-genden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei (vorher zwei) Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden. So kann z. B. im Jahr 2008 ein Investiti-onsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2009, 2010 oder 2011 angeschafft werden soll, in Anspruch genommen werden.

Unterbleibt die geplante Investition oder sind die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die spä-ter tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsab-zugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür wer-den auch bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.

Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den normalen Abschreibungen Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung ist für alle Wirtschaftsgüter - auch solche, die gebraucht gekauft wurden und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden - zulässig.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen geringwertige Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 Euro sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 Euro, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Hier kann es sinnvoll sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut mit einem Preis über 1.000 Euro anzuschaffen und die "Sonderabschreibung" in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn die Nutzungsdauer gering ist.
  • Beispiel: Der Unternehmer X schafft sich im Januar 2009 einen PC zu einem Preis von netto 1.200 Euro an. Der Computer wird nicht mehr im Sammelposten erfasst, da die Anschaffungskosten 1.000 Euro übersteigen. Im Jahr 2009 können eine Sonder-Afa i. H. v. 240 Euro (20 % von 1.200 Euro) sowie eine lineare Afa i. H. v. 400 Euro (33,33 % = Nutzungsdauer drei Jahre), insgesamt also 640 Euro, geltend gemacht werden. Der PC ist in drei Jahren abgeschrieben.
Im Bereich der Überschusseinkünfte (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) gilt weiterhin die Grenze von 410 Euro für die Sofortabschreibung.

Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen - also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
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Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ("Impressumpflicht")

Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz. Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von Anbietern häufig unter der Überschrift "Impressum" erfüllt. Dabei handelt es sich um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispielsweise auf Geschäftsbriefen ohnehin seit Langem erfüllen müssen. Diese Anbietertransparenz muss auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet sein.

Das Bundesjustizministerium hat nun einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnungspflicht entwickelt und auf ihrer Internetseite eingestellt. Dieser Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internetauftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des TMG entsprechend zu gestalten. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
  • Die Anbieterkennzeichnungspflicht trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Diensteanbieter sind natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Telemedien sind z. B. private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.

    Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Diensteanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält. "Geschäftsmäßig" ist ein viel weiterer Begriff als "gewerbsmäßig". Unerheblich ist, ob der Diensteanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält. Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten.

  • Grundangaben für natürliche Personen: Familien- und den Vornamen; vollständige (ladungsfähige) Postanschrift (Postfach reicht nicht); mindestens eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse

  • Grundangaben für juristische Personen: Firmenname vollständig ausgeschrieben (Postfach reicht nicht) und bei mehreren Niederlassungen im Zweifel die Hauptniederlassung; gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter (sofern dieser eine juristische Person ist, deren Vertreter, bis eine natürliche Person benannt werden kann); mindestens Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse

  • Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern: Betriebe, deren Dienst einer behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Gastronomiebetriebe, Makler, Versicherungsunternehmen), müssen zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.

    Diensteanbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben (z. B. freie Berufe), haben zusätzlich die Kammer, der der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, anzugeben. Des Weiteren muss die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Wirtschaftsidentifikationsnummer erfolgen, sofern der Diensteanbieter eine solche besitzt.

  • Alle Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Die Rechtsprechung hält Angaben für leicht erkennbar, die optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar sind und die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden werden, z. B. "Kontakt" und "Impressum".

    Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können (Erreichen der Internetseite über zwei Links). Nicht unmittelbar erreichbar sind die Angaben, wenn sie nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemacht werden. Es genügt deshalb z. B. nicht, den vollständigen Namen des Anbieters nur in den AGB zu nennen. Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit, also über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link zurückgegriffen werden kann, und die kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internetbrowser sind.
Den vollständigen Leitfaden zur Impressumspflicht erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter http://www.bmj.de.
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Schadensersatz eines Handelsvertreters bei fristloser Kündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall aus der Praxis über den Schadensersatzanspruch eines fristlos gekündigten Handelsvertreters zu entscheiden. In dem vorliegenden Fall war ein Handelsvertreter seit 1988 bei einem Versicherungsunternehmen mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertretervertrag enthielt folgende Regelung: "Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Innerhalb der ersten drei Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden. Danach verzichtet die AG (Beklagte) auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter berufsunfähig ist. … Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt."

Wegen behaupteter Verstöße des Vertreters gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot kündigte die Versicherung im Dezember 1997 das Vertragsverhältnis fristlos. Der Handelsvertreter nahm eine anderweitige selbstständige Tätigkeit auf. Das dadurch erzielte Einkommen blieb jedoch nach seinem Vortrag in den Jahren nach der Kündigung hinter den Einkünften zurück, die ihm durch seine Tätigkeit für das Versicherungsunternehmen zuflossen. Die Richter des BGH hatten nun zu entscheiden, inwieweit dem Vertreter gegenüber der Versicherung ein begrenzter oder ein unbegrenzter Schadensersatzanspruch zusteht.

Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Schadensersatzanspruch wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung nicht zeitlich begrenzt ist, wenn der Kündigungsgegner - wie hier - auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat.

Zwar kann ein Handelsvertreter im Regelfall nur für die Zeit bis zum von vornherein vereinbarten oder durch eine ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende Schadensersatz beanspruchen. Da hier jedoch auf ein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet wurde, unterliegt der Schadensersatzanspruch keiner zeitlichen Begrenzung.

Bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Handelsvertreter kein festes Jahresgehalt zustand. Es können deshalb für die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht ohne Weiteres die von ihm im letzten Vertragsjahr erzielten Einkünfte bis zum voraussichtlichen altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fürtgeschrieben werden. Es bedarf vielmehr detaillierter Feststellungen dazu, wie sich die Einnahmen und die Kosten seiner selbstständigen Tätigkeit bei der Fortdauer des Vertragsverhältnisses auf längere Sicht entwickelt hätten.
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Insolvenzrechtsänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen

Im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes wurde auch eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen.

Die Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der "Turnaround" sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wurde deshalb angepasst, sodass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet.

Befristet bis zum 31.12.2010 ist der Begriff der Überschuldung folgendermaßen geregelt:
  • "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."
Ab dem 1.1.2011 wird der Begriff der Überschuldung wie folgt geregelt:
  • "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."
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Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine fürmularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.

Nach der gesetzlichen Regelung hat nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen, da er verpflichtet ist das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. In ständiger Rechtsprechung hat es der Bundesgerichtshof allerdings gebilligt, dass diese Verpflichtung vertraglich auf den Mieter übertragen wird.

Eine entsprechende Formularklausel ist jedoch dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Mieter nach dem Inhalt des Formularvertrages zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen verpflichtet und ihm damit der Einwand genommen ist, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist. Denn auch der Vermieter müsste nur abhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache und somit erst dann renovieren, wenn durch vertragsgemäßen Gebrauch ein Renovierungsbedarf entstanden wäre.

Die Richter haben sich deswegen für das Gewerberaummietrecht der Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht angeschlossen, wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch solche Formularklauseln unwirksam ist.
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Videoüberwachung im Betrieb

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dazu muss die Vereinbarung geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten in ihrem Beschluss klar, dass eine Regelung, nach der bei Erfolglosigkeit einer beschränkten Überwachungsmaßnahme, diese ausgeweitet werden darf, unangemessen ist. Hier würde ansonsten eine Vielzahl von unschuldigen Arbeitnehmern ohne einen konkreten Verdacht in die Überwachungsmaßnahme einbezogen, ohne dass sie hierzu Anlass gegeben hätten.

Beabsichtigt demnach ein Arbeitgeber die Videoüberwachung von Arbeitnehmern, muss diese so begrenzt wie möglich gestaltet sein, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden. Eine solche Überwachung darf nur erfolgen, um dadurch einen konkreten, auf andere Weise nicht aufklärbaren Straftatverdacht gegen einen eingrenzbaren Personenkreis aufzuklären. Die Überwachung ist räumlich und zeitlich auf diesen konkreten Verdachtsmoment zu begrenzen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss in einer Betriebsvereinbarung genau festgelegt werden, wann und in welchem Umfang die Anlage in Betrieb genommen werden darf.
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Kein Verbot von sogenannten "Flash-Mob"-Aktionen im Arbeitskampf

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Gewerkschaft im Rahmen ihres Arbeitskampfes auch zu sog. "Flash-Mob"-Aktionen aufrufen darf, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner Mitgliedsunternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.

Nach Auffassung der Landesarbeitsrichter sind derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Ferner seien sie nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes, den Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen.
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Mehrere 400-Euro-Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Bei einem Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, jedoch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausübt, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen). Wird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind diese versicherungspflichtig und bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
  • Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1. Januar beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar, nimmt er beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 300 Euro. Der Arbeitnehmer ist für den Monat Januar noch versicherungsfrei, weil sein Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit seinem zweiten Minijob übersteigt er jedoch die 400-Euro-Grenze und ist ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungsverhältnissen.
Es wird empfohlen, bei Beginn einer Beschäftigung auch schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist, damit die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchgeführt werden kann.

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.

Die Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1.4.2003 begonnen hat. Sie gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
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Fälligkeitstermine - Dezember 2008


Umsatzsteuer (mtl.),Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag:  10.12.2008



Sozialversicherungsbeiträge: 23.12.2008

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Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 %
01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 %
seit 01.07.2008 = 3,19 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Verbraucherpreisindex 2008 (2005 = 100)

Oktober = 107,0; September = 107,2; August = 107,3; Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April = 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes
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